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LG Mannheim: Pauschale Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte in Journalistenverträgen - Total-Buy-Out-Klausel unzulässig

LG Mannheim
Urteil vom 05.12.2011
7 O 442/11


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die pauschale Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte in Journalistenverträgen (Total-Buy-Out-Klausel) unzulässig sind.

Im Stretfall ging es um folgende Klausel:
„Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio) Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen übertragen zu können."

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klausel ist auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken mehrerer gesetzlicher Reglungen des Urheberrechtsgesetzes abweicht und dadurch die Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt.

[...] Um eine solche Übertragung im Übermaß handelt es sich vorliegend, da die Verfügungsbeklagte als Verwenderin der Klausel sich ausgehend von einer konkreten Verwendungssituation des vom jeweiligen Journalisten erstellten Beitrages letztlich alle denkbaren Nutzungsrechte übertragen lässt, die sie zudem noch auf gesellschaftlich verbundene Unternehmen weiterübertragen können will. Bereits aus diesem Grund ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Die Klausel weicht zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden kann. Die beanstandete Klausel sieht indes vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden kann und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen ist.

3. Schließlich ist die Klausel unwirksam, weil sie aufgrund ihrer Formulierung, dass „sämtliche Nutzungsrechte umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“ sind, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an seinem Werk nicht gewährleistet."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Osnabrück: Freiheitsstrafe gegen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges - betrügerische E-Card-Abmahnungen

LG Osnabrück
Urteil vom 17.02.2012
15 KLs 35/09
nicht rechtskräftig

Das LG Osnabrück hat einen Abofallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der mitangeklagte Rechtsanwalt wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung unter einer Auflage von 12.000,- € zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens waren betrügerische E-Card-Abmahnungen. In der Pressemitteilung des LG Osnabrück heißt es zum Sachverhalt:
"Die Angeklagten haben 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Sie haben behauptet, dass sie unerwünscht per E-Mail eine e-card erhalten hätten. Diese Werbemails hatten sich die Angeklagten jedoch selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den Rechtsanwalt (jeweils 532,90 € Anwaltsgebühren, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden) zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Für jeden Wiederholungsfall war eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen, die teilweise auch erfolgreich provoziert worden ist"


Die Pressemitteilung des LG Osnabrück finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung, wenn Anspruchsteller zunächst selbst abgemahnt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.01.2012
11 U 36/11


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung besteht, wenn der Anspruchsteller zunächst selbst eine Abmahnung ausgesprochen hat und das anwaltliche Abmahnschreiben keine wesentlichen neuen Aspekte enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach allgemeinen Schadensersatzregeln nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 57 m.w.Nw.). Dies war im Hinblick auf das Abmahnschreiben vom 23.7.2010 nicht der Fall. Denn dieses Schreiben erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung dessen, was die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 4.6.2010 bereits gefordert hatte: die Abgabe einer Unterlassungserklärung (wenn auch jetzt zusätzlich strafbewehrt) und die Aufforderung zur Mitteilung der Seitenaufrufe, um eine Lizenzgebühr berechnen zu können. Das Schreiben war nicht weiter zielführend in dem Bemühen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und/oder eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten, der - anders als in dem vom OLG Dresden mit Urteil vom 14.7.2010, 12 U 357/10 (juris) entschiedenen Fall - nicht etwa die mit der Vorkorrespondenz begonnenen Verhandlungen über eine angemessene Lizenzgebühr fortsetzt, sondern lediglich die Forderungen des Schreibens vom 4.6.2010 wiederholt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig

LG Köln
Beschluss vom 13.02.2012
28 O 44/12
Abzocker


LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig ist.

BVerfG: Regelungen des TKG zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten zum Teil verfassungswidrig - Zugriff auf PIN-Codes und Passwörter

BVerfG
Beschluss vom 24. Januar 2012
1 BvR 1299/05

Leitsätze des Gerichts


1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.

2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen.

3. Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus.

4. Das manuelle Auskunftsverfahren der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 111, 95 Abs. 1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden.

5. Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG) nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch einen Verband, wenn selektiv Nichtmitglieder abgemahnt werden, um diese als Mitglied zu werben

BGH
Urteil vom 17. August 2011
I ZR 148/10
Glücksspielverband
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4

Leitsätze des BGH

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ

BGH
Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
ZPO § 890

Leitsatz des BGH:

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur
gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen hat immer gewerbliches Ausmaß

OLG München
Beschluss vom 12.12.2011
29 W 1708/11


Das OLG München hat entschieden, dass das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen immer auch gewerblichen Ausmaßes ist. Eine Begrenzung auf aktuelle Titel, die nicht älter als 6 Monate sind, wie es das OLG Köln etwa vornimmt (Beschluss vom 30.09.2011 - 6 W 213/11), lehnt das OLG München ab.

BGH: Einziehung eines Gesellschaftsanteils wird mit Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam

BGH
Urteil vom 24.01.2012
II ZR 109/11
GmbHG § 34

Leitsätze des BGH:

a) Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.

b) Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vortrag: M-Commerce rechtssicher - die Quadratur des Kreises - Rechtliche Risiken erkennen und minimieren- 28.03.2012 - Mobile Business Conference

"M-Commerce rechtssicher - die Quadratur des Kreises - Rechtliche Risiken erkennen und minimieren" ist der Titel eines Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 28.03.2012 - 10.00 Uhr auf der Mobile Business Conference im ICM in München.

Weitere Informationen zur Veranstaltung und eine Programmübersicht finden Sie auf den Seiten der Mobile Business Conference.

Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der Mobile Business Conference oder der zeitgleich stattfindenden Internet World Messe ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 27.03.2012 und 28.03.2012 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.

BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF


BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. Achtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.

Leitsatz des BGH:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Obhutshaftung des Frachtführers beginnt bereits mit einer vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung

BGH
Urteil vom 12.01.2012
I ZR 214/10
HGB § 425 Abs. 1


Leitsatz des BGH

Für den Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen sind - beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität -, so beginnt die Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB bereits mit der vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich

OLG Köln
Urteile vom 14.02.2012
15 U 123/11
15 U 125/11
15 U 126/11

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Medien über Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. Das Gericht gab damit den Klagen des Wetter- und Fernsehmoderators Kachelmann statt. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich" vollständig lesen

BGH: Zur Bestimmtheit und Konkretisierung eines Unterlassungsantrags hinsichtlich des Vertriebs importierter Pflanzenschutzmittel - Delan

BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 117/10
Delan
UWG § 4 Nr. 11, § 9 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PflSchG § 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1,
§ 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PflSchMGV § 1c Abs. 3 bis 5; BGB § 242 Cd

Leitsätz des BGH:


a) Ein auf das Verbot des Vertriebs eines importierten Pflanzenschutzmittels gerichteter Unterlassungsantrag ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt, wenn er nur allgemein auf eine mangelnde Übereinstimmung des Importmittels mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Bezug nimmt; erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung der Abweichungen zwischen Importmittel und Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.

b) Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen (hier: § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2 PflSchG) ist grundsätzlich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens des Gläubigers nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Zulassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes der Gesundheit der Verbraucher dienen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

LG Bochum
Urteil vom 31.01.2012
I-12 O 205/11


Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens war eine Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann. UPDATE: Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Abmahnung hatte einen aktuell (gerade von Serienabmahnern) immer wieder gern gerügten Verstoß zum Gegenstand: 40-EURO-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung.

Nachdem wir die Abmahnung für unsere Mandantschaft zurückgewiesen hatten, hatte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beim LG Bochum erwirkt. Wir legten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Dabei trugen wir u.a. diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen.

UPDATE: Das Gericht hob die einstweilige Verfügung bereits mangels Eilbedürfnis auf und konnte die Frage nach dem Rechtsmissbrauch offenlassen.

In zumindest einem anderen Verfahren hat das LG Bochum einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bejaht.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es auch im Fall einer einstweiligen Verfügung sinnvoll sein kann, sich gegen rechtsmissbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche und Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.