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BGH: Kanzlei darf nicht mit Zusatz "Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" werben, wenn nur Kooperation mit Wirtschaftsprüfer und keine haftungsrechtliche Einheit besteht

BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 147/12
Kooperation mit Wirtschaftsprüfer
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Kanzlei nicht mit dem Zusatz "Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" werben darf, wenn nur eine Kooperation mit einem Wirtschaftsprüfer und keine haftungsrechtliche Einheit besteht.

Leitsätze des BGH:

a) Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unter-nehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.

b) Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - OLG Bamberg - LG Hof

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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