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LG Aachen: Haftung für Wettbewerbsverstöße nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung, auch wenn der Beauftragte seine vertraglichen Befugnisse überschreitet

LG Aachen
Urteil vom 04.09.2012
41 O 56/12


Ein Unternehmen haftet auch dann nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße, wenn sich der Beauftragte über vertraglich vereinbarte Belehrungen missachtet und seine vertraglich eingeräumten Befugnisse überschreitet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass sie ihre Beauftragten dahin schule und vertragliche Weisungen erteile, die das festgestellte Verhalten untersagen.

Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftrage und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 4.12.2012 zu I ZR 103/11)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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