LG München: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung wegen unzureichender Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten
LG München
Urteil vom 07.08.2012
23 O 3404/12
nicht rechtskräftig
Das LG München hat einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Herausgeber der Zeitschrift "Gong" auf Zahlung einer Vertragsstrafe stattgegeben. Der Verlag hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Wie das LG München zutreffend ausführt, betrifft die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung auch kerngleiche Verstöße und nicht nur die seinerzeit konkret gerügte Anzeige.
Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Urteil vom 07.08.2012
23 O 3404/12
nicht rechtskräftig
Das LG München hat einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Herausgeber der Zeitschrift "Gong" auf Zahlung einer Vertragsstrafe stattgegeben. Der Verlag hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Wie das LG München zutreffend ausführt, betrifft die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung auch kerngleiche Verstöße und nicht nur die seinerzeit konkret gerügte Anzeige.
Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
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