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LG Marburg: Irreführung durch Werbung für "unsichtbare Hörgeräte", sofern Hörgerät doch sichtbar ist

LG Marburg
Urteil vom 08.08.2013
4 O 7/13


Das LG Marburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn für "unsichtbare Hörgeräte" geworben wird, sofern diese doch sichtbar sind.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"In den Entscheidungsgründen betonte auch das Landgericht, dass nicht nur das Schlagwort „Das unsichtbare Hörsystem“, sondern vielmehr auch eine in der Werbung enthaltene bildliche Darstellung und weitere wörtliche Umschreibungen gegenüber dem Verbraucher den Eindruck vermittle, dass eben das Hörgerät nicht sichtbar sei. Es sei jedoch unzutreffend, dass dieses Gerät im Ohr eines Menschen vollständig unsichtbar ist. Insoweit ist zu begrüßen, dass das Gericht nicht dem von der Beklagtenseite erhobenen Einwand folgte, wonach ihre Werbung als „Interpretation von Unsichtbarkeit“ zu verstehen sei. Zutreffend wies das Landgericht darauf hin, dass es dann eines interpretationsfähigen Zusatzes wie „fast“, „nahezu“ oder „praktisch“ bedürfe. "

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


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