BGH: Bei Vollstreckung Zug um Zug auch Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung durch Gerichtsvollzieher
BGH
Beschluss vom 05.06.2014
VII ZB 21/12
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent-stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 05.06.2014
VII ZB 21/12
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent-stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main
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