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BGH: Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht mehr automatisch persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH aufgrund seiner Organstellung

BGH
Urteil vom 18.06.2014
I ZR 242/12
Geschäftsführerhaftung
UWG § 8 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Ge-schäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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