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AG Friedberg: Kein Schmerzensgeld für Internetveröffentlichung von Fotos von Teilnehmern einer rechtsextremen Demonstration

AG Friedberg
Urteil vom 06.08.2014
2 C 1141/13


Das AG Friedberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn Fotos von Teilnehmern rechtsextremen Demonstration im Internet veröffentlicht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten schon aufgrund seines eigenen Vorbringens nicht zu. Wegen der Veröffentlichung eines den Kläger betreffenden Schreibens und zweier Bilder von dem Kläger auf der Internetseite des Beklagten kann der Kläger von dem Beklagten eine Entschädigung in Geld nicht verlangen. Ein solcher Anspruch findet seine Grundlage in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes. Er beruht auf dem Gedanken, dass die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen ohne Zubilligung einer Geldentschädigung häufig verkümmern würde (BVerfG, NJW 2000, 2187; Erman, BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, Rdn. 314, Anhang zu § 12 m.w.N.). Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, (schweres) Verschulden des Schädigers und Subsidiarität (Erman, a.a.O., Rdn. 315; juris, PK-BGB, Band 2, BGB, Rdn. 44 zu § 253). Zwar steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main fest, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der Bilder und des Schreibens des ... das Persönlichkeitsrecht des Klägers in rechtswidriger Weise verletzt hat. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist aber keine schwere. Dies folgt aus der Tatsache, dass der Kläger sich durch die Teilnahme an einer Demonstration rechtsextremer Personen in ... mit seiner rechtsextremen politischen Gesinnung selbst in die Öffentlichkeit begeben hat. Der Kläger hat zudem durch die Veröffentlichung eines eigenen Bildes auf der öffentlich zugänglichen Internetplattform Facebook, welches ihn in einem T-Shirt der Marke ... abbildet, öffentlich zu erkennen gegeben, dass er zu einem Personenkreis gehört, der rechtsextreme Auffassungen vertritt. Das Tragen von Kleidungsstücken dieser Marke gilt allgemein als Erkennungszeichen von Rechtsextremisten. Wenn der Kläger in solcher Weise seine extremen politischen Ansichten öffentlich macht, muss er damit rechnen, dass politische Gegner dies aufgreifen und ihn in der politischen Auseinandersetzung auch hart angreifen"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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