LG München: AGB-Kausel "Mehrkosten von 100% bei Namensänderung" in AGB eines Reiseveranstalters wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam
LG München I
Urteil vom 26.09.2013
12 O 5413/13
Das LG München hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reisveranstalters, wonach bei einer Namensänderung Mehrkosten von bis zu 100% des Reisepreises oder mehr anfallen können, unzulässig und damit unwirksam sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abweicht und wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 26.09.2013
12 O 5413/13
Das LG München hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reisveranstalters, wonach bei einer Namensänderung Mehrkosten von bis zu 100% des Reisepreises oder mehr anfallen können, unzulässig und damit unwirksam sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abweicht und wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet."
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