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OLG Schleswig: Werbeanzeige muss die Anschrift und Angaben zur Identität des Werbenden enthalten,sofern dort ein Angebot im Sinne vom § 5a Abs. 3 UWG gemacht wird

OLG Schleswig
Urteil vom 03.07.2013
6 U 28/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Werbeanzeige die Anschrift und Angaben zur Identität des Werbenden enthalten muss, wenn die Anzeige ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG enthält.

Das Gericht umschreibt die Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen wie folgt:

"In der streitgegenständlichen Zeitungsanzeige sind die für einen Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsinhalte wie Gegenstand der Leistung und Preis in einer Weise beschrieben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine entsprechende geschäftliche Entscheidung treffen kann."

Zahlreiche Werbeanzeigen genügen diesen Anforderungen nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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