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LG Wuppertal: Beim Verkauf von Rasierklingen mit Seifenblock muss nach der EU-Kosmetik-VO ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden - Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Wuppertal
Urteil vom 16.06.2014
12 O 38/13


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass beim Verkauf von Rasierklingen mit Seifenblock nach der EU-Kosmetik-VO ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden muss. Fehlt dies, so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei dem Seifenblock des Rasierers handelt es sich um ein kosmetisches Mittel gem. Art. 2 Abs. 1a) EU-Kosmetik-VO. Es ist ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, mit der Haut in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, diese zu schützen und in einem gutem Zustand zu halten. Gerade das bewirbt die Beklagte, wenn sie ausführt, dass Schäumen, Rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt für eine natürlich schöne Haut sorge.

Nachdem zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass die Mindesthaltbarkeit des Mittels der Beklagten mehr als 30 Monate beträgt, ergibt sich damit grundsätzlich ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine solche Verpflichtung hier ausnahmsweise entfällt, weil der Seifenblock nicht verderblich ist und damit gemäß Art. 19 Abs. 1c EU-Kosmetik-VO das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Konservierungsbelastungstest (Anlage BK 9a) und dem Auswertungstest (Anlage BK 9b) und den Ausführungen ihres Chefchemikers Dr. H (Anlage BK 8). Ein Nachweis einer unbeschränkten Haltbarkeit des Seifenblocks nach dem Öffnen und bei gewöhnlicher Gebrauchsintensität wird durch die jeweils auf relativ kurze Zeiträume beschränkten Untersuchungen unter Laborbedingungen nicht geführt.

Ein solcher Nachweis wäre aber von der Beklagten zu erbringen gewesen, und zwar bevor sie entsprechend wirbt. Gemäß Art. 1 der EU-Kometik-VO ist es deren Ziel, Regeln aufzustellen, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, umfassend verwirklicht werden (KG, Urt. vom 31.05.2013 – 5 U 141/12).

Durch den Verstoß gegen § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO hat die Beklagte sich zugleich wettbewerbswidrig verhalten. Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung sind auch eine Marktverhaltensregelung (vgl. BGH GRUR 1989, 673)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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