LG Essen: Opfer einer Straftat als relative Person der Zeitgeschichte - Fernseh- und Internetberichterstattung kann ohne Zustimmung zulässig sein
LG Essen
Urteil vom 05.06.2014
4 O 107/14
Das LG Essen hat entschieden, dass das Opfer einer Straftat eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein können. Eine Fernseh- und Internetberichterstattung kann auch bei Erkennbarkeit der Person ohne Zustimmung zulässig sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar ist der Kläger auf den Aufnahmen im Sinne des § 22 KUG erkennbar und hat auch nicht in die Veröffentlichung eingewilligt. Er ist jedoch durch den Vorfall vom 11.11.2013 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, so dass die streitgegenstandlichen Aufnahmen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne seine Einwilligung verbreitet werden durften; die Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG fällt zu Lasten des Kläger aus."
Den Volltext finden Sie hier:
Urteil vom 05.06.2014
4 O 107/14
Das LG Essen hat entschieden, dass das Opfer einer Straftat eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein können. Eine Fernseh- und Internetberichterstattung kann auch bei Erkennbarkeit der Person ohne Zustimmung zulässig sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar ist der Kläger auf den Aufnahmen im Sinne des § 22 KUG erkennbar und hat auch nicht in die Veröffentlichung eingewilligt. Er ist jedoch durch den Vorfall vom 11.11.2013 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, so dass die streitgegenstandlichen Aufnahmen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne seine Einwilligung verbreitet werden durften; die Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG fällt zu Lasten des Kläger aus."
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