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EuGH: Livestreaming von Fernsehprogrammen ist nur mit Zustimmung des Fernsehsenders zulässig -

EuGH
Urteil vom 07.03.2013
C‑607/11
ITV Broadcasting Ltd u.a. ./. TVCatchup Ltd


Der EuGH hat entschieden, dass das Livestreaming von Fernsehprogrammen nur mit Zustimmung des jeweiligen Fernsehsenders zulässig ist. Insofern wird rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Wiedergabe des jeweiligen Fernsehsender im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG eingegriffen. Es kommt dabei weder darauf an, ob der Streaminganbieter eigene Werbeeinnahmen erzielt noch ob die Nutzer den jeweiligen Fernsehsender auch terrestrisch empfangen könnten, da sie sich im im Empfangsgebiet des Senders aufhalten.

Die Leitsätze der Entscheidung des EuGH:

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

– die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

– mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

– obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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