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BGH: Zur Darlegungslast bei Mängeln eines Werks bei Softwareverträgen - Ursachen eines Mangels muss Besteller nicht darlegen - hier: Warenwirtschaftssystem

BGH
Urteil vom 05.06.2014
VII ZR 276/13
BGB § 633 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.

BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 276/13 - OLG Celle - LG Bückeburg

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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