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BGH: Volltext liegt vor - Kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen Bewertungsportal wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte

BGH
Urteil vom 01.07.2014
VI ZR 345/13
TMG § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4


Wir hatten in dem Beitrag "BGH: Kein Anspruch gegen Bewertungsportal auf Auskunft über Anmeldedaten auch wenn der Nutzer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte gepostet hat" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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