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AG Düsseldorf: Newsletter und Email-Werbung - konkrete Einverständniserkläung per Double-Opt-In des Empfängers muss dokumentiert werden

AG Düsseldorf
Urteil vom 09.04.2014
23 C 3876/13


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die i, Rahmen von Newsletter und Email-Werbung vom Empfänger abgegebene Einverständniserklärung konkret dokumentiert werden muss. Ein allgemeiner Hinweis, dass die Anmeldung nur im Double-Opt-In-Verfahren möglich ist, genügt - so das Gericht zutreffend - nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wird der Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-In Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen (vergleiche BGH, GRUR 2011,936 und LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11)."

Den Volltext der Entscheidung

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