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BGH: Zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages beim Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot

BGH
Urteil vom 07.11.2013
VIII ZR 327/09
HGB § 89a


Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490).

BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 - OLG Stuttgart - LG Tübingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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