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BGH-Entscheidung zum Aufruf eines Verbraucherverbandes an Sparkasse das Konto eines Inkassounternehmens zu kündigen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 06.02.2014
I ZR 75/13
Aufruf zur Kontokündigung
BGB § 823 Abs. 1


Wir hatten bereits in der Meldung "BGH: Aufruf einer Verbraucherzentrale an eine Bank das Girokonto eines Unternehmens zu kündigen im Ausnahmefall zulässig" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die an eine Sparkasse gerichtete Aufforderung eines Verbraucherverbandes, das Girokonto eines Inkassounternehmens zu kündigen, das sich durch die Geltendmachung von Forderungen bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells des Auftraggebers beteiligt, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 75/13 OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur bestimmt konkrete Bedingungen für den Einsatz der Vectoring-Technologie in den Netzen der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) und ihrer Wettbewerber

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur legt konkrete Bedingungen für den Vectoring-Einsatz endgültig fest

Die Bundesnetzagentur hat heute mit ihrer Entscheidung die konkreten Bedingungen für den Einsatz der Vectoring-Technologie in den Netzen der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) und ihrer Wettbewerber endgültig festgelegt.

Aufgrund der Entscheidung können die Telekom und die Wettbewerber ihre jeweiligen Planungen für den Breitbandausbau mit Hilfe der Vectoring-Technik ab dem 30. Juli 2014 in ein Register, der sog. Vectoring-Liste, eintragen lassen. Auf diese Weise können sich die Unternehmen den ungestörten Vectoring-Einsatz und die dafür zu tätigenden Investitionen absichern lassen. Damit haben jetzt alle Marktakteure verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen und Planungssicherheit.

Bereits im Juni diesen Jahres waren die infolge der Vectoring-Einführung erforderlichen Änderungen in den Standardangeboten der Telekom für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und für den Bitstrom-Zugang vorläufig in Kraft gesetzt worden, um den ungestörten Einsatz von Vectoring in den Netzen der Telekom und der Wettbewerber zügig zu ermöglichen. Vor der heutigen endgültigen Entscheidung wurde allen interessierten Unternehmen und Verbänden sowie anschließend der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses Verfahren ist mit der heutigen Entscheidung abgeschlossen."


LG Berlin: Amazon darf Schulfördervereinen im Rahmen von Affiliateprogrammen keine Provisionen gewähren - Indirekte Rabatte als Verstoß gegen Buchpreisbindung

LG Berlin
Urteil vom 07.07.2014
101 O 55/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass Amazon Schulfördervereinen im Rahmen von Affiliateprogrammen keine Provisionen gewähren darf. Dies stellen - so die Ansicht des Gerichts - indirekte Rabatte dar und verstoßen gegen die Buchpreisbindung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Werbung für Flatrate mit Drosselung bei intensiver Nutzung - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Kabel Deutschland

LG München I
Urteil vom 25.06.2014
37 O 1267/14


Das LG München hat zutreffend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Internetanbieter für eine Internet -Flatrate blickfangmäßig mit Geschwindigkeiten von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde wirbt und in der Werbung nur in einer kleinen und schwer lesbaren Fußnote darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit bei intensiver Nutzung auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird. Vorliegend hatte der vzbv den Anbieter Kabel Deutschland auf Unterlassung verklagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Siehe zum Thema auch (LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Volltext der Entscheidung zur Kenntlichmachung bezahlter redaktioneller Beiträge in einer Zeitung liegt vor - GOOD NEWS II

BGH
Urteil vom 06.02.2014
I ZR 2/11
GOOD NEWS II
UWG § 4 Nr. 11; LPresseG BW § 10

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung muss deutlich mit "Anzeige" gekennzeichnet werden - "sponsored by" reicht nicht" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

a) Bei § 10 LPresseG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Anwendung des § 10 LPresseG BW setzt nicht voraus, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine bestimmte Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Der für § 10 LPresseG BW erforderliche Zusammenhang zwischen Finanzierung und Veröffentlichung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer an den Verleger vorab ein Entgelt zahlt, damit seine in einen redaktionellen Beitrag gekleidete Werbung in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 2/11 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Volltext liegt vor - Kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen Bewertungsportal wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte

BGH
Urteil vom 01.07.2014
VI ZR 345/13
TMG § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4


Wir hatten in dem Beitrag "BGH: Kein Anspruch gegen Bewertungsportal auf Auskunft über Anmeldedaten auch wenn der Nutzer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte gepostet hat" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Liveschaltungen von Sat.1 in das Hasseröder Männer-Camp war keine unzulässige Produktplatzierung

BVerwG
Ur­teil vom 23.07.2014
6 C 31/13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Liveschaltungen von Sat.1 in das „Hasseröder Männer-Camp“ keine unzulässige Produktplatzierung

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass Sat.1 nicht die Gren­zen zu­läs­si­ger Pro­dukt­plat­zie­rung über­schrit­ten hat, als es im Vor- und Nach­spann zur Über­tra­gung eines Fuß­ball­spiels Live­schal­tun­gen in das „Has­ser­öder Män­ner-Camp“ vor­nahm.

Seit 2010 ist nach dem Rund­funk­staats­ver­trag Pro­dukt­plat­zie­rung im Fern­se­hen aus­nahms­wei­se u.a. in Sport­sen­dun­gen zu­läs­sig. Eine Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass das Pro­dukt nicht zu stark her­aus­ge­stellt wird. Sat.1 über­trug im Mai 2011 das Fi­na­le der UE­FA-Eu­ro­pa Le­ague. Im Rah­men von zwei Live­schal­tun­gen in das „Has­ser­öder Män­ner-Camp“ wurde ein Fuß­ball­ex­per­te (Rei­ner Cal­mund) in­ter­viewt, neben dem vier Män­ner zu sehen waren. Sie waren durch ein Ge­winn­spiel aus­ge­wählt wor­den, ein Wo­chen­en­de in dem „Has­ser­öder Män­ner-Camp“ zu ver­brin­gen. Die Män­ner tru­gen je­weils Sweat­shirts mit den Auf­dru­cken der Braue­rei. Wäh­rend der ers­ten Live­schal­tung stan­den sie an einem Tisch, auf dem sich fünf ge­füll­te Bier­glä­ser sowie ein Eiskü­bel mit dem Schrift­zug der Braue­rei be­fan­den. Wäh­rend der zwei­ten Live­schal­tung spiel­ten die vier Män­ner wäh­rend des In­ter­views Tisch­fuß­ball; vor dem Fuß­ball­ex­per­ten stand eine Fla­sche mit dem sicht­ba­ren Em­blem der Braue­rei. In den 50 Se­kun­den bzw. 1:17 Mi­nu­ten dau­ern­den Live­schal­tun­gen wurde der Name der Braue­rei drei- bzw. zwei­mal er­wähnt. Die be­klag­te Lan­des­zen­tra­le für Me­di­en und Kom­mu­ni­ka­ti­on Rhein­land-Pfalz be­an­stan­de­te die Pro­dukt­plat­zie­rung als Ver­stoß gegen den Rund­funk­staats­ver­trag. Auf die Klage von Sat.1 hin hat das Ver­wal­tungs­ge­richt den Be­an­stan­dungs­be­scheid der Lan­des­zen­tra­le auf­ge­ho­ben. Auf deren Be­ru­fung hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt die Klage ab­ge­wie­sen. Es hat an­ge­nom­men, ein Pro­dukt werde im Sinne des Rund­funk­staats­ver­tra­ges zu stark her­aus­ge­stellt, wenn die Her­aus­stel­lung nach ihrer Art, ihrer Häu­fig­keit und ihrer Dauer nicht durch re­dak­tio­nel­le Er­for­der­nis­se des Pro­gramms oder die Not­wen­dig­keit der Dar­stel­lung der Le­bens­wirk­lich­keit ge­recht­fer­tigt sei. Diese Gren­ze sei im vor­lie­gen­den Fall von Sat.1 über­schrit­ten wor­den.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat der Re­vi­si­on von Sat.1 statt­ge­ge­ben. Die Her­aus­stel­lung eines Pro­dukts ist nicht be­reits des­halb zu stark, weil ein hier­mit ver­folg­ter Wer­be­zweck sich als sol­cher er­kenn­bar im Sen­dungs­ge­sche­hen ab­bil­det. Zu stark ist sie erst dann, wenn der Wer­be­zweck das Sen­dungs­ge­sche­hen do­mi­niert, d.h. der re­dak­tio­nel­le Ge­sche­hens­ab­lauf ihm ge­gen­über in den Hin­ter­grund rückt. Ob dies der Fall ist, be­stimmt sich all­ge­mein nach der Zahl und Länge der Pro­dukt­dar­stel­lun­gen sowie da­nach, wie weit diese sich ihrer Art nach vom üb­ri­gen Sen­dungs­ge­sche­hen ab­he­ben und ge­ge­be­nen­falls den re­dak­tio­nel­len Hand­lungs­ab­lauf sogar re­gel­recht un­ter­bre­chen. Er­scheint - wie im vor­lie­gen­den Fall - ein be­stimm­ter Hand­lungs­strang in die Sen­dung auf­ge­nom­men, um Ge­le­gen­heit für eine Pro­dukt­plat­zie­rung zu schaf­fen, gel­ten zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen. Es kommt hier auch dar­auf an, in­wie­weit der auf­ge­nom­me­ne Hand­lungs­strang hin­rei­chend star­ke Be­zü­ge zum re­dak­tio­nel­len Sen­dungs­kon­zept auf­weist und sich so im Gan­zen be­trach­tet - trotz der werb­li­chen Mo­tiv­la­ge - noch in das üb­ri­ge Sen­dungs­ge­sche­hen in­halt­lich ein­passt.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­ten die In­ter­views mit dem der Öf­fent­lich­keit be­kann­ten Fuß­ball­ex­per­ten im „Has­ser­öder Män­ner-Camp“ über­wie­gend das über­tra­ge­ne Fuß­ball­spiel zum Ge­gen­stand. Das Pro­dukt bzw. die Em­ble­me der Braue­rei sind im Rah­men der Ka­me­ra­füh­rung nicht künst­lich in den Vor­der­grund ge­rückt (fo­kus­siert) wor­den und über­la­ger­ten so die In­ter­views nicht. Ver­meint­li­che Qua­li­tä­ten des dar­ge­stell­ten Pro­dukts spiel­ten in den Live­schal­tun­gen keine Rolle. Das Zei­gen einer ge­sel­li­gen Zu­sam­men­kunft von Men­schen zur ge­mein­sa­men Ver­fol­gung eines Fuß­ball­spiels bil­det in einer Fuß­ball­sen­dung kei­nen Fremd­kör­per, son­dern fügt sich in diese kon­zep­tio­nell ein. Fer­ner ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass die Zu­schau­er im Rah­men von Fuß­ball­sen­dun­gen (ein­schließ­lich des Vor- und Nach­spanns zur Spiel­über­tra­gung) oh­ne­hin mit einer Viel­zahl werb­lich mo­ti­vier­ter Dar­stel­lun­gen kon­fron­tiert sind; daher ist ein wei­ter ge­fass­ter Maß­stab als in an­de­ren Sen­dungs­for­ma­ten an­ge­bracht. Bei Wür­di­gung sämt­li­cher die­ser Um­stän­de hiel­ten sich die Live­schal­tun­gen in das „Has­ser­öder Män­ner-Camp“ im Rah­men des rund­funk­recht­lich Zu­läs­si­gen.

BVerwG 6 C 31.13 - Ur­teil vom 23. Juli 2014"

BGH: Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht mehr automatisch persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH aufgrund seiner Organstellung

BGH
Urteil vom 18.06.2014
I ZR 242/12
Geschäftsführerhaftung
UWG § 8 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Ge-schäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch - Duldungsvollmacht des Mitmieters

BGH
Urteil vom 22.07.2014
VIII ZR 313/13

Die Pressemitteilung des BGH:

"Nr. 116/2014 vom 22.07.2014

Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch


Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 € für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte "Realofferte") typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13

LG Berlin - Urteil vom 1. August 2012 - 13 O 201/1

KG Berlin - Urteil vom 10. Oktober 2013 - 22 U 233/12"




LG Bonn: Spam-Ordner muss bei einem geschäftlich genutzten Email-Account täglich kontrolliert werden

LG Bonn
Urteil vom 10.01.2014
15 O 189/13


Das LG Bonn hat entschieden, dass der Spam-Ordner bei einem geschäftlich genutzten Email-Account täglich auf fälschlicherweise als Spam klassifizierte Mails zu kontrollieren ist. Der Zugang einer EMail kann nicht mit dem Einwand entgegnet werden, dass die Mail fälschlicherweise im Spam-Ordner einsortiert wurde.

Im Regelfall empfiehlt sich natürlich im Streitfall eine andere Verteidigungsstrategie: "Wir haben die EMail nicht bekommen". Häufig lässt sich der Zugang im Prozess nicht mehr beweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Email vom 23.05.2011 angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Emailadresse ####@##.## führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG München: AGB-Kausel "Mehrkosten von 100% bei Namensänderung" in AGB eines Reiseveranstalters wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

LG München I
Urteil vom 26.09.2013
12 O 5413/13


Das LG München hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reisveranstalters, wonach bei einer Namensänderung Mehrkosten von bis zu 100% des Reisepreises oder mehr anfallen können, unzulässig und damit unwirksam sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abweicht und wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH:Kein Bereicherungsanspruch des nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages

BGH
Urteil vom 16. Juli 2014
IV ZR 73/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Kein Bereicherungsanspruch des nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem in dieser (von Mitte 1994 bis Ende 2007 gültigen) Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam. Dabei war der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11; siehe auch Senatsurteil vom 7. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 78/14) - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Der Senat sieht ebenso wie die einhellige Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten. Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen. Vor diesem Hintergrund entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten. Auf diese Weise war eine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schied auch bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankam. Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären - wie der Kläger meint - und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hing nicht von der unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13

LG Gießen - Urteil vom 21. März 2012 – 2 O 434/11

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Januar 2013 – 7 U 137/12"


LG Wuppertal: Beim Verkauf von Rasierklingen mit Seifenblock muss nach der EU-Kosmetik-VO ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden - Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Wuppertal
Urteil vom 16.06.2014
12 O 38/13


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass beim Verkauf von Rasierklingen mit Seifenblock nach der EU-Kosmetik-VO ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden muss. Fehlt dies, so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei dem Seifenblock des Rasierers handelt es sich um ein kosmetisches Mittel gem. Art. 2 Abs. 1a) EU-Kosmetik-VO. Es ist ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, mit der Haut in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, diese zu schützen und in einem gutem Zustand zu halten. Gerade das bewirbt die Beklagte, wenn sie ausführt, dass Schäumen, Rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt für eine natürlich schöne Haut sorge.

Nachdem zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass die Mindesthaltbarkeit des Mittels der Beklagten mehr als 30 Monate beträgt, ergibt sich damit grundsätzlich ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine solche Verpflichtung hier ausnahmsweise entfällt, weil der Seifenblock nicht verderblich ist und damit gemäß Art. 19 Abs. 1c EU-Kosmetik-VO das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Konservierungsbelastungstest (Anlage BK 9a) und dem Auswertungstest (Anlage BK 9b) und den Ausführungen ihres Chefchemikers Dr. H (Anlage BK 8). Ein Nachweis einer unbeschränkten Haltbarkeit des Seifenblocks nach dem Öffnen und bei gewöhnlicher Gebrauchsintensität wird durch die jeweils auf relativ kurze Zeiträume beschränkten Untersuchungen unter Laborbedingungen nicht geführt.

Ein solcher Nachweis wäre aber von der Beklagten zu erbringen gewesen, und zwar bevor sie entsprechend wirbt. Gemäß Art. 1 der EU-Kometik-VO ist es deren Ziel, Regeln aufzustellen, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, umfassend verwirklicht werden (KG, Urt. vom 31.05.2013 – 5 U 141/12).

Durch den Verstoß gegen § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO hat die Beklagte sich zugleich wettbewerbswidrig verhalten. Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung sind auch eine Marktverhaltensregelung (vgl. BGH GRUR 1989, 673)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Revisionsbeklagter kann Anerkenntnis beim BGH ohne BGH-Anwalt durch Anwalt zweiter Instanz abgeben, solange Revisionsbegründung noch nicht vorliegt

BGH
Urteil vom 06.05.2014
X ZR 11/14
ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3

Leitsatz des BGH:

Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14 - LG Darmstadt - AG Rüsselsheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: