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BGH: Schematische Darstellungen in einer Patenschrift offenbaren im Regelfall nur das Prinzip nicht aber die konkreten Abmessungen

BGH
Beschluss vom 16.10.2012
Steckverbindung
X ZB 10/11
PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätzde des BGH:


1. Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.

2. Ein Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es eine in einer Patentschrift wiedergegebene Zeichnung nur als schematische Darstellung und nicht als maßstabsgerechte Konstruktionszeichnung ansieht.

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - X ZB 10/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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