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Screen-Scraping-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Keine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG

BGH
Urteil vom 30.04.2014
I ZR 224/12
Flugvermittlung im Internet
UWG § 4 Nr. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Screen Scraping - Automatisiertes Auslesen von Daten auf einer Internetseite durch Preisvergleichsseite keine wettbewerbswidrige Behinderung - Ansprüche wegen Irreführung möglich" über die Entscheidung berichtet. Der BGH hat die Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das OLG Hamburg muss nun erneut prüfen, ob der Klage aufgrund einer wettbewerbswidrigen Irreführung nach § 5 UWG oder wegen ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG stattzugeben ist.

Leitsatz des BGH:
Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.

BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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