LG Köln: Keine generelle (Störer-)Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Filesharing-Programmen
LG Köln
Urteil vom 24.10.2012
28 O 391/11
Das LG Köln hat erneut eine Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing-Programmen abgewiesen. Das Gericht führt zu Recht aus, das der Inhaber eine Internetanschlusses nicht generell als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet.
Urteil vom 24.10.2012
28 O 391/11
Das LG Köln hat erneut eine Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing-Programmen abgewiesen. Das Gericht führt zu Recht aus, das der Inhaber eine Internetanschlusses nicht generell als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet.
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