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OLG Köln: Bei der Angabe des Grundpreises sind Gratiszugaben mit zu berücksichtigen - 2 Flaschen Gratis

OLG Köln
Urteil vom 29.06.2012
6 U 174/11
2 Flaschen Gratis


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch Gratiszugaben mit zu berücksichtigen sind. Eine Lebensmittelkette hatte Getränke mit "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" und "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens". Der Händler hatte die Gratisflaschen bei der Berechnung des Grundpreises berücksichtigt. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für eine wettbewerbswidrig. Zu Unrecht wie das OLG Köln entschied.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisver-gleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des bewor-benen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können."

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Journalist darf Einsicht in Schlecker-Grundbuch nehmen

OLG Stuttgart
Beschluss vom 27.06.2012
8 W 228/12


Das OLG Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass es einem Journalisten gestattet ist, Einsicht in das Schlecker-Grundbuch zu nehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW2QÜ1, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).

Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich ais gegenüber dem Persönüchkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen.[...]"

Stiftung Datenschutz vom Bundestag auf den Weg gebracht - Datenschutz-TÜV kommt

Der Bundestag hat die Errichtung der Stiftung Datenschutz beschlossen und auf den Weg gebracht. Auch die Stiftung wird die Probleme des deutschen und europäischen Datenschutzrechts leider nicht lösen. Immerhin sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit neue Instrumente und Institutionen zu schaffen.

In der dazugehörigen BT-Drucksache 17/10092 heißt es :

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftung Datenschutz in Leipzig bis Oktober 2012
vorzunehmen und zügig die Anerkennung bei der zuständigen Stiftungsaufsicht zu beantragen
sowie vorbehaltlich der Entscheidung der Stiftungsaufsicht die Voraussetzungen für die Aufnahme
des Stiftungsbetriebs zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu schaffen,

2. auch bei der Auswahl des Gründungsvorstands der Stiftung Datenschutz und der Besetzung
des Verwaltungsrates das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Institution und ihre
Unabhängigkeit zu stärken,

3. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Stifterin die Stiftung Datenschutz dauerhaft darin zu
unterstützen, gemeinsam mit der Wirtschaft, der Zivilgesellschaft sowie anderen Akteuren im
Bereich des Datenschutzes innovative und zukunftsfähige Konzepte zu entwickeln,

4. sich auch künftig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemeinsam mit
der Wirtschaft für eine ausreichende finanzielle Basis der Stiftung einzusetzen,

5. gemeinsam mit den Ländern die Arbeit der Stiftung Datenschutz im Bereich der schulischen
wie außerschulischen Bildung und Aufklärung zu unterstützen.


LG Arnsberg: Auch Kleingewerbetreibende sind Unternehmer und müssen eine Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen vorhalten

Landgericht Arnsberg
Urteil vom 22.12.2011
9 O 12/11


Das LG Arnsberg hat wenig überraschend entschieden, dass auch Kleingewerbetreibende Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind und somit eine Widerrufsbelehrung sowie die weiteren Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte vorhalten müssen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Arnsberg: Auch Kleingewerbetreibende sind Unternehmer und müssen eine Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen vorhalten" vollständig lesen

Sozialgericht Düsseldorf: Elektronische Gesundheitskarte ist rechtlich nicht zu beanstanden

Sozialgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28.06.2012
S 9 KR 111/09


Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines Krankenkassenmitglieds gegen Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgewiesen, da das Gericht keine rechtliche Bedenken sieht.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

"Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt."


Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:



"Sozialgericht Düsseldorf: Elektronische Gesundheitskarte ist rechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

OLG Hamm: Buchpreisbindung gilt auch für Räumungsverkauf, wenn nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle nicht aber das ganze Unternehmen geschlossen wird

OLG Hamm
Urteil vom 05.06.2012
I-4 U 18/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Buchpreisbindung auch für Räumungsverkäufe gilt, wenn nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle nicht aber das ganze Unternehmen geschlossen wird. Das Urteil erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Begründung liegt noch nicht vor.

Den Tenor der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Hamm: Buchpreisbindung gilt auch für Räumungsverkauf, wenn nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle nicht aber das ganze Unternehmen geschlossen wird" vollständig lesen

VG Minden: Cola ist kein pfandfreies Molkeprodukt

VG Minden
Urteil vom 27.06.2012
7K 1077/12 - I S

Das VG Minden hat entschieden, dass Cola nicht als Molkeprodukt deklariert werden und somit als pfandfreies Milchprodukt vertrieben werden kann. Zwar wurde im vorliegenden Fall Molke im Herstellungsprozess verwendert. Im fertigen Getränk befanden sich jedoch keine molketypischen Inhaltsstoffe.

EU-Kommission: Deutschland muss binnen 2 Monaten Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nachbessern

Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften binnen 2 Monaten nachzubessern und richtlinienkonform auszugestalten.

In der Pressemitteilung heißt es:

"In den EU-Vorschriften ist eine Widerrufsfrist von mindestens sieben Tagen festgelegt; binnen dieser Frist kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Die deutschen Rechtsvorschriften enthalten jedoch zusätzlich die Anforderung, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss „bestimmt worden“ sein muss. Dieses Zusatzkriterium, das nicht in der Richtlinie enthalten ist, beschränkt das in der Richtlinie verbriefte Rücktrittsrecht. Die Kommission fordert daher Deutschland auf, seine Rechtsvorschriften zu ändern.

Kommt Deutschland dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit diesem Fall befassen."


Die vollständige Pressemitteilung der EU-Kommission finden Sie hier:

Europa-Apotheke Budapest-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor: Zulässigkeit des Reimports von Medikamenten

BGH
Urteil vom 12.01.2012
Europa-Apotheke Budapest
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, für sie Medikamente bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, diese Medikamente nach Lieferung in seiner eigenen Apotheke zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke zur Abholung bereitzuhalten, die Medikamente auf Unversehrtheit ihrer Verpackung, Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen zu überprüfen, gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Medikamente an die ungarische Apotheke zurückzuleiten sowie die Kunden, die Medikamente auf diesem Weg beziehen, auf Wunsch in seiner Apotheke auch pharmazeutisch zu beraten, verstößt damit nicht gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 211/10 - OLG München - LG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Bundeskartellamt ermittelt gegen ASICS wegen Vertriebsverbot auf Plattformen wie eBay und Amazon

Wie die Financial Times Deutschland berichtet ermittelt das Bundeskartellamt gegen den Sportartikel Hersteller ASICS wegen des Vertriebsverbots von ASICS-Produkten über Online-Plattformen wie eBay oder Amazon.

Auch nach unserer Ansicht ist ein derartiges Verkaufsverbot rechtlich äußerst problematisch und nur schwer mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen (siehe "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich")


BGH: Gratiszeitungen und Anzeigenblätter dürfen in den Briefkasten eingeworfen werden, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde

BGH
Beschluss vom 16.05.2012
I ZR 158/11



Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass Gratiszeitungen und Anzeigeblätter in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde. Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt (siehe dazu unseren Beitrag: OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die ei-nen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weite-res durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

NRW: Verschärfung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vom Kabinett beschlossen

Das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern wird in NRW verschärft. Dies hat das Kabinett heute beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind gemäß der Pressemitteilung des Landesregierung:


Verbesserter Schutz für Kinder und Jugendliche (beispielsweise durch ein Rauchverbot an Schulen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen sowie ein Rauchverbot für ausgewiesene Kinderspielplätze)

Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten.

Aufhebung der Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen, Festzelte und Raucherclubs.

Ausschluss der Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Erweiterung der Obergrenze des Bußgeldrahmens von bisher maximal 1000 Euro auf künftig maximal 2.500 Euro (um wiederholte oder schwere Verstöße z.B. von Organisatoren von Großveranstaltungen oder Gastronomen empfindlicher sanktionieren zu können - Bußgeldrahmen beginnt bei 5 Euro).

Digitale Gesellschaft schlägt Änderung des Telemediengesetzes und Abschaffung der (Störer-)Haftung bei offenen WLANs vor

Die Digitale Gesellschaft hat einen Vorschlag für eine Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, welche Betreiber offener WLAN-Netze mit Access-Providern gleichstellt und jedwede Haftung ausschließt.

Der Vorschlag ist offenbar von viel Idealismuss geprägt ist. Leider ist die Welt nicht so einfach. Wer seinen Internetanschluss für rechtswidrige Aktivitäten nutzen möchte, müsste bei Umsetzung eines derartigen Vorschlages einfach seinen Anschluss als offenes WLAN-Betreiben und könnte sich stets darauf berufen, dass es ein Dritter gewesen sei.

Dennoch: Die Diskussion um die Einschränkung der Störerhaftung bei offenen WLAN-Netzen ist im vollen Gang (siehe auch "Störerhaftung und WLAN-Nutzung - Justizminister der Länder fordern Einschränkung der Störerhaftung"). Es gilt einen gesunden Mittelweg zu finden, welcher endlich eine flächendeckende Nutzung offener WLAN-Netze ermöglicht, gleichzeitig aber sicherstellt, dass offene WLAN-Netze nicht folgenlos für rechtswidrige Zwecke verwendet werden können.



OLG Hamm: Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, muss sicherstellen und überprüfen, dass keine Verbraucher bestellen können

OLG Hamm
Urteil vom 20.09.2011
I-4 U 73/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, sicherstellen und überprüfen muss , dass keine Verbraucher bestellen können. Andernfalls müssen die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Pflichtinformationen (z.B. Widerrufsbelehrung) vorgehalten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Das streitgegenständliche Angebot der Antragstellerin stellt sich als verbotswidrig dar, da die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung fehlte und auch die getroffenen Gewährleistungseinschränkungen unzulässig waren, weil davon auszugehen ist, dass sich das Angebot sich tatsächlich auch an Verbraucher richtete, die Waren der Antragstellerin auch an Verbraucher vertrieben werden und so die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte von ihr umgangen werden. Eine Sicherstellung dahin, dass nicht in erheblichem Umfang auch an Verbraucher verkauft wird, findet nicht statt. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer im Rahmen der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1045; Senat GRUR-RR 2008, 361) bei X überhaupt möglich ist oder nicht, noch, welche konkrete Gestaltung hierfür erforderlich sein könnte, um solches zu erreichen. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer."
[...]
Die Antragsgegnerin würde ausnahmsweise dann nicht den üblichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen würde, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer solche privat und betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Das für jedermann zugängliche Internetangebot spricht von vornherein ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (vgl. BGH GRUR 2011, 82 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 1990, 617 – Metro III). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Marke ZAPPA muss gelöscht werden - keine rechtserhaltende Benutzung durch Domain zappa.com

BGH,
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 135/10 -
ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3


Die ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: