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BGH: Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Email, die auf die Geschäftstätigkeit hinweist, ist unzuässig - E-Mail-Werbung II

BGH
Beschluss vom 20.05.2009
I ZR 218/07
E-Mail-Werbung II
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat mit dieser Entscheidung noch einmal klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Email mit werbenden Elementen unzulässig ist. Zudem stellt der BGH klar, dass sich dieses Verbot nicht nur auf Werbemails im engeren Sinne bezieht, sondern das Erwähnen der Geschäftstätigkeitdes Versenders in der Email genügen kann. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, die E-Mail der Beklagten enthalte keine Werbung. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung). Dazu zählt auch die in Rede stehende E-Mail der Beklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin darstellt."

Leitsatz des BGH:
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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