Die Entscheidung

LG Trier, Urteil vom 15.05.2001, Az. 4 O 106/00
Haftung für Foren- und Gästebucheinträge

In dem Rechtsstreit ...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier

durch den Richter am Landgericht Specht als Einzelrichter

auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2000 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage im Internet unter der Domain ... wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung zu dulden oder zu verbreiten: "Herr S. sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben." Dies beinhaltet die Verpflichtung, das unter der vorgenannten Internet-Domain betriebene virtuelle "Gästebuch" in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¾ zu tragen.

4. Der Kläger darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung von 13.000 DM fortsetzen. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von jeweils 700 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in glei cher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Der Kläger ist steuerberatend tätig. Er ist freier Mitarbeiter des Lohnsteuer-Hilfe-Rings Deutschland e. V.

Die Beklagten betreiben gemeinsam im Internet eine Homepage unter der Domain ... Sie stellen sich selbst mit den Namen "S." und "Webmaster C." vor.

Bestandteil davon ist neben anderen Service-Leistungen ein so genanntes "Gästebuch". Dieses erlaubt es den Besuchern der Seite, Texte zu schreiben und auf der betreffenden Seite zu hinterlegen, die von künftigen Besuchern gelesen und sofern gewünscht beantwortet werden können, wobei die Antworten gleichfalls jedem Besucher zugänglich sind.

Vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der D. e. V. erschien am 24. Januar 2000 um 10:22 Uhr in dem virtuellen "Gästebuch" der Beklagten unter Nr. 192 der folgende Eintrag:

"Mr. Anonym ist S., der neue Mann von Herrn T. und 100 % wieder ein neuer Mann im Vorstand. Herr S. wohnt in T. in der T-Straße 14. Er sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben. Er arbeitet in dem Bereich der Lohnsteuer … :-) Gerne geschehen".

Dieser Eintrag war für den Namen des Absenders mit "a" versehen. Hinweise auf dessen Identität fehlen.

Unter Nr. 193 enthält das "Gästebuch" mit Datum vom 24. Januar 2000 und Uhrzeit um 10:35 Uhr den Eintrag eines "C." aus Bayern/Oberpfalz mit der URL (i. e.: Internet-Adresse) …, der unter anderem folgenden Text enthält:

"Teil I Hallo a Es ist wirklich sehr nett das Du uns diesen Hinweis gegeben hast, aber wir wussten schon längst bescheid über diesen Herrn. ..."

Beide Einträge waren noch bis mindestens zum 23. Februar 2000 im Internet abrufbar.

Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagten auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte zu 1. lehnte dies ab, der Beklagte zu 2. reagierte nicht.

Der Kläger fühlt sich durch den Eintrag Nr. 192 in seiner Ehre verletzt und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Er hat zunächst am 29. Mai 2000 im schriftlichen Vorverfahren seinem Antrag entsprechend ein Versäumnisurteil erwirkt mit dem Inhalt:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von DM 10.100,00 zu unterlassen, auf ihrer Homepage im Internet unter der Domain … wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung zu dulden, aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Herr S. sollte aufpassen, ob es was bringt; Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben."

Nunmehr beantragt er,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage im Internet unter der Domain ... wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung zu dulden oder zu verbreiten: "Herr S. sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben.", ferner, das Gästebuch unter vorgenannter Domain in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche (hilfsweise: zwei Wochen) auf rechtswidrige Einträge zu prüfen und solche rechtswidrigen Einträge unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen, soweit sie die Person des Klägers betreffen, gegen Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von DM 10.100,00.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der angegriffene Eintrag auf ihrer Homepage sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche auch keineswegs ihrer Meinung. Der Eintrag sei ihnen auch nicht bekannt gewesen. Sonst hätten sie dessen Inhalt sofort gelöscht. Auf der Homepage sei ein Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten der Einträge im Gästebuch distanzierten. Das Gästebuch werde regelmäßig überprüft und rechtswidrige Einträge würden nach Kenntnisnahme gelöscht.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Eintrag Nr. 192 in dem virtuellen "Gästebuch" der Beklagten den Kläger in seiner Ehre verletzt. Es wird darin behauptet, er betreibe "Steuerbetrug" und "Geldwäsche", was beinhaltet, dass er in Ausübung seiner Berufstätigkeit Straftaten begeht. Es handelt sich bei dieser Äußerung um eine unerlaubte Handlung im Sinne der § 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 186 StGB.Der Urheber dieser Äußerung ("a") ist anonym; seine Identität ist nicht zu ermitteln.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ihnen diese Äußerung zugerechnet wer den mit der Folge, dass der Kluger gegen sie entsprechend § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Die Behauptung der Beklagten, sie hätten den ehrverletzenden Eintrag sofort nach Kenntnisnahme gelöscht, verhilft ihrer Verteidigung gegen die Klage nicht zum Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten jedoch nicht verlangen, derartige Eintragungen in ihrem Gästebuch gänzlich zu verhindern. Deshalb ging die Verurteilung durch das Versäummsurteil vom 29. Mai 2000 zu weit. Den Beklagten kann. nicht generell verboten werden, die ehrverletzenden Behauptungen aufstellen zu lassen oder verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger Weise für das Verhalten Dritter haften müssten.

Das virtuelle Gästebuch im Internet ist vergleichbar mit seinem stofflichen oder auch mit einem öffentlich zugänglichen schwarzen Brett, wo jedermann Mitteilungen jeder Art hinterlassen und frühere Eintragungen bzw. Aushänge einsehen kann. Nicht erforderlich ist, dass diese Botschaften mit dem Namen des Absenders versehen werden. Enthalten sie einen Namen, so lässt dieser sich nicht notwendig einer bestimmten Person als Urheber zuordnen.

Im Internet üblich ist die Verwendung von Spitznamen ("nicknames"), die nach dem Willen des Verwenders mehr oder weniger, zum Teil auch überhaupt keine Rückschlüsse auf dessen wahre Identität zulassen. Solche "Gästebücher" dienen als Foren zum in formellen Meinungsaustausch von Besuchern einer Webseite. Besonders beliebt sind sie bei thematisch orientierten Webseiten, weil dadurch eine Diskussion mit gleichermaßen interessierten oder betroffenen Personen ermöglicht wird. So verhält es sich auch mit der von den Beklagten betriebenen Webseite.

Es ist nicht zu vermeiden, dass einzelne Veröffentlichungen in einem solchen offenen Forum einen von dem Betreiber nicht erwünschten Inhalt haben. Die einzige Möglichkeit, dies zu verhindern, bestünde in der gänzlichen Schließung des Gästebuchs bzw. des schwatzen Bretts. Ebenso verhält es sich mit einem "Gästebuch" im Internet. Denn solche unerwünschten Eintragungen erscheinen sogleich nach dem Absenden auf der entsprechenden Internetseite und können sofort von jedem Internetzugang aus abgerufen werden.

Zur Lösung derartiger Probleme hat der Gesetzgeber in Umsetzung einer EG-Richtlinie die Verantwortlichkeit u. a. der Anbieter von Diensten im Internet durch das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) vom 22. Juli 1997(BGBI. 11997, S. 1870) eingeschränkt. Nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Auch die Beklagten als Betreiber der Homepage und des darin eingerichteten virtuellen Gästebuchs sind Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes. Es handelt sich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG um ein Angebot zur Information oder Kommunikation, bei dem nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.

Der Einordnung der Beklagten als Diensteanbieter steht nicht entgegen, dass es sich bei ihnen um Personen handelt, die ihr Angebot aus privatem Interesse für die Öffentlichkeit bereithalten. Eine Entgeltlichkeit ihrer Leistungen ist nach § 2 Abs. 3 TDG ohnehin nicht Voraussetzung dafür. Darüber hinaus gibt es aber auch keinen Grund, den Begriff des Diensteanbieters auf kommerzielle oder institutionelle Betreiber zu beschränken. Auch wer seine Tätigkeit nur privat und gelegentlich ausübt, ist Diensteanbieter (Gounalakis in: Das Deutsche Bundesrecht, 861. Lieferung, Baden-Baden 2000, zu § 3 TDG).

In jedem Fall ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Rechtsgrundsätze des § 5 TDG auf die Beklagten als Betreiber einer privaten Homepage mit integriertem virtuellen Gästebuch anzuwenden. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils käme aus den oben bereits dargelegten Gründen der Anordnung der Schließung des "Gästebuchs" gleich. Wollte man jeden Betreiber einer Internetseite (Webmaster) für alle Eintragungen in virtuellen Gästebüchern verantwortlich machen, hätte dies zur Folge, dass das deutsche Recht die Einrichtung solcher Gästebücher im Ergebnis verböte. Da im Prinzip jede irgendwo in der Weit in das World Wide Web gestellte Seite in Deutschland empfangen werden kann, stünde jeder Webmaster in der Gefahr, in der Bundesrepublik Deutschland für den ehrverletzenden Eintrag eines Dritten in ein solches virtuelles Gästebuch zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wäre ein schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff nur zu dem Zweck, die vage Möglichkeit einer künftigen Ehrverletzung eines anderen durch eine dritte Person zu verhindern, wäre unverhältnismäßig.

Die Haftung des Betreibers eines virtuellen Gästebuchs für Eintragungen fremder Nutzer ist also grundsätzlich beschränkt auf solche Inhalte, von denen er Kenntnis hat. Dass es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung eines solchen Eintrags durch einfache Löschung zu verhindern, ist offenkundig. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht im Streit. Darüber hinaus hat, wie nachfolgend ausgeführt wird, der Betreiber aber auch sein Gästebuch regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu überprüfen.

In dem hier zu entscheidenden Fall steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass zumindest der Beklagte zu 2. Kenntnis von dem rechtswidrigen Eintrag Nr. 192 hatte. Dies folgt aus dem Eintrag Nr. 193 eines "C.", der nur dreizehn Minuten später veröffentlicht wurde. Dieser Eintrag stellt inhaltlich eine Antwort auf den Eintrag Nr. 193 dar. Dass es sich bei diesem "C." um den Beklagten zu 2. handelt, ist daraus ersichtlich, dass er die URL (Internet-Adresse) seiner Homepage mit ... angibt.

Der Einzelrichter schließt aus, dass es sich um eine Fälschung handelt, also ein anderer Nutzer unter dem Namen und der Internet-Adresse des Beklagten zu 2. diesen Einträg verfasste. Dies wird von den Beklagten selbst nicht ausdrücklich behauptet. Es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: wenn ein anderer sich missbräuchlich unter dem Spitznamen des "C." geäußert hatte, dann hätte der Beklagte zu 2. dies sicherlich alsbald in seinem Gästebuch richtig gestellt.

In dem Eintrag Nr. 193 äußert sich der Beklagte zu 2. zustimmend zu dem ehrverletzenden Inhalt des Eintrags Nr. 192 ("wir wussten schon längst Bescheid über diesen Herrn"). Jedenfalls aber lässt der Beklagte zu 2. jede Distanzierung vermissen. Er hat sich damit die rechtswidrigen Äußerungen des anonymen Schreibers zu Eigen gemacht. Deshalb ist er nicht nur nach § 5 Abs. 2 TDG sondern auch nach § 5 Abs. 1 TDG dafür verantwortlich. Es handelt sich für ihn nicht mehr um einen fremden, sondern um einen eigenen Inhalt.

Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte zu 1. als Mitbetreiberin der Homepage das Wissen des Beklagten zu 2. zurechnen lassen muss. Sie selbst haftet unabhängig davon ebenfalls nach § 5 Abs. 1 TDG für den ehrverletzenden Eintrag, weil auch sie sich dessen Inhalt zu eigen gemacht hat.

Im Internet besteht generell die Möglichkeit, sich gegenüber einem kleineren oder auch größeren Kreis thematisch interessierter Personen unter dem Schutz der Anonymität zu äußern. Darin besteht für viele Nutzer ein besonderer Reiz dieses Mediums. Dabei werden nicht selten auch Grenzen überschritten, auf deren Einhaltung ein Nutzer sonst aus verschiedenen Gründen genau achten würde.

Wer ein virtuelles Gästebuch auf einer Homepage betreibt, muss also damit rechnen, dass dort auch Einträge erscheinen, durch die andere in ihren Rechten verletzt werden In besonderem Maße gilt dies, wenn ein solches Gästebuch Forum für eine kämpferische Auseinandersetzung mit anderen ist, wie dies hier der Fall war. Aus dem Inhalt des Eintrags Nr. 192 ist ersichtlich, dass die heftigen Streitigkeiten innerhalb der D. e. V. bereits zuvor auf diesem Gästebuch ausgetragen wurden.

Wer in einer solchen Situation als Betreiber eines virtuellen Gästebuchs die Einträge über längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt damit in Kauf, dass ehrverletzende Äußerungen dort erscheinen und von einer unbegrenzten Zahl anderer Besucher gelesen werden. Umgekehrt schließt der Besucher eines solchen Gästebuchs aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender - zudem noch anonymer - Eintrag über längere Zeit erhalten bleibt, dass der Webmaster mit dessen Inhalt einverstanden ist. Ein allgemeiner Hinweis des darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus, um diesen Eindruck zu verhindern.

Wenn der Betreiber also wie die Beklagte zu 1. eine regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlässt, macht er sich deren Inhalte zu Eigen. Wie häufig eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der Betreiber die Eintragungen in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht. Bleibt dagegen wie hier ein solcher Eintrag über eine Zeit von mehr als vier Wochen erhalten, ist davon auszugehen, dass der Betreiber der Webseite sich dessen Inhalt zu Eigen macht.

Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehlte. Die Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Meist begründet eine vorangegangene Verletzung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 140, 1). So liegt es auch hier. Die Beklagten haben keineswegs die Besorgnis widerlegt, dass von ihnen auch künftig gleichartige Angriffe gegen den Kläger ausgehen könnten.

Der nunmehr von dem Kläger gestellte Antrag ist insoweit unbegründet, als er die Verurteilung der Beklagten zu einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot begehrt. Eine Vertragsstrafe kann Gegenstand einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sein, durch die in ähnlich gelagerten Fällen ein Störer die Wiederholungsgefahr beseitigen und damit einen Rechtsstreit vermeiden kann. Wird der Unterlassungsanspruch jedoch durch ein Urteil zugesprochen, richtet sich die Vollstreckung nach § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 und § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.



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