Beschluss


LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.03.2004 -4 HKO 2056/04 (Produktempfehlung per Link - Spam)

In Sachen

...

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... folgenden Beschluss:

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer am Geschäftsführer zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der eigenen Internet-Setie Verbraucher aufzufordern, eine persönliche Nachricht per E-Mail an einen Freund mit einer Produktempfehlung der ... zu deren Gunsten zu versenden.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

IV. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck gestellt wird: die Antragsschrift der Rechtsanwälte ... vom ... (6 Seiten).

Gründe:

Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer IV bezeichnete Antragsschrift Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht folgt die Etnscheidung aus §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 1, 25 UWG; §§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 927, 890, 91, 3 ZPO.



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