LG Bochum: Auch bei Kerzen muss der Grundpreis nach der Preisangabenverordnung (hier: Preis pro kg) angegeben werden
LG Bochum,
Urteil vom 11.02.2014
I-12 O 220/13
Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei Kerzen der sogenannte Grundpreis anzugeben ist, da das Gewicht einer Kerze für die Brenndauer von Bedeutung sei. Fehlt die Angabe des korrekten Grundpreises (Preis pro kg), so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Urteil vom 11.02.2014
I-12 O 220/13
Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei Kerzen der sogenannte Grundpreis anzugeben ist, da das Gewicht einer Kerze für die Brenndauer von Bedeutung sei. Fehlt die Angabe des korrekten Grundpreises (Preis pro kg), so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
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