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KG Berlin: Werbung mit AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig - Preisgegenüberstellung mit AVP bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) unzulässig

Kammergericht
Urteil vom 17.01.2014
5 U 89/13


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung von Apotheken mit dem AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig ist. Eine Preisgegenüberstellung bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) ist - so das Gericht - unzulässig, da der Apothekenverkaufspreisfür allein für die Abrechnung der Apotheken mit gesetzlichen Krankenkassen bestimmt ist. Bei der Werbung mit dem AVP wird aber beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem AVP um eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für den Verkauf an Endkunden handelt.



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