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LG Berlin: Verbraucherschützer vs Google - Zahlreichen Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 19.11.2013
15 O 402/12
nicht rechtskräftig


Das LG Berlin hat zahlreiche Klauseln in der Datenschutzerklärung sowie den Nutzungsbedingungen von Google für unzulässig erklärt. Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hatte auf Unterlassung geklagt.

Das Ergebnis überrascht nicht. Im Regelfall sind die Bedingungen der großen Anbieter wie z.B. Apple, Facebook, Microsoft & Co. ein Sammelsurium unzulässiger Klauseln. Die im Regelfall aus dem anglo-amerkanischen Rechtsraum stammenden Vertragsbedingungen sind häufig mit dem deutschen Recht schlicht nicht zu vereinbaren. Nach zutreffender Ansicht müssen auch ausländische Unternehmen die deutsche Rechtslage beachten, sofern sie ihre Dienste bestimmungsgmäß in Deutschland anbieten.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Das Landgericht Berlin hat heute nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zahlreiche Vertragsklauseln des Internetkonzerns Google für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insgesamt 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, die zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.
[...] Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.
[...]
Zwölf Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich auch vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte. Zudem nahm sich Google das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Der vzbv hielt das für unangemessen benachteiligend. Das Landgericht schloss sich im Ergebnis dieser Auffassung an und erklärte die eingeklagten Bedingungen für rechtswidrig."


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