Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 entschieden, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz eine verhaltendbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Ob eine solche erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, hängt - so das BAG - vom Umfang der privaten Internetnutzungs, der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit sowie einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Dies gilt auch dann, wenn die private Internetnutzung im Unternehmen nicht untersagt ist.
BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
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Donnerstag, 14. Juni 2007
BAG: Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
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