KG Berlin: Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht immer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH
KG Berlin
Urteil vom 13.11.2012
5 U 30/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht immer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH haftet. Vielmehr sei dies nur der Fall, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern.
Nach Ansicht des KG Berlin greifen die Grundsätze der Störerhaftung insoweit nicht. Eine Ansicht, die von der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht geteilt wird.
Das KG Berlin hat die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Möglichkeit erhält, für Klarheit zu sorgen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 13.11.2012
5 U 30/12
Das KG Berlin hat entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht immer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH haftet. Vielmehr sei dies nur der Fall, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern.
Nach Ansicht des KG Berlin greifen die Grundsätze der Störerhaftung insoweit nicht. Eine Ansicht, die von der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht geteilt wird.
Das KG Berlin hat die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Möglichkeit erhält, für Klarheit zu sorgen.
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