EuGH: Widerrufsbelehrung per Link auf Webseite ist nicht ausreichend
EuGH
Urteil vom 05.07.2012
C‑49/11
Content Services Ltd ./. Bundesarbeitskammer
Der EuGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der deutschen Rechtsprechung entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung durch einen in einer Email enthaltenen Link auf eine Webseite erfolgt. Vielmehr muss der Kunde die Widerrufsbelehrung im Volltext erhalten.
Entscheidungstenor:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 05.07.2012
C‑49/11
Content Services Ltd ./. Bundesarbeitskammer
Der EuGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der deutschen Rechtsprechung entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung durch einen in einer Email enthaltenen Link auf eine Webseite erfolgt. Vielmehr muss der Kunde die Widerrufsbelehrung im Volltext erhalten.
Entscheidungstenor:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
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