LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbedenklichkeit
LG Dortmund
Urteil vom 30.04.2013
25 O 120/12
Das Gericht hat die Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbendenklichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten für wettbewerbswidrig erachtet. Das Gericht rügte, dass es keine genügenden wissenschaftlichen Studien zur gesundheitsschädlichen Wirkung von E-Zigaretten gibt.
Folgende Werbeaussagen sind nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig:
"... mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette",
"... dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist"
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30.04.2013
25 O 120/12
Das Gericht hat die Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbendenklichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten für wettbewerbswidrig erachtet. Das Gericht rügte, dass es keine genügenden wissenschaftlichen Studien zur gesundheitsschädlichen Wirkung von E-Zigaretten gibt.
Folgende Werbeaussagen sind nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig:
"... mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette",
"... dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist"
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