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BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten

BGH
Urteil vom 29. Juni 2010
KZR 31/08
SIM-Karte in GSM-Gatewyas


Der BGH hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-PLUS die Nutzung von SIM-Karten ind GSM-Gateways verbieten darf.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: E-Plus ist gestattet die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu verbieten" vollständig lesen

BPatG: Zeichenfolge "Funkturm" ist als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 72/09
Funkturm


Das BPatG führt aus:

"Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient.
Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.

Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs
eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „funkturm“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren /Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.

BPatG: Zeichenfolge "Audiosensogramm" mangels Unterscheidungskraft nicht in den Klassen 41 und 44 als Marke eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 71/09
Audiosendogramm


Die Zeichenfolge "Audiosensogramm" kann nach dieser Entscheidung des BPatG mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für folgende Waren/Dienstleistungen eingetragen werden:

„Tonträger; Ausbildung und Unterricht im Bereich Psychologie, Heilkunde, Alternativmedizin; Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Heilpraktikers, alternativmedizinische Dienstleistungen.“

Das BPatG führt aus:
"Das Wort „Sensogramm“ wird, worauf der Anmelder zutreffend hinweist, in unterschiedlichen Bereichen verwendet, stets aber im Zusammenhang mit grafischen Darstellungen von Messungen, wie der Aufruf des Begriffs „Sensogramm“ im Internet bei der Suchmaschine „Google“ zeigt.
[...]
Insgesamt stellt sich die angemeldete Bezeichnung damit als Hinweis auf in einem Sensogramm dargestellte Messungen im Bereich „Audio“ dar, sei es Audiotechnik oder das Gehör betreffend.
[...]
Die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 können derartige Darstellungen von Messungen im Gebiet „Audio“ (Gehör)
zum Gegenstand haben, was für Heilkunde, Alternativmedizin, Dienstleistungen eines Heilpraktikers und alternativmedizinische Dienstleistungen ohne weiteres nahegelegt ist.
"

Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.

Bereits im Jahr 2007 hat das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) entschieden, dass "ca."-Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (z.B. "in der Regel 3-4 Tage nach Geldeingang", "Lieferzeit 5-6 Tage"). Dennoch finden sich in zahlreichen Angeboten noch derartige Lieferzeitangaben, welche immer wieder abgemahnt werden. Es hilft einem Abgemahnten dabei nicht, dass diese Ansicht (zu Recht) nicht von allen Gerichten geteilt wird (z.B,. OLG Bremen - 2 U 42/09). Nach herrschender Ansicht kann ein Abmahner nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bie Online-Angeboten wählen, bei welchem Gericht er gerichtliche Schritte einleitet.

Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist, eine Angabe zur Lieferzeit zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02) geht ein Durchschittsverbraucher davon aus, dass eine in einem Online-Angebot beworbene Ware sofort lieferbar ist, es sei denn, es wird gut sichtbar auf abweichende Lieferzeiten hingewiesen. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage " ist nach Ansicht des OLG Hamm allerdings wettbwerbswidrig (Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08).

Tip: Um Risiken zu vermeiden empfiehlt sich die Angabe fester Lieferzeiten (z.B. "Lieferung 3 Werktage nach Zahlungseingang").

EuGH: Bösgläubige Registrierung einer .eu-Domain - reifen.eu

EuGH
Urteil vom 03.06.2010
C‑569/08
bößgläubige Domainregistrierung
reifen.eu

Entscheidung des EuGH:


1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

– die Gestaltung der Marke,

– die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

– die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

– die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

– die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Rechtstip: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bedenken

Risiko: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist immer mit dem Risiko verbunden später einer Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Ist eine Abmahnung begründet, so ist es regelmäßig sinnvoll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um gerichtliche Schritte und weitere Kosten zu vermeiden. Eine Unterlassungserklärung ohne ausreichendes Vertragsstrafeversprechen ist nicht geeignet die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Häufig sind die Vertragsstrafeversprechen mit einer festen Vertragsstrafe zwischen 5.000 und 10.000 EURO für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen. Bei mehreren und ggf. versehentlichen Verstößen kann so schnell eine enorme Summe zusammenkommen und direkt in die Insolvenz führen. Unterlassungserklärungen sollten daher nie leichtfertig abgegeben werden.

Vertragsstrafe begrenzt durch Treu und Glauben.
Der BGH hatte in seinem Urteil (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 - I ZR 168/05) eine Beschränkung auf eine angemessene Vertragsstrafe ausdrücklich abgelehnt. Grenze ist allein der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die geforderte Vertragsstrafe von 54 Millionen EURO für den Verkauf von 7000 Wärmekissen wurde vom BGH auf einen Betrag von 200.000 EURO begrenzt. Die Begrenzung hielt der BGH nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für erforderlich. In der Unterlassungserklärung war eine Frist für den Abverkauf von Restbeständen vorgesehen, die aber vom Abgemahnten überschritten wurde. Entscheidend für die Herabsetzung war für den BGH der Umstand, dass lediglich die Abverkaufsfrist überschritten wurde. Andernfalls wäre die Vertragsstrafe deutlich höher ausgefallen.

Neuer Hamburger Brauch
Anstelle einer festen Vertragsstrafe ist der sog. „Neue Hamburger Brauch“ zu empfehlen, bei dem für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe fällig wird, dessen Höhe in das Ermessen des Abmahners gestellt wird, welche dann auf Antrag des Abgemahnten von Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Auf diese Weise kann, anders als bei einer festen Summe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine Begrenzung auf eine angemessene Vertragsstrafe erreicht werden. Zudem setzten die Gericht bei versehentlichen einmaligen Verstößen häufig geringere Vertragsstrafen an, als die üblichen festen Vertragsstrafen vorsehen (z.B. 2000 EURO anstelle von 7500 EURO).

Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung
Um nicht Gefahr zu laufen aus Unachtsamkeit eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, ist es wichtig die Unterlassungserklärung auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken. Die von Abmahnern vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit, da diese so hoffen, zukünftig Vertragsstrafen zu kassieren. Bei Produktfotos richtet sich z.B. ein Unterlassungsanspruch nicht auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens aller vom Abmahnenden erstellten Fotos, sondern nur auf das konkrete Foto, welches ohne Lizenz verwendet wurde. Bei entsprechender Einschränkung der Verletzungshandlung in der Unterlassungserklärung wird verhindert, das bislang nicht erkannte Verstöße von der Unterlassungserklärung erfasst werden und so ggf. eine Vertragsstrafe fällig wird. Allerdings darf die Unterlassungserklärung auch nicht zu eng formuliert sein, da sonst die Wiederholungsgefahr fortbesteht.

Risiko: veraltete Inhalte im Suchmaschinencache, Archiven & Co.
Wer meint, mit Löschung streitgegenständlicher Daten vom Server auf der sicheren Seite zu sein, übersieht, dass einige Gerichte auch dann einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung annehmen, wenn sich die rechtswidrigen Inhalte noch im Cache, Webarchiven, Bildersuchdiensten oder Produktsuchmaschinen befinden. Das Risiko lässt sich dadurch abfedern, dass man die Verantwortlichkeit für veraltete Inhalte im Datenbestand von Suchmaschinen, Cache oder Archiven ausschließt oder ggf. eine Schonfrist für die Löschung entsprechender Altlasten vereinbart. Leider akzeptiert nicht jedes Gericht eine derart eingeschränkte Unterlassungserklärung (z.B. LG Kiel, Beschluss vom 11.02.2009 - 15 O 19/09). Insofern gilt es abzuwägen, welche Risiken man bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung eingehen will.

Risiko: Alte Unterlassungserklärungen und Änderung der Rechtslage
Ändert sich die Rechtslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung, so ist umstritten, ob dadurch eine in der Vergangenheit nach alter Rechtslage abgegebene Unterlassungserklärung gegenstandslos wird. Nach herrschender Meinung ändert dies an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrages zunächst nichts. Allerdings besteht - so die wohl überwiegende Ansicht - die Möglichkeit, den Unterlassungsvertrag insoweit zu kündigen bzw. anzupassen. Daneben wird auch die Möglichkeit diskutiert, dass sich der Unterlassungsschuldner auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Treu und Glauben berufen kann. Vorzuziehen ist es, das aufgezeigte Risiko bei der Formulierung der Unterlassungserklärung zu berücksichtigen und die Unterlassungserklärung unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugeben.

Abmahngefahr: Veralteter Tarifhinweis bei der Verwendung von 0180er-Rufnummern durch die Änderung des § 66a TKG zum 01.03.2010:

Wer gegenüber Endnutzern 01803er, 01805er oder andere Sonderufnummern anbietet bzw. dafür wirbt (z.B. Hotline, Mehrwertdienste etc.) ist gemäß § 66a TKG verplichtet, diese mit einem Tarighinweis zu versehen. Der Tarifhinweis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Zum 01.03.2010 wurde die hier relevante Vorschrift§ 66a TKG geändert. Bei sog. Service-Diensten (0180er-Nummern) ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Auf vielen Internetseiten findet sich immer noch veraltete Hinweise wie "Kosten aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend". Derartige Verstöße lassen sich leicht per Google-Suche ermitteln und abmahnen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 66a TKG ist wettbwerbswidrig (LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07). Nach der aktuellen Rechtslage ist z.B. bei einer 01805er-Nummer folgender Hinweis zu verwenden „0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Aus dem deutschen Mobilfunk max. 42
Cent/Min.“
.

OLG Frankfurt: Irreführende Verwendung der Bezeichnung Branchenbuch für eine nur aus bezahlten Einträgen bestehende Datensammlung

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.02.2010
6 U 237/08
Branchenbuch


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung "Branchenbuch" für eine Datensammlung dann irreführend ist, wenn die Datensammlung nicht vollständig ist und nur aus bezahlten Einträgen besteht, sofern nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Verzeichnis infolgedessen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Irreführende Werbung eines Reiseveranstalters für Wellnessbehandlungen und kosmetische Korrekturen

OLG Hamm
Urteil vom 18.05.2010
4 U 36/10


Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einem Reiseveranstalter nicht erlaubt ist, in Bezug auf die Vermittlung von Fachkliniken im Ausland zu werben, ohne Hinweis auf die bloße Vermittlungstätigkeit wie folgt zu werben:

„In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden“

Nach Ansicht des OLG Hamm liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Es genügt - so das Gericht -, wenn die Werbung zur Irreführung und Beeiflussung der Verkehrskreise geeignet ist. Auf eine tatsächlich Irreführung kommt es icht an.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Irreführende Werbung eines Reiseveranstalters für Wellnessbehandlungen und kosmetische Korrekturen" vollständig lesen

BGH: Preistransparenz bei Werbung für Telefon- bzw. Internettarife und Abmahnkosten bei teilweise berechtigter Abmahnung


BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 149/07
Sondernewsletter
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH



a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch einen nicht verlinkten Kartenausschnitt, der nur durch Direkteingabe des Links aufrufbar ist

OLG Hamburg
Beschluß vom 8.2.2010
5 W 5/10
Nicht mit der Homepage verlinkter Kartenausschnitt



Häufig wird nach einer Abmahnung wegen der urheberrechtswidrigen Verwendung von Stadplänen, Kartenausschnitten, Fotos und Bildern der Fehler gemacht, dass lediglich der Link auf der Webseite entfernt wird. Das OLG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein öffentliches zugängliche machen im Sinne von § 19a UrhG auch dann vorliegt, wenn eine Datei nicht auf der Homepage verlinkt ist, sondern nur (noch) durch Direkteingabe aufrufbar ist. Nach Ansicht des OLG Hamburg liegt auch dann eine Urheberrechtsverletzung vor.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kartenausschnitt zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt war, sondern nur durch Eingabe der URL erreichbar war. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin ( GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden."

Diese Entscheidung verdeutlicht wieder einmal, dass es nach einer Abmahnung bzw. gerichtlichen Entscheidung wichtig ist, die streitigen Inhalte komplett vom Server zu löschen und auch sicherzustellen, dass diese bei einem Backup nicht versehentlich wiederhergestellt werden. Andernfalls droht z.B. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch einen nicht verlinkten Kartenausschnitt, der nur durch Direkteingabe des Links aufrufbar ist" vollständig lesen

BGH: Bei zu einem Wort zusammengesetzten Marken misst der Verkehr den Wortbestandteilen im Regelfall keine gesonderte Bedeutung zu - KOHLERMIXI - MIXI

BGH
Urteil vom 19.11.2009
I ZR 142/07
MIXI
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Um-stände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Koppelung von Warenbezug und Gewinnspiel zulässig - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig

EuGH
Urteil vom 14.01.2010
C-304/08
Koppelung von Gewinnspiel und Warenbezug


Der EuGH hat entschieden, dass die Koppelung von von Gewinnspiel und Warenbezug bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht per se wettbewerbswidrig ist. Zugleich stellte der EuGH fest, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht europarechtskonform ist.

In § 4 Nr. 6 UWG ist an sich geregelt, dass unlauter handelt, wer „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."

Somit haben Anbieter nunmehr auch in Deutschland die Möglichkeit Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen durch die Koppelung mit Gewinnspielen zu bewerben. Dabei sind aber die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen zu beachten. So müssen die Teilnahmebedingungen klar und unmissverständlich formuliert sein, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann. Auch eine Beeinflussung des Kundenverhaltens durch ein übertriebenes Anlocken und eine zu starke Ausnutzung aleatorischer Anreize kann wettbewerbswidrig sein. Insofern ergeben sich weiterhin zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen, welche die deutsche Rechtsprechung zukünftig beschäftigen werden.


Den Gegenstand und Tenor der Entscheidung finden Sie hier: "EuGH: Koppelung von Warenbezug und Gewinnspiel zulässig - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig" vollständig lesen

EuGH: Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften

EuGH
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 03.11.2009
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr - Deutschland
Rechtssache C-489/07

(Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung)

Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Lahr - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlende Nutzungsentschädigung

Tenor
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Kein Anspruch auf Freigabe der Domain einer Fanseite - dsds-news.de

OLG Köln
Urteil vom 19.03.2010
6 U 180/09
MarkenG: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 u.3, 15 Abs. 2 u. 3
dsds-news.de

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Fanseite im Internet nicht verpflichtet ist, eine Domain, welche aus dem Titel einer Fernsehsendung und einem Zusatz besteht, freizugeben geschweige denn an den Inhaber der Rechte an der Zeichenfolge zu übertragen. Sehr wohl kann dem Betreiber einer Fanseite die konkrete geschäftsmäßige Nutzung untersagt werden.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Im Streitfall ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung des Domain-Namens "www.dsds-news.de" zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen "DSDS" der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss.
[..]
Für weitere Domain-Namen, in denen die Buchstabenfolge "dsds" mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte die "Domain "www.dsds-news.de" früher für sich registrieren lassen können und kann von dem Beklagten, der den betreffenden Antrag vor ihr gestellt hat, aus § 12 BGB nicht allein wegen des Bestandteils "dsds" den Verzicht oder – wie in ihrer ersten Abmahnung vom 06.03.2009 – sogar die Übertragung der Domain beanspruchen. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Kein Anspruch auf Freigabe der Domain einer Fanseite - dsds-news.de" vollständig lesen