Urteil
AG München, Az.: 213 C 29365/03
(Spam - Email-Werbung)

Bedauerlicherweise liegt uns der Entscheidungstext noch nicht im Volltext vor. Sobald uns das Urteil im Volltext vorliegt, werden Sie hier die gewünschte Entscheidung finden. Bis dahin finden Sie hier die offizielle Pressemitteilöung des AG München.

Pressemitteilung des AG München:

Einmaliges Zusenden einer Werbe-Email begründet noch keinen Schaden beim Empfänger

Das Amtsgericht München hat im November 2003 entschieden, dass das einmalige Zusenden einer Werbe-Email noch keinen Schaden beim Adressaten begründet. Es hat damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der im Juli 2003 von einer in Sachsen ansässigen Detektei eine Werbe-Email erhalten hatte.

Der Anwalt forderte die Detektei vorgerichtlich zur Unterlassung derartiger Zusendungen auf, da er ihr keine Erlaubnis zur Versendung von Emails an ihn erteilt habe. Mit gleicher Post übersandte er der Detektei eine Kostennote über 474,21 EUR; diese, nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berechneten Kosten habe die Detektei aufgrund der Abmahnung ihres rechtswidrigen Verhaltens zu bezahlen. Die Detektei zahlte nicht und so kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der Anwalt argumentierte dort, die unerlaubte Zusendung von Werbe-Emails sei ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie stelle damit eine unerlaubte Handlung dar. Daher müsse die Detektei zahlen.

Dies sah der zuständige Richter des Amtsgerichts in diesem Einzelfall anders. Zwar könne die nicht erlaubte Zusendung von Werbe-Emails durchaus eine unerlaubte Handlung darstellen und damit einen Schaden begründen; allerdings setze ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität voraus. Daran fehle es bei einer lediglich einmaligen Zusendung der Werbe-Email. Diese mag als lästig empfunden werden, gehe aber über das sozial Übliche nicht hinaus. Das Herunterladen der lediglich eine DIN A 4 Seite umfassenden Email erfordere lediglich einen geringen Zeit- und Kostenaufwand. Wer sich - wie der klagende Anwalt - zur beruflichen Kommunikation des Mediums Internet bediene, müsse damit rechnen, dass andere Gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch machten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: 213 C 29365/03



Weitere Aufsätze, Entscheidungen, Verordnungen und Gesetze finden sie hier


Beckmann und Norda - Rechtsanwälte
Beckmann und Norda - Rechtsanwälte - Bielefeld