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LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg
Beschluss vom 27.08.2010
GEMA ./. YouTube


Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden."

Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben , dass es in einem Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch wohl bejahen würde.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es dazu:
"Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube" vollständig lesen

BGH: Zur Zulässigkeit von Telefonwerbung nach Wechsel des Unternehmens

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 27/08
Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel
UWG § 7 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08 - OLG Hamm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

OLG Frankfurt: Entstehung von Kennzeichenrechten durch eine Internetdomain mit Aufnahme der Benutzung und nicht bereits mit der Registrierung des Domainnamens

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2010
6 U 89/09
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch Nutzung einer Internetdomain Kennzeichenrechte an dem Domainnamen entstehen können. Bei der Frage der Priorität ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung sondern die Aufnahme der Benutzung abzustellen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die – nicht von einer Interessenabwägung abhängige – Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; GRUR 2005, 871, 873 – Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 – afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 – EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. – airdsl)."

Wichtig: Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Insofern darf die Entscheidung nicht fehlinterpretiert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Urteil zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen liegt nunmehr im Volltext vor

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 123/08
Espressomaschine
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2


Die Entscheidung des BGH zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Leitsatz des BGH:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08 - Kammergericht
LG Berlin

Den Volltet der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Benutzungsbewilligung des Urhebers für die Verwendung bearbeiteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 18/08
Klingeltöne für Mobiltelefone II
UrhG §§ 14, 39


Leitsatz des BGH

Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor
Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 18/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Werbung mit Lieferung frei Haus wettbewerbswidrig bei Mindermengenzuschlag

OLG Hamm
Urteil vom 04.05.2010
4 U 32/10
Lieferung frei Haus


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Lieferung frei Haus" dann wettbewerbswidrig ist, wenn bei Bestellungen bis zu einem bestimmten Warenwert ein Mindermengenzuschlag erhoben wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die beanstandeten Werbeaussagen im Newsletter, der auch auf der Homepage der Antragsgegnerin zu esen war, mit den Hinweisen, dass die Lieferung bei online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und dass lediglich bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 4,80 € berechnet werde, sind in dieser Weise irreführend. Entscheidend dafür ist, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise diesen Werbeaussagen in diesem Zusammenhang einen Inhalt entnehmen, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt."

Grundsätzlich ist eine kostenfreie Lieferung und entsprechende Werbung nicht zu beanstanden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Längere Wortfolgen sind mangels Unterscheidungskraft regelmäßig nicht als Marke eintragbar

BGH
Beschluss vom 10.07.2010
I ZB 35/09
Die Vision
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Vorliegend ging es um die Eintragung der Marke
"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit"


Leitsatz des BGH:
Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 35/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge CoolMix ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 22.07.2010
25 W (pat) 143/09
CoolMix


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge CoolMix mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar ist.

Das BPatG führt aus:

"Die Markenstelle hat die Bedeutung der Bezeichnung "CoolMix" als "sehr gute, hervorragende Mischung" zutreffend ermittelt. Das aus der englischen Sprache stammende Wort "cool" hat in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - mittlerweile eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen", aber auch "in hohem Maße" gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" erlangt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 364). Ebenso ist das Wort "Mix" in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen worden, und zwar als Umschreibung für "Gemisch, spezielle Mischung" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1156). Die vorgenannte Bedeutung des Zeichens "CoolMix" erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres, zumal das großgeschriebene "Binnen-M" die Kombination des Eigenschaftswortes "Cool" mit dem Hauptwort "Mix" deutlich und ohne weiteres erkennbar macht. Dies wird durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Wörter "Cool" und "Mix" zusätzlich hervorgehoben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"

Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 11.08.2010
3 O 5617/09
Storch Heinar


Das Urteil in der Sache „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“ liegt nunmehr vor. Das Gericht hat bereits eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichenolgen verneint. Zudem könne sich sich der Hersteller der "Storch Heinar"-Produkte auf die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit berufen.

In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es:

Das Gericht war dabei der Auffassung, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen des Beklagten lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"" vollständig lesen

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit eines Marlene-Dietrich-Bildnisses als Bildmarke

BGH
Beschluss vom 31.03.2010
I ZB 62/09
Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze des BGH:


a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird - die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden wird.

BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Haftung für suchmaschinenoptimierte Texte, wenn die von Google vorgenommenen Verknüpfungen der Begriffe ausgenutzt werden - POWER BALL

BGH
Urteil vom 04.02.2010
POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3


Dieses Urteil befasst sich mit einem klassischen Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH führt aus, dass auch das Geschehenlassen von Verknüpfungen einzelener Keywords durch Suchmaschinen unzulässig sein kann. Der Seitenbetreiber muss Kenntnis davon haben, dass Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte eines Dritten betroffen sind. Diese Kenntnis dürfte bei vielen speziell optimieren Texten stets anzunehmen sein. Es ist daher nach dieser Entscheidung bei derartigen Optimierungsmaßnahmen erst Recht größte Vorsicht geboten.

Leitsatz des BGH:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Dynamic gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.07.2010
28 W (pat) 83/0909
Dynamic


Das BPatG führt aus:

"Angaben oder Zeichen, wie das englische Wort „Dynamic“, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, Rdn. 12 – SPA II, m. w. N.). Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.).
[...]
Zu diesem Zweck erfasst der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur ein von vornherein festgelegtes, abschließend definiertes Spektrum von Produkteigenschaften, sondern alle Merkmale, die im geschäftlichen Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Hersteller eines Computerspiels kann die Nutzung von der Zuweisung einer individuellen Online-Kennung abhängig machen und einen Weiterverkauf der Kennung verbieten - Half-Life 2

BGH
Urteil vom 11.02.2010
I ZR 178/08
Half-Life 2
UrhG § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2


Leitsatz des BGH:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch
nicht mehr weiterveräußert werden kann.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - OLG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Werbung mit einem durchgestrichenem statt-Preis keine wettbewerbswidrige Irreführung

Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.06.2010
I-20 U 28/10
Durchgestrichener “statt“-Preis

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen "statt"-Preis keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist. Wettbewerbswidrig ist eine derartige Werbung nur dann, wenn der durchgestrichene Preis früher nicht tatsächlich vom werbenden Unternehmer über einen gewissen Zeitraum für das Produkt verlangt wurde.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

" Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 8. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort "Statt" erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.

Da der Streitfall durch die Streichung des höheren Preises geprägt wird, können Zweifel, die ein nicht durchgestrichener, vielmehr nur mit "statt" als Vergleichsobjekt in eine Werbung eingeführter Preis erwecken mag, dahinstehen und braucht nicht entschieden zu werden, ob mit Bornkamm (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rn. 7.132) die bisherige Rechtsprechung zu Hinweisen auf "Statt-Preisen" im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild und deshalb, weil die Verbraucher gewohnt seien, dass mit "Statt"-Preisen ohne besondere Angaben frühere Preise gemeint würden (und nicht etwa unverbindliche Preisempfehlungen o.ä.), als überholt anzusehen ist. Zur diskutierten "’statt’-Preis"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nur angemerkt, dass im damaligen Fall eine Reihe von Umständen zusammenkam, die den Gegenstand des Preisvergleichs unklar erscheinen ließen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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Abmahngefahr: Verwendung der 40 Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne zusätzlich vertragliche Regelung

Viele Widerrufsbelehrungen enthalten die sogenannte 40-Euro-Klausel.

Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Nach Ansicht zahlreicher Gerichte (OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 W 10/10; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009- 16 O 46/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09) soll es jedoch wettbewerbswidrig sein, wenn die 40-Euro-Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung enthalten ist und es an einer zusätzlichen vertraglichen Regelung (etwa in den AGB) fehlt. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist. Die Entscheidungen sind abzulehnen, müssen aber von Shopbetreibern beachtet werden.

Für Verwender der 40-Euro-Klausel bedeutet dies, dass eine entsprechende zusätzliche Regelung in die AGB bzw. in den Vertragstext aufgenommen werden muss.