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OLG Celle: Armani-Zweitbrille als Geschenk beim Kauf einer Brille ist eine unzulässige Werbezugabe

OLG Celle
Urteil vom 13.03.2014
13 U 106/13


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine kostenlose Armani-Zweitbrille als Geschenk beim Kauf einer Brille eine unzulässige Werbezugabe und damit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Dieses Zuwendungsverbot umfasst auch Werbegaben an Verbraucher. Die Verbraucher sollen bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht unsachlich durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, a. a. O., juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, juris Rn. 46). Ein ausreichender Produktbezug ist bei der streitgegenständlichen Werbung gegeben. Eine Werbung i. S. des § 7 HWG und nicht nur eine allgemeine Imagewerbung liegt dann vor, wenn ein Heilmittel so eindeutig beschrieben und angepriesen wird, dass der Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art verleitet werden kann (Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand: 3. Aktualisierungslieferung, § 7 HWG Rn. 17). Die Beklagte hat in der beanstandeten Werbeaussage hinreichend konkret den Kauf einer Brille oder Brillengläsern in Sehstärke mit einem Mindestauftragswert von 199 € bei einer Einstärkenbrille und 299 € bei einer Mehrstärkenbrille beworben (so auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, a. a. O., juris Rn. 23)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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