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OLG Düsseldorf: Schadensersatz für Behinderung des Online-Vertriebs von Badarmaturen durch Hersteller - Rabatte für Großhändler die keine Online-Händler beliefern

OLG Düsseldorf
Urteil vom
VI U (Kart) 11/13


Das OLG Düsseldorf hat einen Hersteller von Badarmaturen zu Schadensersatz von ca. 1 Mio. EURO verurteilt. Geklagt hatte ein Onlinehändler. Der Hersteller hatte Großhändlern, die sich vertraglich verpflichtet hatten, Online-Händler nicht zu beliefern, Rabatte gewährt. Das OLG Düsseldorf sah darin völlig zu Recht einen kartellrechtlichen Verstoß.

Auch das Bundeskartellamt hatte sich im Jahr 2011 mit dem Fall befasst: "Bundeskartellamt stellt sicher: Hochwertige Sanitärarmaturen im Internet erhältlich".

Der Fall zeigt: Unzulässige Vertriebsbeschränkungen können teuer enden. Neben hohen Geldbußen drohen hohe Schadensersatzforderungen geschädigter Händler. Wer als Online-Händler unter unzulässigen Vertriebsbeschränkungen zu leiden hat oder hatte, sollte nicht davor zurückschrecken Schadensersatzansprüche durchzusetzen.


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