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BGH: Ware "Papier für Kopierzwecke" und Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind nicht ähnlich im Sinne von

BGH
Beschluss vom 03.07.2014
I ZB 77/13
ZOOM/ZOOM
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Die Ware "Papier für Kopierzwecke" und die Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 77/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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