EuGH: Verbraucher kann in seinem Heimatland ausländischen Verkäufer verklagen auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist
EuGH
Urteil vom 06.09.2012
C-190/11
Mühlleitner
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher in seinem Heimatland einen ausländischen Verkäufer verklagen kann auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist.
Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 06.09.2012
C-190/11
Mühlleitner
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher in seinem Heimatland einen ausländischen Verkäufer verklagen kann auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist.
Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
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