BGH-Beschluss zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Slot-1-Karten für Nintendo DS liegt im Volltext vor
BGH
Beschluss vom 06.02.2013
I ZR 124/11
Videospiel-Konsolen
Richtlinie 2001/29/EG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt Fragen zum Kopierschutz von Videospielen dem EuGH vor - hier: Adapter mit Flashbausteinen für Nintendo DS" über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11 - OLG München -LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 06.02.2013
I ZR 124/11
Videospiel-Konsolen
Richtlinie 2001/29/EG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt Fragen zum Kopierschutz von Videospielen dem EuGH vor - hier: Adapter mit Flashbausteinen für Nintendo DS" über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11 - OLG München -LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt