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BGH: Angaben mit Werbecharakter auf der Umhüllung eines Arzneimittels sind unzulässig auch wenn sie ablösbar angebracht sind - Voltaren

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 161/11
Voltaren
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AMG § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5; Richtlinie 2001/83/EG
Art. 1 Nr. 23 bis 25, Art. 54, 56, 62 Halbs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 2


Leitsätz des BGH:

a) Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

b) Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.

c) Das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgebot schlägt zwar dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist, nicht aber dann, wenn die Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch straf- oder bußgeldbewehrt ist (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90, NJW 1993, 1969).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Enscheidung zum Einbetten von Youtube-Videos und embedded content liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 16.03.2013
I ZR 46/12
Die Realität
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie - Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (u.a. mit zahlreichen Änderungen zum Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung und sonstigen Pflichtinformationen) beschlossen (siehe zum Thema auch -RA Marcus Beckmann "Was die Zukunft bringt - ein Ausblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen im Jahr 2013"). Die Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft, so dass Anbieter noch ein Jahr Zeit haben, die Änderungen umzusetzen. Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Aus der Mitteilung des Deutschen Bundestages:

"Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 14. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (17/12637) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/13951) angenommen. Unter anderem werden in das Bürgerliche Gesetzbuch grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze für alle Verbraucherverträge aufgenommen. Die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen werden weitgehend angeglichen. Normiert werden für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht sowie Sonderregelungen für die Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge."

LG Frankfurt: Klauseln in Samsung App-Store-AGB unzulässig - Haftungsbegrenzung, Nutzung von Daten zu Werbezwecken, Vertragsänderungen

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.06.2013
2-24 O 246/12
nicht rechtskräftug


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den Samsung App-Store-AGB unzulässig sind. Darunter finden sich zahlreiche "Klassiker", die immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind und sich dennoch nach wie vor in zahlreichen AGB befinden.

Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:

"So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne".
[...]
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
[...]
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neuer Beitrag in der Internet World Business: "Falsche Bewertungen Bei Fake-Kommentaren auf Web-Plattformen ist der Betreiber der erste Ansprechpartner

In Ausgabe 12/2013 der Zeitschrift Internet World Business ist ein neuer Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Falsche Bewertungen - Bei Fake-Kommentaren auf Web-Plattformen ist der Betreiber der erste Ansprechpartner" erschienen. Der Artikel befasst sich mit dem Thema Fake-Bewertungen auf Bewertungsplattformen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gibt praktische Hinweise im Umgang mit geschäftsschädigenden Inhalten.


BGH: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Informationen zur Herstellergarantie nach § 477 BGB - nicht bei bloßer invitato ad offerendum

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 88/11


Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)

Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: AGB der Deutschen Post nicht wirksam in Vertrag einbezogen durch kleingedruckten Hinweis auf AGB in Produkt- und Preisübersicht

AG München
Urteil vom 23.04.2013
262 C 22888/12


Aus der Pressemitteilung des AG München:

"Die Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend mit der Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

[...]
Sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden, entgegnete die Kundin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht:

Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären."


Die vollständige Pressemitteilung des AG München finden Sie hier:





BGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung bei Marken fiktionalen Ursprungs - Duff Beer - Simpsons

BGH
Urteil vo, 05.12.2012
I ZR 135/11
Duff Beer
MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1


a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird.

b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt. Abzustellen ist vielmehr auch in diesen Fällen auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Lüneburg: Kostenlose Zweitbrille beim Kauf einer Brille = Wettbewerbsverstoß des Optikers

LG Lüneburg
Urteil vom 16.05.2013
7 O 18/13


Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegt, wenn ein Optiker eine kostenlose Zweitbrille beim Kauf einer Brille verspricht.

Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbwerbszentrale finden Sie hier:




EuG: fluege.de mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragbar

EuG,
Urteil vom 14.05.2013
T-244/12
fluege.de


Das Europäische Gerichte (EuG) hat entschieden, dass die Zeichenfolge "fluege.de" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

Dass dem Begriff „fluege“ in der angemeldeten Marke der Domänenname oberster Stufe „.de“ angefügt ist, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Begriff eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmeten.

Vielmehr spricht der Umstand, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht seiner Endung „.de“ von diesen Verkehrskreisen von vornherein als Domänenname und somit als Hinweis auf eine Internetadresse wahrgenommen werden kann, eher für die Annahme, dass dieses Publikum der Tatsache, dass der Begriff „fluege“ aus einem kleingeschriebenen Anfangsbuchstaben und der Buchstabenfolge „ue“ gebildet wird, nur eine geringere Aufmerksamkeit widmen wird."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Heimliches GPS-Tracking ist strafbar - Detektei und Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt

BGH
Urteil vom 4. Juni 2013
1 StR 32/13


Der BGH hat entschieden, dass die heimliche Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger strafbar ist. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere Formen des GPS-Trackings übertragen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

[...]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist."




Sie vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie finden Sie hier:


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BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

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KG Berlin: Domain berlin.com verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin - Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung bei entschprechenden Inhalten

KG Berlin
Urteil vom 15.03.2013
5 U 41/12
berlin.com


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Domain berlin.com die Namensrechte der Stadt Berlin verletzten kann. Es liegt - so das Gericht - eine Namesanmaßung und eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn über die Domain Inhalte angeboten werden, die auch von der Stadt Berlin stammen könnten.

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LG Berlin: Apple unterliegt der Verbraucherzentrale - zahlreiche AGB-Klauseln zum Datenschutz unwirksam

LG Berlin
Urteil vom 30.04.2013
15 O 92/12


Das LG Berlin hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin zahlreiche Klauseln zum Datenschutz in den AGB von Apple für unwirksam und wettbewerbswidrig erklärt. Auch wenn es den einen oder anderen Apple-Jünger schmerzt, ist das Ergebnis zutreffend und wenig überraschend. Es handelt sich dabei um keinen Einzelfall. Es ist zu begrüßen, dass die Verbraucherzentrale vermehrt gegen Großunternehmen vorgeht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis durch neuen Shop

OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2013
4 U 129/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein neuer Shop mit einem Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis wirbt.


Aus den Entscheidungsgründen:
"Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag (BGH GRUR 2011, 1151).

Die Gruppe der angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher, zu der im Bereich der Bewerbung von Möbeln auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, versteht die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters (Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 422) und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: