LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss neben der Postanschrift eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten
LG Bochum
Urteil vom 06.08.2014
I-13 O 102/14
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten muss. Die Angabe einer Postanschrift allein genügt nicht. Nur wenn z.B. keine Faxnummer vorhanden ist, ist die Angabe der Nummer entbehrlich. Das Gericht begründet die angreifbare Entscheidung damit, dass nach den Gestaltungshinweisen in der Musterwiderrufsbelehrung neben der Anschrift auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse anzugeben ist. Im eigentlich Gesetzestext findet sich eine derartige Pflicht nicht.
Urteil vom 06.08.2014
I-13 O 102/14
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten muss. Die Angabe einer Postanschrift allein genügt nicht. Nur wenn z.B. keine Faxnummer vorhanden ist, ist die Angabe der Nummer entbehrlich. Das Gericht begründet die angreifbare Entscheidung damit, dass nach den Gestaltungshinweisen in der Musterwiderrufsbelehrung neben der Anschrift auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse anzugeben ist. Im eigentlich Gesetzestext findet sich eine derartige Pflicht nicht.
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