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OLG Köln: Standbild aus einem Werbefilm darf nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten zu Werbezwecken in einem Werbekatalog verwendet werden

OLG Köln
Urteil vom 05.11.2013
I-15 U 44/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Standbild aus einem Werbefilm nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten zu Werbezwecken in einem Werbekatalog verwendet werden darf.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht aus den §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein auf die Unterlassung der angegriffenen werblichen Verwendung ihres Bildnisses gemäß den Seiten 32 - 33 des im März 2012 erschienen Werbekatalogs der Beklagten gerichteter Anspruch zu.

Die Klägerin wird durch diese werbliche Verwendung ihres Bildnisses in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild verletzt, welches über die ideellen Aspekte des Persönlichkeitsschutzes hinaus auch das Bestimmungsrecht umfasst, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis kommerzialisiert, insbesondere für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (ganz h. M., vgl. zuletzt: BGH, NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" - Rdn. 15 m. w. Nachw.).
[...]
Nach den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der V GmbH dürfen sog. "Home-Entertainment-Händler" das Bildmaterial "...lediglich zum Zwecke der deutschsprachigen Endkunden-Bewerbung der von V erworbenen Videogramme..." verwenden (vgl. Ziffer 5.2 der AGB). Weiter heißt es in der Klausel wie folgt: " Ausdrücklich ausgeschlossen ist vor allem jegliche Nutzung zu anderen Werbezwecken und jegliche Nutzung für andere Produkte als die von der V verbreiteten Videogramme.
[...]
Die vorstehende AGB-Klausel enthält mit der Formulierung "...lediglich..." ersichtlich die sachliche Beschränkung der erteilten Erlaubnis/Lizenz auf eine ausschließlich die Videogramme/Bildträger der V GmbH anpreisende Werbung. Sie umfasst damit nicht eine Zustimmung zu der Verwendung der Bildnisse bzw. des hier in Rede stehenden Standbildes zum Zwecke der Bewerbung anderer Produkte, hier also der Fernsehgeräte, in deren abgebildeten Bildschirmflächen das lizensierte Foto eingeblendet ist.
[...]
Selbst wenn man aber den Anwendungsbereich des in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG formulierten Ausnahmetatbestands als eröffnet ansehen wollte, folgt hieraus keine von dem vorstehenden Ergebnis abweichende Würdigung.

Die Prüfung, ob die in der Werbung der Beklagten verwendete Abbildung der Klägerin als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne ihre Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. (vgl.BGH, a.a.O. - Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 18; BGH, a.a.O. -"Wer wird Millionär?" - Rdn. 15 -; BGH vom 10.03.2009 - VI ZR 261/07, a. a. O, Rdn. 10 und vom 09.02. 2010 - VI ZR 243/08, a. a. O, Rdn. 33; BVerfGE 120, 180/201 f., Rdn. 55, 85).
[...]
Der damit nicht besonders schwer wiegenden Eingriffsqualität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung der Klägerin steht jedoch ein allenfalls marginaler Informationswert gegenüber, etwa dahin, dass die Klägerin in dem Film "E" mitgespielt und dabei wie auf dem Bild wiedergegeben ausgesehen hat. Diese Information ist als solche belanglos und bietet - wenn überhaupt - kaum einen über die im Übrigen betriebene Produktwerbung hinausweisenden Nachrichtenwert, erst recht aber nicht einen solchen im Hinblick auf eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung. Der Informationswert der Abbildung der Klägerin ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist.

Dies würdigend überwiegen aber die Interessen der Klägerin an der Wahrung ihres Persönlichkeitsschutzes, selbst wenn hiervon nur dessen vermögensrechtliche Aspekte betroffen sind. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin werde in der streitbefangenen Werbung nicht anders dargestellt, als dies ohnehin in der mit ihrer Einwilligung stattfindenden Werbung für den Spielfilm geschehe, ist das nicht geeignet, ihrem Bildnisschutz ein gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten zurücktretendes Gewicht zu verleihen. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Klägerin ihr Bildnis für die Bewerbung des Films, an dem sie mitgewirkt hat, und der hierzu vorliegenden Bildträger zur Verfügung stellt oder ob ihr Bildnis für die Bewerbung anderer Produkte verwendet wird. Die hierin liegende "Aneignung" ihres Bildnisses für fremde, sich in bloßen Werbezwecken erschöpfende Kommerzialisierung muss die Klägerin nicht hinnehmen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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