Urteil

LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03 (Keine Rügepflicht des Verbrauchers bei offensichtliche Mängeln )

In dem Rechtsstreit ... gegen ... erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003 durch ...

für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkaufverträge) zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:

    1. Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die Artikel anliefert.

    2. Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.

    3. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen. 3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    4.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.500,00. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 350,00 abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) die Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Der Kläger ist Dachverband aller Verbraucherzentralen der Bundesländer und ver­schiedener weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen. Der Kläger hat satzungsgemäß die Aufgabe, die Verbraucherinteressen etc. wahrzunehmen; er ist seit dem 167,2002 in die beim Bundesvervvaltungsamt geführte Liste „qualifizierter Einrichtungen" gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K 1).

Die Beklagte ist ein großes Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. Sie unterhält im Internet unter der Adresse ... einen Internetshop. Bei Eingabe der Internetadresse gelangt der Nutzer zunächst zu einer Startseite, an deren linker Seite mehrere Verbindungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Stichworten aufgeführt sind. U.a. findet sich dort unter dem Stichwort „Serviceleistungen" der Unterpunkt „AGBs". Ruft man diesen auf, erscheint eine gesonderte Seite „Serviceieistungen/AGBs", wo sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten befinden. In diesen heißt es u.a.:

    „3. Gewährleistung

    Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... dar die Artikel anliefert.

    Für alle sonstigen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Män­gel der Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfül­lung, auf Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie [...]

    Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

    6. Versandkosten je Bestellung Nebenberufliche Vermittler zahlen unabhängig vom Bestellwert einmalig 2 Euro Versandkosien. Einzelbesteller und Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig vom Bestellwert einmalig 5 curo.

    Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vom Einrichtungsservice angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag von 5 Euro erhoben."

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Klauseln vorge­richtlich erfolglos ab.

Der Kläger ist der Ansicht:

Zu Ziffer 1. des Klagantrags (Klausel: Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material-oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die Artikel anliefert.).

Diese Klausel verstoße gegen § 307 Abs, 1 i.V.m. §§ 475, 437 BGB sowie gegen § 309 Nr. 8b) ee) BGB. Die Klausel beschränke die Ansprüche des Verbrauchers bei offensichtlichen Material- oder Herstellungsfehlem. Dies sei unzulässig. Der Verbraucher müsse auch trotz der als „Bitte" formulierten Klausel von einer verbindlichen Aufforderung ausgehen. Jedenfalls im Hinblick auf das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung müsse davon ausgegangen werden, dass nach der Klausel Gewährleistungsansprüche bei nicht gerügten offensichtlichen Fehlern und Transport­schäden ausgeschlossen seien.

Zu Ziffer 2. des Klagantrags (Klausel: Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir innen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.):

Diese Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte die Lieferung eines anderen als des bestellten Gegenstandes - ohne die erforderliche Interessenabwägung - vorbehalte. Die Ersatzlieferung müsse dem Verbraucher auch keineswegs zumutbar sein (so z.B. in dem Fail, in welchem statt der besteilten schwarzen braune Schuhe geliefert würden). Soweit die Beklagte vorgerichtlich auf § 150 Abs. 2 BGB verwiesen habe, so gehe dieser Hinweis schon deswegen fehl, weil der Kaufvertrag verbindlich bereits vor Lieferung der Ware zustande komme, nämlich bereits durch die elektronische Bestätigung der Bestellung.

Zu Ziffer 3. des Klagantrags (Klausel: Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lie­ferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen;):

Diese Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 3 BGB, da sich die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag vorbehalte, ohne dies auf das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes zu beschränken. Nach der Klausel sei ein Rücktritt auch dann möglich, wenn die Beklagte ihren Beschaffungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführte § 308 Nr. 8 BGB enthalte keinen gesonderten Erlaubnistatbestand, sondern sei lediglich im Hinbück auf die Umsetzung der Femabsatzrichtlinie eingeführt worden.

Zu Ziffer 4. des Klagantrags (Klausei: Einzelbesteller und Freundschaftsbesieller zahlen unab­hängig vom Bestellwert einmalig 5 Euro. Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vom ...-Einrichtungs Service angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschiag von 5 Euro erhoben.):

Diese Klausel verstoße gegen §§ 307 Abs. 1 und 2, 305b BGB. Dem Kunden würde bei der Internetbestellung fortlaufend der Preis für seine Gesamtbestellung genannt, nämlich als „Warenwert gesamt". Er beziehe daher seine auf eine Bestellung gerichtete Willenserklärung auch nur auf diesen Gesamtpreis. Bei Versandhandelsunternehmen gehöre auch die Versendung der Ware an den Wohnsitz des Bestellers zur Vertragserfüllung. Nach der angegriffenen Klausel sei indes die Beklagte befugt, zusätzlich die Versandkosten in Rechnung zu steilen. Dies steile einen Verstoß gegen das Vorrangprinzip des § 305b BGB dar. Im Übrigen widerspreche die Klausel § 1

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkaufverträge) einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

    1.Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die Artikel anliefert.

    2.Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen, in Ein­ zelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.

    3.Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen;

    4.Einzelbesteller und Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig vom Bestellwert einmalig 5 Euro. Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vorn Hermes Einrichtungs Service angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag von 5 Euro erhoben.

Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht:

Zu Ziffer 1. des Klagantrags:

Bei der Klausel handele es sich bereits nicht um eine kontrollfähige AGB-Klausel, da sie iedigüch eine Bitte an den Verbraucher darstelle und auch nicht erkennen lasse, dass der Verbraucher einen Rechtsverlust erleide, falls er der Bitte nicht nachkomme. Abgesehen davon, sei es aber auch möglich, die Haftung - so ausdrücklich § 309 Nr. 8b) ee) BGB - für nicht gerügte offensichtliche Mängel auszuschließen. Denn der Obersatz von § 309 Nr. 8b) BGB beziehe sich eindeutig auf „Verträge über die Lieferung neuhergestellter Sachen" und erfasse damit ausschließlich Verbrauchsgüterkaufverträge, weil die Norm des § 309 Nr. 8b BGB nur an den Verbraucher adressiert sei. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund das ursprünglich in § 11 Nr. 10 AGBG verankerte Klauselverbot in § 309 Nr. 8b) ee) BGB aufrechterhalte, dann könne nicht von einer Dominanz des § 475 BGB ausgegangen werden, sondern dann müssten Klauseln, die Äusscniussfristen über offensichtliche Mängel enthielten, wirksam sein. Dies sei nicht nur das vom Gesetzgeber gewollte, sondern auch ein sachgerechtes Ergebnis, da eine solche Klausel an ein pflichtwidriges Verhalten des Käufers anknüpfe, der es nämlich verabsäume, „offensichtliche Mängel" zu rügen und damit eine Obliegenheit verletze.

Zu Ziffer 2. und 3. des Klagantrags:

Der Verbotstatbestand des § 308 Nr. 4 BGB sei schon deswegen nicht zu beachten, weil die Übersendung eines Ersatzartikels ausschließlich nach § 150 Abs. 2 BGB zu beurteilen sei. Durch die Bestellung des Kunden über die Internetseite der Beklagten komme nämlich noch kein Vertrag zustande. § 308 Nr, 4 BGB setze indes eine Ä­derung einer bereits vertraglich begründeten, d.h. geschuldeten Leistung voraus. Der Verweis auf § 308 Nr. 4 BGB sei zudem verfehlt, da der Gedanke der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit in § 308 Nr, 8 BGB gerade nicht verankert worden sei. Im Übrigen sei die Klausel schon deshalb wirksam, weil sie sich exakt an § 308 Nr. 8 BGB orientiere. Die Voraussetzungen von § 309 Nr. 3 BGB („sachlicher Grund") müssten auch nicht im Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8 BGB vorliegen, da hier das Erfordernis des sachlich gerechtfertigten Grundes durch das Merkmal der „Nichtverfügbarkeit der Leistung" ersetzt sei. Zudem sei für den Verbraucher erkennbar, dass die Beklagte lediglich ein begrenztes Beschaffungsrisiko übernommen habe, da das Versandhandelsgeschäft in hohem Maße saisonabhängig sei. Kein Verbraucher könne erwarten, dass er eine Ware aus einem abgelaufenen Sommer/Winterkatalog noch würde bestellen können, in eben dieser „Saisonabhängigkeit" bzw. der Übernahme einer begrenzten Gattungsschuld liege der sachlich gerechtfertigte Grund im Sinn von § 309 Nr. 3 BGB.

Zu Ziffer 4. des Klageantrags:

Bei dieser Klausel handele es sich um eine nicht kontrollfähige Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 BGB; sie entspreche auch den Erfordernissen von § 1 Abs. 2 PAngV. Die Klausel zu den Versandkosten stehe nicht im Widerspruch zu der Preisabsprache, sondern ergänze die Preisgestaltung; der Verbraucher könne auch keineswegs erwarten, dass bei sperrigen Speditionsartikeln kein zusätzliches Entgelt verlangt werden würde; auch im Übrigen könne der Kunde nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass der angegebene Preis nicht nur die Mwst, sondern auch die Ve­sandkosten umfasse. Was § 1 Abs. 2 PAngV angehe, so könnten die erforderlichen Angaben auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend - nämlich hinsichtlich der begehrten Untersahunq der ersten drei Klauseln — begründet. Der Kläger kann insoweit von der Beklagten gemäß §§1,2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr.1. UKIaG verlangen, dass sie die Verwendung der angegriffenen Klauseln in Verbrauchsgüterkaufverträgen und die Berufung auf derartige Klauseln in bereits abgeschlossenen Verträgen unterlässt. Denn die aus dem Tenor ersichtlichen. Klauseln verstoßen gegen Verbraucherschutzgesetze, zu denen gernäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG auch die für Verbrauchsgüterkaufverträge geltenden Vorschriften gehören, bzw. sie sind nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam. Die erforderliche Wiederhoiungsgefahr folgt daraus, dass die Beklagte die angegriffenen Klauseln bereits verwendet und trotz Abmahnung keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Im Einzelnen:

1. Die Klausel „Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von ... der die Artikel anliefert" verstößt gegen § 475 Abs. 1 BGB und mithin gegen eine verbraucherschützende zwingende Norm, die für Verbrauchsgüterkaufverträge gut. Sie ist damit zugleich gernäß § 307 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam.

a) Es bedarf zunächst keiner weiteren Ausführung, dass es sich bei der vorstehenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, die die Beklagte für ihre im Rahmen ihres „Internetshops" mit ih­ren Kunden geschlossenen Verträge verwendet. Es bedarf ebenfalls keiner weiteren Ausführung, dass ein Großteil dieser Verträge als „Verbrauchsgüter­kaufverträge" gemäß § 474 BGB zu qualifizieren sind. Denn der ganz über­wiegende Teil der Kunden wird bei der Beklagten, die insoweit als Unterneh­mer gemäß § 14 BGB fungiert, eine bewegliche Sache zu einem privaten Zweck kaufen, mithin Verbraucher qernäß £ 13 BGB sein.

b) Die Klausel stellt weiter eine Bestimmung dar, die - zu Lasten des Verbrauchers - von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 abweicht, da sie - bei Zugrundelegung der kundenfeindiichsten Auslegung - die Regelung enthält, dass der Verbraucher offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler von gelieferten Artikeln sofort rügen muss, anderenfalls seine Gewährleistungsan­sprüche verliert.

Zunächst handelt es sich bei der in Rede stehenden Klausel, obwohl diese als „Bitte" formuliert ist, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB bzw. um eine vertragliche Vereinbarung i.S.v. § 475 Abs. 1 BGB, nämlich um eine Erklärung der Beklagten, die den. Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Ver-tragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB liegt danach vor, wenn die Bitte/Empfehlung beim Empfänger den Eindruck hervorrufe, es solle damit der Tatbestand eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (vgl. zum Ganzen BGHZ 133, 184ff.). Ob hier - dies zugrundegelegt - die in Rede stehende „Bitte", offensichtliche Fehler sofort anzuzeigen, beim Verbraucher den zwingenden Eindruck ninteriässt, dass es sich dabei nicht nur um einen Wunsch der Beklagten, sondern um eine verbindliche Anordnung mit der Folge eines ansonsten drohenden Rechtsverlustes handelt, mag dahinstehen. Jedenfalls kann der Verbraucher die Klausel aber dahingehend verstehen, was nach der bei Verbandskiagen anzuwendenden Regel der kundenfeindlichsten Auslegung unklarer Regelungen in AGB (allg. Ansicht, vgl. z.B. BGH NJW 1994, 1062) ausreichend ist. Denn zwar ist die Klausel -für sich betrachtet - in der Tat unverbindlich formuliert. Sie ist indessen im Zusammenhang zu interpretieren. So befindet sich die Klausei unter der Rubrik „Gewährleistung" und damit - das weiß auch der Verbraucher - in einem Bereich, wo keine „Wünsche" ausgesprochen werden, sondern wo üblicherweise die Rechte und Pflichten im Falle eines Mangels der Sache geregelt sind. Zudem schließt sich an die Klausel der Satz an: „Für alle sonstigen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel der Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie ...". Das Wort „sonstigen" suggeriert dem Verbraucher aber, dass zwischen den zuerst genannten „offensichtlichen Fehlern" und den „sonstigen Mängeln" zu unterscheiden ist und zwar dahingehend, dass er lediglich für die sonstigen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben soll, während er die „offensichtlichen" Fehler eben unverzüglich rügen muss. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klausel aus Sicht des Verbrauchers schon deswegen keinen Regelungscharakter haben könne, weil sie keine Konsequenzen für den Fail einer nicht unverzüglichen Rüge benenne, so überzeugt dies nicht. Denn zwar lässt der Klauseltext den Verbraucher in der Tat im Unklaren über die Folgen einer verspäteten Rüge. Indessen wird der Verbraucher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass eine nicht sofortige Mängelanzeige zum Verlust seiner Gewährleistungsansprüche führt. Warum sonst - wird er sich nämlich fragen - sollte sich eine entsprechende „Bitte" bei den Regelungen zur Gewährleistung finden.

Dieses Verständnis der Klausel zugrundegelegt, verstößt sie gegen § 475 Abs.1 BGB und damit zugleich gegen § 307 Abs, 1 BGB. Gemäß § 475 Abs. 1 BGB ist nämlich eine zu Lasten des Verbrauchers vor Mitteilung eines Man­els getroffene vertragliche Vereinbarung, die von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweicht, unzulässig bzw. der Unternehmer kann sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen. § 475 Abs. 1 BGB bezieht sich mithin nach seinem eindeutigen Wortlaut auf alle vertraglichen Vereinbarungen, also sowohl auf indlvidualvertragliche Regelungen als auch - erst recht -auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, Es stellt auch eine zu Lasten des Verbrauchers getroffene Abweichung von den gesetzlichen Regelungen dar, wenn dem Verbraucher eine Rügepflicht, und sei dies auch nur bei offensichtlichen Mängeln, auferlegt wird. Denn eine solche Rügepflicht kennt das gesetzliche Gewährleistungsrecht der§§ 437 ff. BGB nicht. Im Gesetzgebungs­verfahren über das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" wurde zwar die Einführung einer Rügefrist diskutiert, letztlich aber nicht umgesetzt (vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 197).Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Wirksamkeit der in Rede stehenden Klausel auf § 309 Nr. 8 b) ee) BGB sowie auf die dazugehörige Gesetzesbegründung beruft, die erkennen lasse, dass § 309 Nr. 8 b) ee) BGB gegenüber der Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB „dominant" sei, so geht sie in mehrfacher Hinsicht fehl:

Zunächst steht einer solchen Sichtweise bereits der eindeutige Wortlaut des § 475 Abs. 1 BGB entgegen (s.o.). Des weiteren kann aus einem Klauselverbot wie es § 309 Nr. 8 b) ee) BGB enthält, kein Erlaubnistatbestand gegenüber einer zwingenden Vorschrift wie § 475 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Dies iässt sich auch nicht etwa der Gesetzesbegründung bzw. dem Umstand entnehmen, dass das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b) ee) BGB trotz des durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingeführten § 475 Abs. 1 BGB aufrechterhalten geblieben ist. Vielmehr ist der Gesetzesbegründung gerade das Gegenteil zu entnehmen: So heißt es in der Gesetzesbegründung zum Einieitungssatz des § 309 BGB in der Fassung des Reglerungsentwurfs, der noch die relevanten zwingenden Vorschriften des BGB, u.a. auch § 475 BGB aufführte, ausdrücklich, dass durch die Aufzählung deutlich gemacht werde, dass die genannten zwingenden Vorschriften der Inhaltskontrolle des § 309 BGB vorgingen, der Einleitungssatz sich daher als Klarstellung des Grundsatzes verstehe, dass die Inhaltskontrolle lediglich bei dispositivem Recht eingreifen könne (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 154f.). Zwar ist der Einieitungssatz auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages später dahingehend geändert worden, dass die Aufzählung der zwingenden Normen durch die jetzt geltende Formulierung „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfte­bedingungen unwirksam ... " ersetzt worden. Dies hat indessen am Inhalt und damit auch an der darauf bezogenen oben zitierten Gesetzesbegründung nichts geändert; dementsprechend heißt es denn auch in der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zu der Änderung, dass die Aufzählung durch eine allgemeine Regelung habe ersetzt werden sollen, die „denselben Erkenntniswert" habe (vgl. BT-Drs. 14/7052, S, 188), Der Gesetzgeber hat mithin sowohl durch den Wortlaut als auch durch die Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass die Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB den Klauselverboten des § 309 BGB vorgeht und nicht umgekehrt, Soweit die beklagte demgegenüber einwendet, dass die Regelung des § 309 Nr. 8 b) ee) BGB schon deshalb „dominant" sein müsse, weil sie ausdrücklich -wie es eingangs in § 309 Nr. 8b) BGB heiße - bei „Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen" anwendbar sein solle und grundsätzlich auch nur bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern zum Tragen käme, mithin ihrer Bedeutung beraubt wäre, wenn sie in ihrem Anwendungsbereich stets hinter § 475 Abs, 1 BGB zurücktreten, müsste, so ist diese Argumentation zwar gut nachvollziehbar, steht indessen dem oben ausgeführten Ergebnis nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber hat diesen „Bedeutungsverlust" durchaus gesehen, ihn indessen vor dem Hintergrund, dass die Klauselverbote Ausstrahlungswirkung auch auf den rein unternehmerischen Bereich haben und damit weiterhin von erheblicher Bedeutung sind, in Kauf genommen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 309 Nr. 8 b) BGB ausdrücklich: „Diese [gemeint sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 8 b) BGB] erleiden [...] in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich durch die Umsetzung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und dem daraus folgenden Umstand, dass die Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache zukünftig bei Verkäufen einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkaufverträge gemäß § 474 RE) [...] nicht mehr dispositiv sind, einen erheblichen Bedeutungsverlust [...]. Trotz dieses Bedeutungsverlustes im unmittelbaren Anwendungsbereich bleiben die Regelungen des bisherigen § 11 Nr, 10 AGBGB bzw. § 309 Nr. 8 Buchstabe b RE auf Grund ihrer Ausstrahlungswirkung auf den mittelbaren Anwendungsbereich (Heranziehung der Rechtsgedanken zur Beurteilung von Klauseln im Unternehmensverkehr) von erheblicher Bedeutung. Da zudem weder die Schaffung einer besonderen Vorschrift für Bauverträge noch eigenständige Klauselverbote im Unternehmensverkehr sinnvoll erscheinen und auch die Fälle der Verwendung von Formularverträgen zwischen Verbrauchern geregelt werden müssen, belässt es der Entwurf in § 309 Nr. 8 Buchstabe b bei einer Vorschrift, die dem bisherigen Zuschnitt des § 11 Nr. 10 AGBG und auch dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen entspricht] ...]." (BT-Drs. 14/6040; S. 157f.).

Schließlich würde die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesinterpretation, wonach die Regelung einer Ausschlussfrist/Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zu Lasten des Verbrauchers möglich sein müsse, gegen zwingendes EU-Recht, nämlich gegen die dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zugrundeliegende Verbrauchsgüterkaufrichtiinie 1999/44/EG und dort Artikel 5 Abs. 2 verstoßen, so dass sich schon aus diessrn Grund die von der Beklagten vorgetragene Auslegung verbietet. Gemäß Artikel 5 Abs, 2 der genannten Richtiinie dürfen nämiich die Mitgiiedstaaten zwar eine Ausschlussfrist für Mangelanzeigen von zwei Monaten vorsehen, dies indessen nur „nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Vertragswidrigkeit festgestellt hat". Die Möglichkeit der Regelung einer Ausschlussfrist steht danach unter der Bedingung, dass der Verbraucher positive Kenntnis von dem Mangel hat, da er ansonsten die Vertragswidrigkeit „nicht festgestellt" haben kann. Eine solche positive Kenntnis ist indessen bei „offensichtlichen Mängeln", wie in § 309 Nr. 8 b) ee) BGB und auch in der hier zu beurteilenden Klausel der Beklagten formuliert, keineswegs immer vorausgesetzt. Es kann nämlich durchaus sein, dass ein Mangel „offensichtlich" ist, der Verbraucher diesen aber dennoch, z.B. grob fahrlässig, nicht erkennt. Trotzdem dürften ihm in einem solchen Fall nach Maßgabe der zwingenden Richtlinienvorgaben seine Gewährleistungsrechte nicht genommen werden.

2. Die Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu." verstößt ebenfalls gegen § 475 Abs. 1 BGB sowie gegen § 307 Abs. 1, §308 Nr. 4 BGB.

a) Diese Klausel stellt nämlich eine Vereinbarung dar, die zu Lasten des Verbrauchers von § 433 Abs. 1 BGG abweicht, indem sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt, statt der vom Verbraucher bestellten und aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten Ware eine andere, wenn auch qualitativ und preislich gleichwertige Ware zu liefern und damit den Kaufvertrag zu erfüllen. Dieses Verständnis lässt sich jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde legen. Zwar ist vom Wortlaut der Klausei auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass damit lediglich klar gestellt werden sollte, dass die Beklagte - noch vor Abschiuss des Kaufvertrags und damit noch vor Entstehen eines kaufrechtlichen Anspruchs auf Lieferung der bestellten Ware - die Möglichkeit habe, die Bestellung des Verbrauchers abzulehnen und ihm ein geändertes Angebot, nämlich auf Lieferung einer qualitativ gleichwertigen Ware zu unterbreiten. Indessen spricht gegen ein solches Verständnis der Klausel bereits, dass sich diese Möglichkeit der Beklagten bereits aus der Vertragsautonomie ergibt, wonach es jedem nun einmal freisteht, ein Vertragsangebot anzunehmen oder nicht oder lediglich mit Änderungen, wobei letzteres gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten ist. Die Klausel wäre daher überflüssig, wenn sie nur diese sich aus dem Gesetz ergebende „Selbstverständlichkeit" wiederholen wollte. Es erscheint daher wesentlich naheliegender, dass die Klausel auch und gerade die Fäile erfassen sollte, in denen bereits ein Vertragsschluss über die konkret vorn Verbraucher bestellte Ware zustande gekommen ist und sich dann herausstellt, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist. Denn nur für diese Fälle wäre die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung der Möglichkeit einer Ersatzlieferung für die Be­klagte überhaupt erforderlich. Für diese Auslegung sprechen auch die folgen­den Sätze, wonach der Verbraucher „auch diesen [gemeint ist der Ersatzartikel] bei Nichtgefallen zurückgeben" kann und wonach die Beklagte für den Fall, dass ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein sollte, berechtigt sein soll, sich von der Vertragspflicht zu lösen. Aus dem letzten Teil wird deutlich, dass die Beklagte offenbar selbst - auch bei der Nichtlieferbarkeit eines Ersatzartikels - bereits das Entstehen einer „Vertragspflicht" voraussetzt, mithin die Klausel jedenfalls auch in diesen Fällen zur Anwendung bringen will. Auch der Hinweis an den Verbraucher, dass er den. Ersatzartikel bei Nichtgefallen zurückgeben könne, bestätigt dieses Verständnis. Penn da­mit nimmt die Beklagte Bezug auf das für Fernabsatzverträge gemäß §§ 312d Abs. 1, 355, 356 BGB bestehende zweiwöchige Rückgaberecht des Verbrau­chers, weiches diesem nach Vertragsschluss zusteht und über welches die Beklagte den Verbraucher belehren muss. Sollte sich der Satz lediglich auf die Fälle beziehen, in denen die Beklagte dem Verbraucher ein geändertes Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB durch Zusendung eines Ersatzartikels unterbreitet, wäre er nämlich wiederum überflüssig; denn in diesen Fällen bestünde für die Beklagte keine Belehrungspflicht über das Rückgaberecht des Verbrauchers, da der Verbraucher bereits aufgrund der Vertragsautonomie die Möglichkeit hätte, den. Ersatzartikel zurückzusenden und damit die Ablehnung des geänderten Angebots zu erklären.

Versteht man die Klausel - entsprechend der gebotenen kundenfeindichsten Auslegung - im oben ausgeführten Sinn, entwertet dies den sich aus § 433 ergebenden Erfüllungsanspruch des Käufers/Verbrauchers, genau die Ware zu erhalten, zu deren Lieferung sich die Beklagte aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet hat. Denn die Klausei räumt der Beklagten die Möglichkeit ein, den Kaufvertrag auch durch die Lieferung einer „Ersatzware" zu erfüllen mit der Folge, dass der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf Lieferung der eigentlich bestellten Ware untergeht. Dies stellt für den Verbraucher eine Verschlechterung gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 433 Abs. 1 BGB dar. Seinen Lieferungsanspruch würde der Käufer sonst nämlich nur in den Fällen von Unmöglichkeit verlieren, deren Voraussetzungen indessen nicht immer bereits dann gegeben sind, wenn — wie es in der angegriffenen Klausel heißt— „ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist". Vielmehr wäre Unmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn - bei einer Vorratsschuid - der gesamte Vorrat aufgebraucht ist oder wenn sich der Kaufvertrag auf eine Stückschuld bezog, die untergegangen ist. Bei einer - unbeschränkten - Gattungsschuld würde die Beklagte dagegen eine Beschaffungspflicht treffen, so dass sie sich grundsätzlich nicht darauf berufen könnte, dass die Ware nicht lieferbar sei. Diese Differenzierungen finden sich in der in Rede stehenden Klausel jedoch nicht wieder. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dem Verbraucher individualvertragüch eine beschränkte Gattungsschuld (= Vorratsschuid) vereinbart hat, die sie in den Fällen der „Nichtlieferbarkeit" von ihrer Erfüilungspflicht befreien könnte. Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, dass sich eine solche „begrenzte Gattungsschuld" von selbst verstehe, da der Verbraucher davon ausgehen müsse, dass Artikel nur saisonal verfügbar seien, er mithin nur das erhalten könne, was in dem jeweils geltenden Sommer/ Winterkatalog aufgeführt sei, worauf der Verbraucher auch in den Katalogen hingewiesen werde, so reicht dies nicht. Denn zum einen stellt die angegriffene Klausel auf die „saisonale Verfügbarkeit und die Frage, ob die Nichtlieferbarkeit darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher eine Ware aus einem abgelaufenen Katalog bestellt habe, gar nicht ab, sondern spricht aligemein von „nicht lieferbar". Dies kann aber auch für eine Ware zutreffen, die - obwohl im aktuellen Katalog aufgeführt - nicht lieferbar ist. Zum anderen ist der Vortrag der Beklagten, dass in dem Katalog - Sommerkatalog / Winterkatalog - immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die angebotenen Artikel nur während der jeweiligen Saison lieferbar/verfügbar seien, für die Frage, ob im hier zu entscheidenen Fall mit dem Verbraucher, der über den Internetshop der Beklagten eine Ware bestellt, eine beschränkte Gattungsschuid individualvertraglich vereinbart worden ist, nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon, dass die Beklagte keine konkrete Textsteüe für einen solchen Hinweis in ihrem Internetauftritt angibt, lässt sich ihrem Vortrag auch nichts dafür entnehmen, weswegen es sich bei den „Kataloghinweisen" um individualvertragliche Vereinbarungen mit dem jeweils bestellenden Verbraucher handeln sollte und nicht auch insoweit um AGB.

Weicht mithin die in Rede stehende Ersatzlieferungsklausel zu Lasten des Verbrauchers von § 433 Abs. 1 BGB ab, ist ihre Verwendung bereits gemessen an § 475 Abs. 1 BGB unzulässig.

Dem stehen auch nicht die Ausführungen der Beklagten zu § 150 Abs. 2 BGB entgegen. Denn zwar stimmt die Kammer mit der Beklagten in ihrer Argumen­tation überein, dass ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB - ebenso wie ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und § 308 Nr. 4 BGB - nur dann bejaht werden kann, wenn zwischen dem Verbraucher und der Beklagten über die vom Verbraucher bestellte Ware bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Kammer stimmt mit der Beklagten weiter darüber ein, dass ein solcher Vertragsschluss nicht bereits mit der Bestellung des Verbrauchers aufgrund der auf der Internetseite der Beklagten angebotenen Waren zustande kommen dürfte, selbst wenn seine Bestellung von der Beklagten elektronisch bestätigt werden sollte, sondern dass der Vertragsschluss in aller Regel später erfolgen dürfte. Dies braucht indessen angesichts des oben Ausgeführten und der dort zugrunde gelegten Auslegung, dass die Klausel auch und gerade für die Fälle einer bereits entstandenen Vertragspfiicht der Beklagten auf Lieferung der bestellten Ware anzuwenden ist, nicht weiter probiematisiert zu werden.

b) Die angegriffene Klausel verstößt ferner gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB und war auch aus diesem Grunde zu verbieten. Denn sie enthält einen für den Verbraucher nicht zumutbaren Abänderungsvorbehalt von der versprochenen Leistung. Zwar soll es sich bei dem Ersatzartikei um einen „qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel" handeln, indessen reicht diese Einschränkung nicht aus, um das Zumutbarkeitskriterium einzuhalten. Dies folgt bereits daraus, dass gänzlich unbestimmt und für den Verbraucher daher auch nicht einschätzbar ist, was ein „qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel" ist. So kann auch ein "no-name-Produkt" einem Markenartikel durchaus "qualitativ gleichwertig" sien, dennoch wäre ein solches als Ersatzartikel für den Verbraucher sicherlich nicht zumutbar. Auch das Nachfolgemodell der eigentlich bestellten Ware mag zwar auf den ersten. Blick „gleichwertig" sein, bietet indessen auch keine Gewähr dafür, dass die Änderungen gegenüber dem Vorgängermodell - vor allem gemessen an dem Käuferinteresse - tatsächlich eine Verbesserung darstellen. Ohnehin kann die preisliche uns qualitative Gleichwertigkeit letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden; bereits dies ist für den Verbraucher unzumutbar. Zugleich liegt darin ein Verstoß gegen das nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierte Bestimmtheitsgebot, wonach AGB-Klauseln „klar und verständlich" sein müssen. Vorliegend kann der Durchschnittskunde aber gerade nicht beurteilen, ob der ihm zugesandte Ersatzartikel „qualitativ und preislich gleichwertig" ist.

3. Die Verwendung der Klausel „Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die NichtVerfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten," war ebenfalls wegen Verstoßes gegen §§ 475 Abs. 1 BGB, 307 Abs. 1 BGB zu verbieten. Zugleich verstößt die Klausel gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 3 BGB.

a) Wegen des Verstoßes gegen § 475 Abs. 1 BGB gilt im Wesentlichen das zu Ziffer 2, Ausgeführte, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen, verwiesen wird. Denn wie die unter Ziffer 2. erläuterte Klausel räumt auch die vorstehende Klausel der Beklagten - über die Fälle der Unmöglichkeit und die insoweit geltenden Differenzierungen hinaus-die Möglichkeit ein, von ihrer vertraglichen Lieferungspflicht bei bloßer Nichtlieferbarkeit des bestellten Artikels oder Ersatzartikels freizuwerden. Dies stellt - s.o. - eine vertragliche Vereinbarung dar, die zu Lasten des Verbrauchers von § 433 Abs. 1 BGB abweicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte hier selbst von einer „Vertragspfichtt" spricht,von der sie sich lösen darf, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass eine solche Vertragspflicht noch gar nicht entstanden sei, so dass ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB schon deswegen nicht in Betracht komme,

b) Die Klausel ist zudem gemessen an § 308 Nr. 3 BGB unwirksam, da die Nichtleferbarkeit / Nichtverfügbarkeit des geschuldeten Artikels bzw. Ersatzartikels der Beklagten keinen sachlich gerechtfertigten Grund bietet, sich von ihrer Vertragspflicht zu lösen. Zwar können auch Leistungshindernisse einen sachlich gerechtfertigten Rücktrittsgrund gemäß § 308 Nr. 3 BGB darstellen; dies ist indessen im nichtkaufmännischen Verkehr im Rahmen einer sog. „Vorratsklausel" nur dann möglich, wenn mit dem Verbraucher individualvertraglich eine beschränkte Gattungsschuld vereinbart worden ist oder bei einem sog. „Selbstbelieferungsvorbehalt", wenn das Lösungsrecht auf den Fall beschränkt wird, dass der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird (vgl. hierzu m.w.N. nur Palandt-Heinrichs, 62. Auf!., § 308 Rdnr. 18). Beides ist vorliegend zu verneinen. Weder hat die Beklagte das Lösungsrecht von einem nicht erfüllten Deckungsgeschäft abhängig gemacht noch hat sie - dies wurde oben bereits im Einzelnen ausgeführt - dargelegt, dass sie mit ihren Kunden eine beschränkte Gattungsschuld vereinbart hat. Bei der in Rede stehenden Klausel handelt es sich auch um eine solche „Vorratsklausel", da die Beklagte ihre Lieferungsverpflichtung letztlich von der Lieferungsmöglichkeit in Bezug auf die bestellte Ware bzw. den Ersatzartikel abhängig macht.

Auch der Verweis der Beklagten auf § 308 Nr. 8 BGB und darauf, dass danach die bloße Nichtverfügbarkeit der Leistung als Rücktrittsgrund ausreiche, sofern der Kunde über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und ihm eine Gegenleistung unverzüglich erstattet wird, verfängt nicht. Denn zwar sieht die in Rede stehende Klausel eine solche unverzügliche Informations- und Erstattungspfiicbt der Beklagten vor und ist damit entsprechend dem Wortlaut der Regelung des § 308 Nr. 8 BGB formuliert. Indessen vermag dies nicht die zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen nach § 308 Nr. 3 BGB zu ersetzen, § 308 Nr, 8 BGB bestimmt nämlich insoweit ausdrücklich, dass eine nach Nummer 3 zulässige Vereinbarfung eines Lösungsvorbehalts bei Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegen muss. Nach dem Gesetzeswortlaut stellt § 308 Nr. 8 BGB also zusätzliche Anforderungen an Vorratsklausein, so dass von einer ausschließlichen Geltung des Klauselverbots des § 308 Nr, 8 BGB - wie sie die Beklagte jedenfalls in ihren ersten Schriftsätzen verfasst hat - keine Rede sein kann, sondern zusätzlich zu prüfen ist, ob das Lösungsrecht bei Nichtverfügbarkeit der Leistung auch gemessen an § 308 Nr. 3 BGB wirksam ist (so die ganz einhellige Ansicht, vgl. nur Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 42; MüKo-Basedow zur Vorgängervorschrift § 10 Nr. 8 AGBG, 4. Aufl., Rdnr. 3). Oben wurde indessen schon ausgeführt, dass das in Rede stehende Lösungsrecht den Anforderungen des § 308 Nr. 3 BGB nicht genügt, da die bloße „Nichtlieferbarkeit" der Ware keinen sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne von § 308 Nr. 3 BGB darstellt.

II.

Die weitergehende Klage, mit der die Beklagte die Verwendung der Klausel "Einzelbesteller und Freundschaftsbesteller zahlen unabhängig vom Bestellwert einmalig 5 Euro. Sonstige Speditionskosten: Auf Artikel, die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes vorn Hermes Einrichtungs Service angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag von 5 Euro erhoben."zu verbieten begehrte, war dagegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet und daher abzuweisen.

Die Unwirksamkeit der Klausel folgt insbesondere weder aus § 307 Abs. i BGB i.V.m. §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 305b, 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch widerspricht sie § 1 Abs. 2 PAngV.

1. Zunächst ist die angegriffene Klausel für den Durchschnittskunden hinreichend klar und verständlich, so dass eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu verneinen ist. Denn aus der Klausel ist ohne weiteres erkennbar, wieviel Transportkosten in welchen Fällen anfallen. Zwar wird in der Klausel nicht im Einzelnen spezifiziert, ab wann ein Artikel als so „sperrig" und/oder so schwer gilt, dass er vom ... Einrichtungs Service anzuliefern ist; dennoch ist für den Verbraucher klar, wann er den Aufschlag zahlen muss, nämlich dann, wenn der oder die Artikel vom Hermes Einrichtungs Service wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes angeliefert werden. Erfolgt der TRansport dagegen auf andere Weise, entfällt der Transportkosteaufschlag..

Die Klausel wird auch nicht dadurch intransparent oder überrasschend, dass - worauf sich der Kläger beruft- der Verbraucher davon ausgehen darf, dass der über die Internetseite der Beklagten für den bestellten „Warenkorb" erscheinende Preis bereits die Versandkosten umfasst. Dafür findet sich nämlich im Internetauftritt der Beklagten kein Anhaltspunkt. Vielmehr erscheint nicht nur bei den AGB der Hinweis für den Verbraucher auf anfallende Versandkosten, sondern auch bei anderen Rubriken. So findet sich auf der intemeistart-seite vom Stichwort „Serviceieistungen" z.B. ein Link auf „Lieferung". Wenn man diesen anklickt, erscheinen dort unterschiedliche Informationen zur Lieferung. Auch dort wird der Verbraucher sogleich unter dem Stichwort „Versandkosten" darauf hingewiesen, dass er als Besteller einen Teil der Versandkosten übernimmt, nämlich die in den AGB genannten Beträge. Dort wird der Verbraucher im Übrigen darüber informiert, weiche Artikel als Speditionsgüter, die die Anlieferung durch den ... Einrichtungs-Service auslösen, gelten, nämlich Artikel, die im Katalog bzw. dem Internetshop mit einem speziellen Symbol (ein vereinfacht gezeichneter LKW mit einem großen „S" darin) gekennzeichnet sind. Der Verbraucher wird mithin an keiner Stelle über das Anfallen von Versandkosten in die irre geleitet.

Soweit sich die Beklagte für die Intransparenz der Darstellung des Preises weiter darauf beruft, dass dem Verbraucher im Bestellformular für die Ermittlung der von ihm insgesamt zu erbringenden Zahlungen abverlangt werde, zu den Artikelpreisen die für seine Bestellung anfallenden Transportkosten zu addieren, so vermag die Kammer auch darin keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot zu erkennen. Denn dabei handelt es sich um eine derartig einfache Berechnung, dass sie die Verständnismögiichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht übersteigen dürfte und diesem daher ohne weiteres zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1993, 2052, 2054).

2. Aus den zu 1. genannten Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB aus. Denn dies würde - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat — voraussetzen, dass ein Widerspruch zwischen der individuellen Preisabrede und der Klausel über die Versandkosten besteht. Ein solcher ist indessen zu verneinen, da - s.o. - der Verbraucher gar nicht davon ausgehen kann, dass der Artikelpreis die Versandkosten bereits enthält.

3.Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die in Rede stehende Transportkostenklausel scheidet schon deswegen aus, weil die Klausel lediglich das vorn Verbraucher für den Transport zu zahlende Entgelt festlegt und damit gemäß § 307 Abs. 3 BGB - abgesehen vom Transparenzgebot - keiner Inhaltskontrolle unterliegt.

4.Die angegriffene Klausel steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 PAngV, wonach derjenige, der Letztverbrauchern im Fernabsatz Waren anbietet, anzugeben hat, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Denn eben dies hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt getan. Zwar hat sie dort nicht hinter jedem Warenpreis vermerkt, dass ggf. noch Transportkosten und wenn ja, welche, anfallen. Dies ist indessen technisch schon deswegen nicht möglich, weil sich die Transportkosten bei Einzel und Sammelbestellungen anders gestalten. Die Beklagte weist aber- wie oben ausgeführt worden ist- an unterschiedlichen Stellen in ihrem Internetauftritt auf die zusätzlich anfallenden Transportkosten hin und kommt auf diese Weise Ihrer Angabeverpflichtung gemäß § 1 Abs. 2 PAngV nach.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläu­fige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.



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