Skip to content

LG Karlsruhe: Ingame-Käufe - Beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht - Verzicht nach Belehrung möglich

LG Karlsruhe
Urteil vom 25.5.2016
18 O 7/16


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass beim beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld grundsätzlich die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gelten und ein Widerrufsrecht besteht. Dieses kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen Verbraucher zunächst per Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden. Erst dann kann dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach § 356 Abs. 5 BGB auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.


§ 356 Abs. 5 BGB:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.


Aus den Entscheidungsgründen:

§ 356 Abs. 5 BGB regelt das Erlöschen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten. Ein Recht kann aber nur Erlöschen, wenn es vorher bestanden hat. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht entsteht, hier also mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Verbrauchers auf das Angebot der Beklagten zum Kauf von „NosTalern“. Dann kann aber nicht gleichzeitig mit einer Erklärung der Vertrag zustande kommen und das Widerrufsrecht erlöschen, sondern es ist eine zeitlich spätere gesonderte Erklärung des Verbrauchers über die Bestätigung der Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts i.S. von § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erforderlich (ebenso: Erman/Koch, BGB, 14. Aufl., § 356 Rn. 17; Buchmann, Kommunikation & Recht 2014, 621, 624).
bb.


Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Beurteilung vermögen nicht zu überzeugen.

(1) Der Wortlaut des § 356 Abs. 5 BGB regelt - wie erwähnt - das Erlöschen des Widerrufsrechts und zwar mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer, also zeitlich nach dem Vertragsschluss. Auch in § 356 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wird darauf abgestellt, dass die Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufsrechts beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Gesetzgeber von einer zunächst begonnen Widerrufsfrist ausgeht und der Verbraucher durch seine ausdrückliche Zustimmung sein bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Zu einer abweichenden Beurteilung gelangt man auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung. Art. 16 m) der Verbraucherrechte-Richtlinie bestimmt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert und Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie spricht davon, dass der Verbraucher für derartige Verträge ein Widerrufsrecht haben sollte, es sei den er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Damit wird aber in der Richtlinie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass zunächst ein Widerrufsrecht bestehen muss und die Erklärung über den Vertragsabschluss und den Verlust des Widerrufsrechts nicht zusammenfallen können.

(2) Nicht zu überzeugen vermag die weitere Begründung der Beklagten, dass das Erfordernis einer Zustimmung nach Vertragsabschluss nicht im Sinne des Verbrauchers wäre. § 356 Abs. 5 BGB soll zumindest auch dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen dienen. Durch die zwei Stufen - zunächst Vertragsabschluss und dann Zustimmung - wird die Vorschrift diesem Zweck gerecht (ebenso: Eman/Koch a.a.O.). Der Verbraucher ist keiner erhöhten Drucksituation ausgesetzt, jedenfalls keiner, die sich von sonstigen Fernabsatzverträgen, unterscheidet. Indem er durch eine gesonderte Erklärung bestätigen muss, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wird er vielmehr vor Übereilung bewahrt, die in einem laufenden Online-Spiel durchaus naheliegt, wenn anders in diesem Moment ein höherer Spielelevel oder eine besondere Spielaktion oder -ausstattung nicht erreicht werden kann.

(3) Auch die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB spricht nicht für die rechtliche Beurteilung der Beklagten. Zwar kann nach dieser Fälligkeitsvorschrift der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen ergibt. Es obliegt daher den Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, dass die Beklagte vor Ablauf des Widerrufsrechts nicht leisten muss, falls der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht verzichtet, soweit man dies, was nach Auffassung des Gerichts naheliegt, nicht ohnehin aus den Umständen entnehmen muss (vgl. auch: Spindler/Schuster a.a.O. Rn.53).

(4) Die von der Beklagten zitierten Literaturstellen führen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder Fritsche (Münchener Kommentar, BGB, 7.Aufl., § 356 Rn. 37) noch Schütz/Gostomzyk (MMR 2007, 7, 11) befassen sich mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass Vertragsabschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine Erklärung des Verbrauchers herbeigeführt werden und damit die Widerrufsfrist gar nicht in Lauf gesetzt wurde. Vielmehr erläutert Fritsche, dass maßgeblich der Beginn der Ausführung des Vertrages durch den Unternehmer ist, also der Beginn der Übermittlung von Daten (Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 43), so dass auch er kein Erlöschen des Widerrufsrechts bereits durch die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers annimmt.

d. Da bereits aus den genannten zeitlichen Gründen der Hinweis der Beklagten unzutreffend und damit irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist, kommt es auf die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob aus sonstigen Gründen eine gesonderte ausdrückliche Erklärung über die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist, nicht an.

3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegt ebenfalls vor, denn es ist bereits zu einer Wettbewerbsverletzung seitens der Beklagten gekommen ist und sie sich zu Unrecht geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

4. Die Klage ist insgesamt begründet, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Der hinter dem Fragezeichen hinterlegte Text erläutert das Erlöschen des Widerrufs und bezieht sich auf den Text des Buttons „Jetzt kaufen“. Dieser ist unzutreffend und damit irreführend, so dass hiervon auch der Erläuterungstext betroffen ist.

LG Amberg: Irreführende Werbung durch Verpackung für Fruchtgetränk mit Abbildung von Früchten wenn Getränk nur 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthält - Active Fruits von Netto

LG Amberg
Urteil vom 29.07.2016
41 HKO 497/16


Das AG Amberg hat entschieden, dass eine irreführende Werbung für ein Fruchtsaftgetränk vorliegt, wenn auf der Verpackung Früchte abgebildet sind, in dem Getränk aber jeweils weniger als 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthalten sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Bei unzulässigen Inhalten im Internet müssen auch Branchenbucheinträge-Einträge kontrolliert und ggf entfernt werden - Falsche Bezeichnung als Architekt

LG Bonn
Urteil vom 01.06.2016
1 O 354/15


Das LG Bonn hat entschieden, dass bei unzulässigen Inhalten im Internet auch Branchenbucheinträge-Einträge im Internet kontrolliert und die Inhalte ggf. entfernt werden müssen. Vorliegend ging es um die falsche Bezeichnung als Architekt. Der Beklagte hatte zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben und wurde jeweils zur Zahlung von zwei Vertragsstrafen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat zunächst die Vertragsstrafe gemäß der Unterlassungserklärung vom 19.09.2007 in Höhe von 2.000 € verwirkt.

Die Internetrecherche seitens der Klägerin hat ergeben, dass der Beklagte auf den Internetseiten N-su.branchen-info.net und www.branchenbuch##.com sowie www.Y2.com weiterhin als Architekt aufgeführt wird, obwohl es ihm aufgrund der Unterlassungserklärung von 19.09.2007 untersagt war, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden.

Die Bejahung eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht widerspricht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem Wortlaut des Vertragsstrafeversprechens. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (vgl. BGH Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12GRUR 2014, 595 f, mwN). Nach dem Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung ist in Anlehnung an § 5 UWG davon auszugehen, dass die Parteien verhindern wollten, dass der Beklagte durch die weitere Verwendung des Begriffs „Architekt“ eine irreführende geschäftliche Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Der Passus „im Wettbewerb handelnd“ ist mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Begriff der „geschäftlichen Handlung“ vergleichbar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien mit der Unterlassungserklärung eine geringere Verpflichtung des Beklagten annehmen wollten, als es ihm nach dem UWG auferlegt wird. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dadurch, dass auf den streitgegenständlichen Seiten der Begriff „Architekt“ im Zusammenhang mit dem Namen des Beklagten und seiner Anschrift aufgeführt ist, wird suggeriert, dass der Beklagte als Architekt weiterhin tätig ist, mithin noch im Wettbewerb handelt. Dies gilt auch für das soziale Netzwerk Y2, in denen Mitglieder neben ihren privaten gerade auch ihre beruflichen Kontakte verwalten.

Dass die streitgegenständlichen Einträge letztlich auf den ursprünglich zutreffenden Registereinträgen des Beklagten als Architekt beruhen und er die jetzt noch vorhandenen und sich verbreitenden Einträge selbst nicht mehr unmittelbar veranlasst hat, steht einer Zahlungspflicht aus der Unterlassungserklärung nicht entgegen. Der Beklagte ist aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19.09.2007 vielmehr verpflichtet, die Löschung der streitgegenständlichen Einträge der Branchendienste und Suchportale zu veranlassen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12GRUR 2014, 595 f, mwN.)

Der Beklagte musste nach der Löschung aus der Architektenliste damit rechnen, dass die Einträge im Internet nach wie vor bestehen, sich ggf. verbreiten und ihm wirtschaftlich zugutekommen. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Hierbei kann der Beklagte zwar nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört jedoch ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er durch die Klägerin darauf hingewiesen wird.

Darüber hinaus war der Beklagte hier verpflichtet jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste wie Branchenbuch ## zu veranlassen, die Berufsbezeichnung Architekt zu entfernen. Der Beklagte hat vorliegend lediglich vorgetragen, dass er sich nach Bekanntwerden der Einträge sofort gekümmert und alles ihm Mögliche zur Bereinigung veranlasst hat. Das Gericht ist sich hierbei dessen bewusst, dass bei Einträgen im Netz zum einen die Schwierigkeit besteht, den Urheber der Einträge ausfindig zu machen und zum anderen, aufgrund der globalen Natur des Internets, zeitnah eine Löschung eines Eintrags zu bewirken. Dennoch kann es dem Beklagten zugemutet werden beim Auffinden eines Eintrags konkrete Löschungsbemühungen anzustellen. So ist beispielsweise ein Löschungsantrag auf der jeweiligen Homepage, soweit vorhanden, auszufüllen und abzusenden. Ansonsten ist – vor allem bei ausländischen Betreibern – ein Gesuch zur Löschung über den Postweg oder zumindest per Email zu senden. Der Beklagte hat hier in keiner Weise dargelegt, wie seine konkreten Bemühungen ausgesehen haben, die Einträge zu löschen bzw. löschen zu lassen. Etwaige Löschungsanfragen per Brief oder Email hat er nicht dargetan.

Die dargelegten Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Eintrages als Architekt auf der Internetseite www.Y2.com. Hierbei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob der Beklagte für die Eintragung selbst verantwortlich war oder ein Mitarbeiter die Angaben ohne Auftrag des Beklagten vorgenommen hat. Spätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 23.04.2015, in welchem sie explizit auf den Eintrag hinwies, war er nach den oben genannten Grundsätzen gehalten, den Eintrag zu löschen.

Der Beklagte hat zudem die weitere Vertragsstrafe gemäß der Unterlassungserklärung 13.03.2012 in Höhe von 4.000 € verwirkt.

Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Unterlassungserklärung wirksam gekündigt hat, da eine etwaige Kündigung das Vertragsverhältnis nur ex nunc beendet hätte. Die Klage stützt sich jedoch auf Handlungen, die vor der im Zuge der Klageerwiderung ausgesprochenen Kündigung liegen; das Vertragsversprechen würde daher für eine Verpflichtung des Beklagten als Rechtsgrund fortbestehen.

Dem Beklagten war es auf Grund der Unterlassungsverpflichtung vom 13.03.2012 verwehrt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekturbüro“ zu verwenden. Infolgedessen stellt es einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar, wenn der Beklagte auf der Internetseite www.stadbranchenbuch-N.de mit dem Begriff „Architektur“ und auf der Seite www.firmenwissen.de mit dem Hinweis „Architekturbüro“, sowie auf den Seiten www.branchenverz.org. und immobilienT##.de mit dem Hinweis „Planungsbüro für Architektur in N“ aufgeführt wird.

Die Formulierung „im geschäftlichen Verkehr verwenden“ ist hier ebenfalls in Anlehnung an den Begriff der „geschäftlichen Handlung im Sinne des „ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5 UWG auszulegen. Entsprechend den obigen Ausführungen sollte nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung gerade vermieden werden, dass der nicht mehr in der Architektenliste eingetragene Beklagte weiterhin suggeriert, ein Architekturbüro als eingetragener Architekt zu führen. Der Hinweis „Architekturbüro“ lässt aber gerade nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Leistung eines in der Architektenliste eingetragenen Architekten erwarten.

Gleiches gilt für die Bezeichnung „Architektur“ und „Planungsbüro für Architektur“. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (4 U 140/03 = IBR 2005, 211) nicht als irreführend anzusehen, wenn ein Dipl.-Ing., der nicht Mitglied der Architektenkammer ist, auf seinem Briefkopf die Bezeichnung „Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur“ verwendet. Der Beklagte war auf den entsprechenden Seiten jedoch im Zusammenhang mit den Begriffen „Architektur“ und „Planungsbüro für Architektur“ aufgeführt. Im Unterschied zur zitierten Entscheidung des OLG Hamm wird der Begriff „Architekt“ auf den streitgegenständlichen Seiten daher isoliert verwendet und es wird nicht ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Betroffenen „lediglich“ um einen Ingenieur und nicht um einen eingetragenen Architekten handelt.

Der Beklagte war nach den oben genannten Grundsätzen auch gehalten, Löschungsbemühungen anzustellen. Konkrete Bemühungen hat der Beklagte auch hier nicht vorgewiesen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Biergebinde können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein - 5,0 Original

LG Hamburg
Urteil vom 07.07.2016
310 O 212/14


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Biergebinde als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können. Vorliegend ging es um die Gestaltung der Biermarke "5,0 Original".


Aus den Entscheidungsgründen:

"2.1. Die gegenständlichen Gestaltungen sind urheberrechtlich als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) geschützt.

Vortrag der Klägerin, aus welchen konkreten Merkmalen sich die Individualität der Klagemuster ergeben soll, ist nicht erforderlich. Vorliegend ist die Gestaltung von Konsumgütern gegenständlich. Die vorbekannten Gestaltungen in diesem Bereich sind den Mitgliedern der Kammer – da diese dem einschlägigen Verkehrskreis angehören – bekannt. Durch Betrachten der Abbildungen aus dem Klagantrag Ziffer 1 ist es der Kammer ohne Weiteres möglich, die Schutz begründenden Gestaltungsmerkmale zu identifizieren, ohne dass es diesbezüglichen, konkreten Vortrags bedarf.

Die Klagemuster weisen die für Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe auf. Der Bundesgerichtshofs hat im Urteil „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, BGHZ 199, 52-71) bekanntlich entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Damit genügt es, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Über die konkreten Grenzen von § 2 Abs. 2 UrhG im Bereich der angewandten Kunst unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da hier eindeutig die erforderliche Gestaltungshöhe gegeben ist.

Die Schöpfungshöhe der Klagemuster ergibt sich jedenfalls aus der Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale:

- Die Klagemuster weisen eine klare, reduzierte Anmutung auf, durch Beschränkung auf die zweifarbige Gestaltung mit weißer Schrift und grünem bzw. rotem bzw. schwarzem bzw. orangem Hintergrund. Auf „verschnörkelte“ Bedruckung wurde verzichtet. Vorbekannte Gestaltungen weisen oft mehrere verschiedene Farben – oftmals Gold, Grün bzw. Rot enthaltend – bzw. Farbstufen auf und sind mit Zeichen wie z.B. Wappen, Kronen, Sternen, Ornamenten oder Bildern verziert.

- Die Klagemuster sind mit einem einfachen, klaren, schnörkellosen, verbreiteten Schrifttyp bedruckt. Vorbekannt sind hingegen Gestaltungen bei Bierflaschen und -dosen, die oft verschiedene und ungewöhnlichere Schrifttypen aufweisen, oft (auch) verschnörkelte oder geschwungene Schrift.

- Die Beschriftung der Klagemuster ist ausschließlich horizontal angeordnet.

- Der puristische, schlichte Eindruck der Klagemuster wird auch durch die Aufteilung der Designs in drei „Blöcke“ bzw. „Felder“ erzeugt: Einen oberen, fast die Hälfte des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit der Markenbezeichnung (2,5 Original bzw. 5,0 Original), einem darunter stehenden, etwa ein Viertel des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit Begleittext, in dessen unterster Zeile zentriert in größerer, kursiver Schrift ein Wort zur Produktbeschreibung (LEMON, EXPORT, PILS bzw. WEIZEN) zu finden ist sowie einem wiederum darunter stehenden, relativ kurzem Feld mit weiteren Angaben.

Durch die genannten Gestaltungsmerkmale weisen die Klagemuster ein puristisches, reines, unverfälschtes Design auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Geradlinigkeit und Schlichtheit des Designs der Individualität der Klagemuster gerade nicht entgegen, sondern bewirkt, dass sich die Klagemuster von den vorbekannten Gestaltungen von Bierflaschen und Bierdosen deutlich abheben.

Als Indiz bestätigen auch – ohne dass es hierauf noch ankäme - die Nennungen, Nominierungen und (bestrittenen) Preisverleihungen betreffend die Klagemuster gemäß Anlagenkonvolut K 38 die vorstehend festgestellte Schöpfungshöhe.

Dass Schlichtheit und Purismus bei anderen Produkte bereits vor den Klagemustern eingesetzt wurde (wie zum Beispiel bei den beklagtenseits angeführten Nivea-Dosen, „PREMIUM-COLA“-Flaschen oder UHU-Kleber-Umverpackungen bzw. –Gebinden), steht dem Schutz der Klagemuster nicht entgegen. Einfachheit, Klarheit und Schlichtheit sind im Bereich des Produktdesigns im Allgemeinen zwar ein bekannter Stil. Schutzbegründend für die Klagemuster ist aber die Anwendung dieses Stils in der konkreten Weise, wie bei der Gestaltung der Klagemuster geschehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Facbook-Account-Inhaber kann für rechtswidrige Beiträge Dritter haften auch wenn der Dritte den Account missbräuchlich genutzt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.07.2016
16 U 233/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Facbook-Accounts für rechtswidrige Beiträge Dritter, auch wenn dieser den Account missbräuchlich genutzt hat, haften kann. Das Gericht wendet dabei die vom BGH in seiner Halzband-Entscheidung (BGH: Accountinhaber kann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften) herausgearbeiteten Grundsätze zur missbräuchlichen Verwendung eines eBay-Accounts an. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Entscheidungsgründen:

"I. Der Kläger kann von dem Beklagten eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,-- verlangen.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; § 185 StGB verneint.

1. Zu Recht rügt die Berufung, das das Landgericht in den streitgegenständlichen Äußerungen keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gesehen hat.

a. Das Landgericht hat zunächst die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nicht vertretbar ist jedoch die von dem Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Äußerungen.

Mit Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Landgericht die einzelnen Äußerungen isoliert und nach ihrem reinen Wortlaut beurteilt hat. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass bei der Bewertung des Verständnisses der beanstandeten Äußerungen primär auf den Sender- und Empfängerhorizont abzustellen ist unter Berücksichtigung der Anschauungen und Wertvorstellungen des persischen Kulturkreises der Beteiligten.

aa. Hierbei kommt vor allem dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass Homosexualität im Iran gesellschaftlich tabuisiert und homosexuelle Handlungen strafbar sind. Auf eine solche spielt aber die erste Äußerung an (...), welcher mithin ein eindeutig herabwürdigender Inhalt innewohnt. Der von dem Landgericht vermisste Personenbezug zum Kläger, welcher im Übrigen nur von Relevanz ist, soweit es um die Beleidigung des Klägers Dritten gegenüber geht, folgt ohne Weiteres daraus, dass sich im unmittelbaren Anschluss an diese Äußerung, nur durch ein Komma getrennt, der Kläger mit vollem Namen genannt und er im nachfolgenden Satz noch einmal direkt als "..." angesprochen wird.

Des Weiteren ist zu sehen, dass der Mutter im persisch-islamischen Kulturkreis bekanntermaßen ein herausgehobener Status beigemessen wird. Demzufolge stellt die Vornahme einer sexuellen Handlung an der Mutter wie auch die Benennung eines primären Geschlechtsorgans der Mutter ("...") eine schwerwiegende Beleidigung des Angesprochenen dar.

Auch die vom Landgericht aufgeworfenen Bedenken, dass die mit der Titulierung als "..." bzw. "..." zum Ausdruck gebrachte Herabsetzung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Da sowohl in dem der Bezeichnung unmittelbar vorausgehenden als auch im nachfolgenden Satz der vollständige Name des Klägers enthalten ist, wird für den Leser unzweifelhaft erkennbar, dass hiermit der Kläger gemeint ist. Darüber hinaus ergibt sich für den Besucher der Pinnwand-Präsentation das Wissen um den Umstand, dass es sich bei dem Kläger um den Veranstalter handelt, auch daraus, dass er diese gerade zum Zwecke der Information über die von dem Kläger veranstaltete und dort beworbene ...veranstaltung aufgesucht hat.

Die Äußerung ... " hat auch das Landgericht als "nicht wohlwollend" gegenüber dem Kläger eingestuft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese für sich betrachtet eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt.

bb. Auch wenn einzelne Passagen des Postings nach ihrem Aussagegehalt eine weniger gewichtige Beleidigung des Klägers enthalten mögen, stellt das Posting jedenfalls in seiner Gesamtwirkung eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, zumal einem Großteil der angegriffenen Äußerungen ein eindeutig abwertender sexueller Bezug zukommt ("...", "..." bzw. "..."). In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass sämtliche Äußerungen durch eine Missachtung und Entwertung des Klägers gekennzeichnet sind, wodurch die beleidigende Wirkung ihm gegenüber verstärkt wird.

cc. Der Umstand, dass in dem gestellten Klageantrag zu Ziff. 1.a) die in persischer Sprache gehaltenen Textteile nicht wörtlich übersetzt sind wie in der erstinstanzlich (und auch der in der Berufung) vorgelegten Übersetzung, sondern den Sinngehalt des darin enthaltenen Aussagegehalts auf Deutsch wiedergibt, ist für den mit der Berufung noch weiter verfolgten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung ohne rechtliche Relevanz. Zur Beurteilung der insoweit maßgebenden Frage, ob diese einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, kommt es nicht auf den exakten Wortlaut der angegriffenen Äußerungen an. Entscheidend ist vor allem die semantische Bedeutung der in persischer Sprache gefassten Textteile, welche den Unwertgehalt gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen.

b. Des Weiteren spielt es für Bedeutung und Tragweite des Eingriffs eine Rolle, dass die Äußerungen öffentlich über Facebook im Internet verbreitet wurden. Insoweit kommt vor allem dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass der Kläger davon ausgehen muss, dass der Inhalt des Postings gerade Mitgliedern der persischen Gemeinde im ... zur Kenntnis gelangt ist. Denn dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers zufolge gehört der Personenkreis, an welchen er seine Veranstaltungen ausrichtet und der sich typischerweise für die ...veranstaltungen über seine Pinnboard-Präsentation interessiert, auf welcher die ihn verletzenden Äußerungen gepostete waren, ebenfalls dem persischen Kulturkreis an und ist beiden Sprachen - Deutsch und Farsi - mächtig.

c. Dass auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2014 abgegebenen Erklärung des Beklagten ein ihn bindender Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen zustande kommen ist, welcher inhaltlich vollumfänglich dem mit dem Klageantrag Ziff. I. a) verfolgten Unterlassungsbegehren des Klägers entspricht, vermag keinen anderweitigen befriedigenden Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu begründen. Denn hierdurch erfolgte keine Wiedergutmachung der das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit, so dass die Zahlung einer Geldentschädigung zwingend notwendig ist, um eine Genugtuung des Klägers zu bewirken.

d. Was die Höhe anbelangt, hält der Senat im Hinblick darauf, dass es sich um mehrere Äußerungen handelt, einen Betrag von € 3.000,-- für angemessen aber auch ausreichend.

2. Zentrales Problem des Rechtsstreits, das das Landgericht nicht dahingestellt sein lassen durfte, ist die Frage, ob der Beklagte als Täter der in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung haftet.

a. Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. "Halzband"-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

aa. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar [vgl. Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 114/06 - Rn. 16].

bb. Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. - rechtsgeschäftlich oder deliktisch - in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglichen. Im Hinblick hierauf besteht nach Auffassung des BGH eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt [Rn. 18].

b. Entsprechend verhält es sich mit einem Mitgliedskonto bei Facebook. Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. Insoweit macht die Berufung zu Recht geltend, dass relevante Unterschiede zwischen einem eBay- und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht bestehen. Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay.

aa. Die Nutzungsbedingungen bei Facebook sind Mitgliedern des Senats bekannt. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels abweichender Feststellungen des Landgerichts für die rechtliche Beurteilung in der Berufungsinstanz auszugehen ist, die Anmeldung eines Mitgliedskontos nur natürlichen Personen erlaubt, wobei jede Person nur ein einziges persönliches Konto einrichten darf. Bei Registrierung hat sie ihre wahren personenbezogenen Daten anzugeben und ein Passwort zu wählen, das sie streng geheim zu halten hat (GA 112 - vgl. Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen). Das Facebook-Account ist nicht übertragbar, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von Facebook einzuholen. Dessen Inhaber ist - anders als etwa der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses - auch nicht dazu berechtigt, beliebigen Dritten Zugriff auf diesem zu gestatten. Demnach gibt der jeweilige Facebook-Account bestimmungsgemäß zuverlässige Auskunft über die Person, die diesen zu einem konkreten Zeitpunkt nutzt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht bei eBay auch keine weitergehende Kontrolle über die Person des Anmelders über dessen Bankverbindung. Denn wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, besteht keinerlei Verpflichtung, über eBay zustande gekommene Rechtsgeschäfte über das Konto des beteiligten Account-Inhabers abzuwickeln.

bb. Durch die Gleichsetzung der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto mit denjenigen für einen Facebook-Account wird dessen Inhaber auch nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die der BGH bei einem eBay-Konto angestellt hat [vgl. BGH aaO. - Rn. 23].

c. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

aa. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten "recht sorglos" erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte (vgl. GA 76).

bb. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

Der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund greift auch nicht erst dann ein, wenn der Beklagte als Kontoinhaber die unzureichende Sicherung seiner Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hatte. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet [vgl. BGH aaO. - Rn. 20].

d. Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seinem Argument, bei einem privaten Facebook-Account trete dessen Inhaber nicht rechtsgeschäftlich auf, während es bei einem eBay-Account gerade auf die Person des rechtsgeschäftlich Handelnden ankomme. Entscheidend ist vielmehr, dass in beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht, die über den Account Rechtsverletzungen begehen, und der durch die vorstehend dargelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf den Umgang mit den persönlichen Zugangsdaten begegnet werden soll. Typische Gefahr ist bei Facebook als Kommunikationsplattform die zunehmend ansteigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch beleidigende Äußerungen, wie der Senat aus entsprechenden Rechtsstreiten selbst beurteilen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der BGH in der "Halzband"-Entscheidung auch keine Sonderform der Haftung für Urheberrechts -und/oder Markenverletzungen sowie Wettbewerbsverstöße geschaffen. Dass der BGH eine Haftung des dortigen Beklagten als Täter gerade solcher Verletzungshandlungen in Betracht zog, war allein dem Umstand geschuldet, dass diese typischerweise auf einer Handelsplattform wie eBay über ein dort unterhaltenes Mitgliedskonto begangen werden können. Eine Beschränkung der vom BGH aufgestellten Haftungsgrundsätze auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts lässt sich der Entscheidung indes nicht entnehmen. Im Übrigen können auch über einen Facebook-Account kommerzielle Zwecke verfolgt werden, wie schon die besonderen Bestimmungen für Werbetreibende (Ziff. 10. der Nutzungsbedingungen) zeigen. Entsprechend hatte hier auch der Kläger seine ...veranstaltung aktiv über Facebook beworben.

e. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Beklagten, es entspreche jugendtypischen Verhaltensweisen, soziale Netzwerke im Internet in räumlicher Anwesenheit zu verwenden, wobei die Accounts sozialer Medien frei zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden. Selbst wenn eine zunehmende Nachlässigkeit im Umgang und der Vertraulichkeit hinsichtlich der Zugangsdaten zu beobachten wäre, stünde diese in klarem Widerspruch zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Nutzer das Passwort nicht weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine anderweitigen Handlungen durchführen darf, die die Sicherheit seines Kontos gefährden können (Ziff. 4 Abs. 8.).

3. Im Übrigen sei angemerkt, dass jedenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts anzunehmen ist, wenn diesen - wovon hier auszugehen ist - zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Rechtsverletzung keine anderen Personen benutzen konnten.

Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Vermutung gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der grds. dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten etwa in seinem Haushalt Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten, erst recht gegenüber dem Inhaber eines Facebook-Accounts gelten muss, das einer konkreten Person zur alleinigen Nutzung zugeordnet ist und ihrer Verfügungsmacht und Kontrolle unterliegt.

a. Unter Übertragung der vom BGH aufgestellten Grundsätze ist eine solche Vermutung zwar nicht begründet, wenn der Facebook-Account zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst (auch) anderen Personen der Zugang zu diesem überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Beklagten als Inhaber des Facebook-Account jedoch eine sekundäre Darlegungslast [vgl. BGH Urt. 12.5.2010 - I ZR 1212/08 - Sommer unseres Lebens - Rn. 12; Urt. v. 8.1.12014 - I ZR 169/12 - BearShare - Rn. 16; Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III - Rn. 37], welcher nach Auffassung des BGH bei dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch Genüge getan wird, dass er vorträgt, ob zum Verletzungszeitpunkt andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. In diesem Umfang hält der BGH den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [BGH BearShare aaO. - Rn. 18; Tauschbörse III aaO. - Rn. 37 und 42].

b. Wie die Berufung zutreffend geltend macht, hat der Beklagte nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so dass es bei der tatsächlichen Vermutung verbleibt, dass der Beklagte als Täter für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verantwortlich ist. Denn damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben [vgl. BGH Tauschbörse III - Rn. 48].

aa. Es ist vom Beklagten zwar nicht zu verlangen, dass er im Einzelnen zu erläutern hätte, wer genau den konkreten Eingriff vornahm und die Postings auf seinem Facebook-Account einstellte, da er die genauen Abläufe nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann. Insoweit ist ihm zuzugestehen, dass die sekundäre Darlegungslast sich nur auf seine Erkenntnismöglichkeiten richten kann. Nicht ausreichend ist es aber auch in einem solchen Fall, lediglich Vermutungen oder pauschale Behauptungen aufzustellen, wie es zu der Einstellung der streitgegenständlichen Postings auf seinem Facebook-Account gekommen sein könnte. Hierauf läuft aber das Vorbringen des Beklagten hinaus, wenn er sich auf die theoretisch bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf seinen Facebook-Account beruft im Hinblick darauf, dass er regelmäßig im Beisein von - im Übrigen nicht benannten - Personen aus seinem Freundes und Bekanntenkreis seinen Facebook-Account geöffnet habe, um sich mit ihnen wechselseitig auszutauschen.

bb. Der Vortrag des Beklagten erweist sich weiterhin auch deshalb als unzureichend, da er sich nicht konkret dazu geäußert hat, ob zu dem Zeitpunkt, als die Postings erfolgten (....2012), überhaupt andere Personen die Möglichkeit hatten, auf seinen Facebook-Account zuzugreifen und somit als Täter in Betracht kommen können, etwa weil er sich an diesem Tag oder kurz zuvor über einen fremden Laptop oder iPad (wessen?) in seinen Facebook-Account eingeloggt und nach Nutzung es unterlassen hätte, sich wieder explizit auszuloggen oder einer der Anwesenden (wer) ihn bei Eingabe seines Passworts hätte beobachten können. Dies zeitnah zu rekonstruieren, hatte der Beklagte auch Anlass, da er seinem eigenen Vorbringen zufolge noch am selben Tag über seinen Vater von den Postings erfahren haben will, der ihn angerufen und damit konfrontiert habe, dass über den Facebook-Account des Beklagten negative Äußerungen über den Kläger erfolgt seien.

Der Senat verkennt nicht, dass das (angebliche) Ausspähen des Facebook-Accounts des Beklagten nicht zwingend mit dem Einstellen der angegriffenen Äußerungen zeitlich einhergehen musste. Dies entbindet den Beklagten freilich nicht davon, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast überhaupt Angaben zu machen, wobei es dann Sache des Senats gewesen wäre, deren Aussagekraft zu beurteilen.

4. Das für den Geldentschädigungsanspruch erforderliche Verschulden des Beklagten ist zu bejahen. Denn er musste zumindest damit rechnen, dass aufgrund seines sorglosen Umgangs mit seinem Passwort unberechtigte Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte seinen Facebook-Account zu rechtverletzendem Handeln verwenden könnten. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, als Inhaber eines Facebook-Accounts müsse ihm keine typische Gefahr offenbar sein, die er gegenüber Dritten abzuwehren habe. Wie er selbst vorträgt, ist das Internet voll von einfachen Anweisungen und Hilfsprogrammen, um einen Facebook-Account zu hacken. Dass hiermit eine missbräuchliche Nutzung durch unberechtigte Dritte etwa für die Begehung von Rechtsverletzungen einhergehen kann, welche der Beklagte allein schon durch den sorglosen Umgang mit seinen Zugangsdaten begünstigte, erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich. Damit trifft ihn jedenfalls der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit.

5. Schließlich ist es rechtlich ohne Relevanz, dass der Kläger vorprozessual nur Ersatz seiner Anwaltskosten für die Strafanzeige verlangt hatte und nunmehr klageweise eine Geldentschädigung geltend macht. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn dieses gegenüber dem anderen Teil vertrauensbegründend wirkt oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie aus dem Schreiben des Klägers vom 2.9.2013 hervorgeht, galten die in seinem Schreiben vom 23.8.2013 aufgestellten Forderungen ausdrücklich nur für den Fall einer außergerichtlichen Einigung. Damit wurde aber gegenüber dem Beklagten gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger im Falle einer Klageerhebung keine weitergehenden Ansprüche ihm gegenüber geltend machen werde.

II.

Mit Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch das Landgericht.

Dem Kläger steht nach §§ 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 382,70 zu, weil die Äußerungen - wie dargestellt - rechtswidrig waren und die Abmahnung des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.8.2013 (GA 25/26) daher berechtigt war.

1. Auch wenn der Beklagte im Nachgang der Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zunächst von sich aus an den Kläger herangetreten war, ist das nachfolgende Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2013 als Abmahnschreiben zu qualifizieren. Denn dieses enthielt die Aufforderung an den Beklagten, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit ein Prozess vermieden wird. Aus dem Inhalt der geforderten Unterwerfungserklärung konnte der Beklagte auch entnehmen, welches konkrete Verhalten seitens des Klägers beanstandet wurde. Weiterhin hatte der Kläger durch das unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 6.9.2013 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen werde, wenn er die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgebe.

b. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger habe seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Aus dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 2.9.2013 (GA 90) geht hervor, dass der durch den Kläger erteilte Klageauftrag nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt war für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung der Parteien auf der Grundlage des Vorschlags in seinem Abmahnschreiben vom 23.8.2013 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 6.9.2013 kommen würde.

Ebenso wenig steht dem Erstattungsanspruch entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst dessen Vertretung im Ermittlungsverfahren übernommen hatte. Dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers zufolge hatte er seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Auftrag zur außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der in Rede stehenden Rechtsverletzung erteilt, wobei im Rahmen der vorprozessualen Bearbeitung zunächst die Identität des Beklagten ermittelt werden musste.

c. Allerdings kann der Kläger nur Abmahnkosten in Höhe von € 382,70 erstattet verlangen.

aa. Insoweit ist nur ein Streitwert von € 10.000,-- für den verfolgten Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt werden, da vorprozessual noch keine Zahlung einer Geldentschädigung seitens des Klägers verlangt wurde. Wie der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, bezog sich die von dem Kläger verlangte Zahlung in Höhe von € 1.500,-- auf den Ausgleich der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Strafanzeige gegen den Beklagten.

bb. Zugrunde zu legen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, die - wie auch vom Kläger geltend gemacht - nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG zur Hälfte auf die nach Teil 3 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.

Die geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann der Kläger nicht beanspruchen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn seine außergerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war [vgl. BGH vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11- Rn. 11; BGH vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12- Rn. 8].

Einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit hat der Kläger jedoch nicht dargelegt; solches ist auch nicht ersichtlich. Ein überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst ein Ermittlungsverfahren anstrengte, um die Identität des Beklagten festzustellen, sowie mehrere telefonische Erörterungen sowohl mit diesem selbst wie auch mit dem Rechtsanwalt führte.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a; 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die (teilweise erfolgreiche) sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage war auch insoweit eine Abänderung der Kostenentscheidung durch den Senat veranlasst. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert."



BGH: Herabsetzung des Mäklerlohns nach § 655 BGB nicht über Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anwendbar

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 5/15
BGB § 464 Abs. 2, § 655

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.

b) Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten,
besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch Entwicklungsingenieur verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 88/15
Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; PAO § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch einen Entwicklungsingenieur regelmäßig gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Leitsätze des BGH:

a) Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.

b) Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und
deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - OLG Hamm - LG Siegen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schadensersatz des Käufers wenn Verkäufer bei eBay den Auktionspreis manipuliert bzw manipulieren lässt - Shill Biddung

BGH
Urteil vom 24.08.2016
VIII ZR 100/15


Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Käufers besteht, wenn der Verkäufer bei eBay den Auktionspreis manipuliert bzw manipulieren lässt (Shill Bidding) und den Preis durch eigene bzw. durch ihn veranlasste Gebote nach oben treibt.

Die Pressemitteilung des BGH:

BGH bejaht Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion ("Shill
Bidding")

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Der Sachverhalt:

Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 € – den auf 1 € folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.

Prozessverlauf:

Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2014, 1363 ff.).

Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 € zustande gekommen ist. Es komme insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB* (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.

Der vorliegende Fall ist zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 € ersteigern konnte. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die im Ergebnis der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Im Einzelnen:

Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB* ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots - die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegt - ergibt sich aber, dass die Schließung eines Vertrages stets "einem anderen" anzutragen ist. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen.

Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es - wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden hat - gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung

1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.

2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 145 BGB Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Vorinstanzen:

OLG Stuttgart - Urteil vom 14. April 2015 - 12 U 153/14

LG Tübingen - Urteil vom 26. September 2014 - 7 O 490/13

BGH entscheidet nicht über eBay-Abbruchjäger deutet aber Rechtsmissbräuchlichkeit an - Fehlen der Prozessführungsbefugnis

BGH
Urteil vom 24.08.2016
VIII ZR 182/15

Der BGH hat nicht abschließend über den Fall eines eBay-Abbruchjägers entschieden, da es bereits an der Prozessführungsbefugnis fehlt. Der BGH deutet aber an, dass in derartigen Fallkonstellationen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten.

Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.

Prozessverlauf:

Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt" und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft - also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen - stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.

Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14

AG Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12



BGH: Irreführende Werbung über Produktverfügbarkeit trotz Geotargeting wenn Werbung noch in einem spürbaren Umfang im Internet abrufbar bleibt

BGH
Urteil vom 28.04.2016
I ZR 23/15
Geo-Targeting
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine irreführende Werbung über Produktverfügbarkeit eines nicht überall erhältlichen Produktes auch dann vorliegt, wenn der Anbieter im Internet Geotargeting verwendet, die Werbung aber noch in einem spürbaren Umfang abrufbar bleibt (hier: 5% der Abrufe der Internetseite).

Leitsätze des BGH:

a) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen
Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die
beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.

b) Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen
wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise
als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den
Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen.

c) Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der
beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

d) Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines GeoTargeting-Verfahrens
noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung aus anderen Regionen) abrufbar bleibt.

e) Für die Frage, ob Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden,
die sie andernfalls nicht getroffen hätten, steht das Aufsuchen einer Internetseite, auf der
Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, dem Betreten eines
stationären Geschäfts gleich.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Einwilligung in Telefonwerbung und Email-Werbung durch Verbraucher unwirksam wenn sich diese auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen und Geschäftsbereiche bezieht

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.07.2016
6 U 93/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einwilligung in Telefonwerbung und Email-Werbung durch Verbraucher unwirksam ist, wenn sich diese auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen und Geschäftsbereiche bezieht. Das Beklagte unternehmen hatte im Internet Gewinnspiele angeboten, bei welchem sich der Nutzer im Gegenzug mit Werbung per Brief, Email und Telefon einverstanden erklärte.

Die Entscheidungsgründen:

Die Beklagte betrieb unter der Internet - Seite www.....de ein Gewinnspiel. Um sich zur Teilnahme an dem Gewinnspiel anmelden zu können, musste ein Interessent ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel setzen, die folgenden Wortlaut hatte: "Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen." (Anlage K 1, Bl. 8 - 9 d. A.). Die in der Klausel wiedergegebenen Worte "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt (Anlage K 2. Bl. 10 - 17 d. A.).

Die von der Beklagten auf diese Weise von den Interessenten bei der Anmeldung erhobenen Daten gab sie an die in den Listen genannten Unternehmen weiter, damit diese die Nutzer zu Werbezwecken der E-Mail oder Telefon kontaktieren konnten.

Der Kläger, Dachverband aller 16 regionalen Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen, beanstandet die Ausgestaltung dieses Formulars sowie die darin vorgesehene Weitergabe der Kontaktdaten der Interessenten. Er sieht darin Verstöße gegen § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 Abs.1, 2 Nr. 1 BGB, 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3 UWG bzw. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. (§ 3a UWG n. F.) jeweils in Verbindung mit § 28 Abs. 3 BDSG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

im Rahmen von Gewinnspielen die oben bereits zitierte oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, wenn die Klausel wie in Anlage K 1 wiedergegeben verwendet wird und die Worte "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" mit der in Anlage K 2 wiedergegebenen Liste verlinkt sind,

Daten von Verbrauchern an andere Unternehmen zum Zwecke telefonischer und/oder E-Mail-Werbung weiterzugeben, wenn die Daten von den Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels erhoben wurden, bei der die von den Verbrauchern eingeholte Werbeeinwilligung mit Hilfe der vorgenannten Klausel eingeholt worden ist.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wirft dem Landgericht vor, übersehen zu haben, dass die Klageanträge zu unbestimmt und zu weitgehend seien. Ferner habe das Landgericht übersehen, dass der Verbraucher bei der hier gewählten Formulierung eine Einwilligung in konkret bezeichnete werbliche Aktivitäten erteile. Ein Rechtsfehler in Bezug auf den Klageantrag zu 2) liege darin, dass die vermeintlich verletzte Norm § 28 Abs. 3 BDSG als Marktverhaltensregel bewertet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt. Sie beziehen sich auf die konkrete Verletzungshandlung, zu der auch die Verwendung der Partnerliste gemäß Anlage K 2 in ihrer konkreten Ausgestaltung gehört. Das Klagebegehren richtet sich in einem solchen Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Tz. 24 - Biomineralwasser).

Ein Klageantrag, mit dem der Kläger ein Verbot der erneuten Begehung der Verletzungshandlung begehrt, genügt immer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH GRUR 2011, 742, [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Tz 17 - Leistungspakete im Preisvergleich; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn 2.43 zu § 12 UWG m. w. N.).

Selbstverständlich umfasst ein solches Verbot auch sog. kerngleiche Verletzungshandlungen, bei denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn 2.44 zu § 12 UWG). Wie weit dieser "Kernbereich" geht, ist durch Auslegung des Titels unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe zu ermitteln. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ausführlich versucht, der Beklagtenvertreterin dieses in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten immer wieder auftauchende Standardproblem nahezubringen. Weitere Ausführungen sind auch durch den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 14.07.2016 nicht veranlasst.

2. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1.) mit Recht stattgegeben. Es hat darauf abgestellt, dass die Verknüpfung der vorformulierten Einwilligungserklärung gem. Anlage K 1 mit der Anlage K 2 den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gerecht wird, worin zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB zu sehen ist.

Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails ist nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 23 [BGH 25.10.2012 - I ZR 169/10] - Einwilligung in Werbeanrufe II).

Dem Erfordernis "Kenntnis der Sachlage" wird grundsätzlich schon dann genügt, wenn der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über die Konsequenz seiner Einwilligung zu informieren. Wer aus Interesselosigkeit oder Dummheit eine von ihm verlangte Einwilligungserklärung ungelesen anklickt, kann nicht als schutzwürdig angesehen werden. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme muss nach den Gesamtumständen so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich ist; sie muss daher demjenigen Internetnutzer, der grundsätzlich zu einer sachlichen Befassung mit Inhalt und Umfang der Einwilligungserklärung bereit ist, die Möglichkeit einer realistischen Prüfung eröffnen und darf nicht die Gefahr einer vorschnellen Einwilligung begründen (Senat GRUR 2016, 252 - Partnerliste, Tz. 24 bei juris).

Es muss hier nicht entschieden werden, ob bereits in die große Anzahl der Unternehmen auf der Partnerliste der Beklagten einer realistischen Informationsmöglichkeit entgegensteht. Dafür spricht, dass sich erfahrungsgemäß auch ein verständiger Verbraucher mit Rücksicht auf die geringe Aussicht auf einen Gewinn nicht die Mühe machen wird, die gesamte Liste von 50 Partnern mit den dort aufgeführten Geschäftsbereichen durchzugehen, bevor er seine Entscheidung für oder gegen die Teilnahme an dem Gewinnspiel trifft.

Die Frage kann hier offen bleiben, weil die Partnerliste gemäß Anlage K 2 darüber hinaus weitere Defizite enthält, die der wirksamen Einwilligungserklärung eines Verbrauchers entgegenstehen. Das Landgericht hat bereits herausgearbeitet, dass die Geschäftsbereiche mehrerer Partner der Beklagten so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen von diesem Unternehmen angeboten werden und dementsprechend für welche Produkte oder Dienstleistungen die Einwilligung in Werbeanrufe begehrt wird.

Dies trifft jedenfalls für folgende Geschäftsbereiche zu: "Media und Zeitschriften" (A GmbH, B GmbH), "Vermögenswirksame Leistungen" (C GmbH), "Altersvorsorge" (D GmbH), "Finanzen und Versicherungen" (E ...), "Telekommunikationsprodukte bzw. -angebote" (verschiedene Anbieter). Entsprechendes gilt für die Einwilligung in die Zusendung elektronischer Werbesendungen. Hier hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die pauschale Beschreibung der Geschäftsbereiche "E-Mail Werbung für Unternehmen" (zahlreiche Anbieter) und "Versandhandel" (F ... GmbH) einer wirksamen Einwilligung entgegensteht. Das gilt ebenfalls für die Angabe "Zusendung von Newslettern des Portals ....com/de mit unterschiedlichen Produktangeboten wie bspw. Kleidung, Reisen, Rabatte" (Fa. G ... S.L.).

3. Mit Recht hat das Landgericht der Beklagten auch verboten, die unter Verwendung des Einwilligungsformulars in Verbindung mit der Partnerliste gewonnenen Kundendaten an andere Unternehmen zum Zwecke telefonischer und/oder E-Mail-Werbung weiterzugeben. Mit der Berufung streitet die Beklagte ab, dass die insoweit verletzte Vorschrift des § 28 Abs. 3 BDSG eine verbraucherschützende und damit das Marktverhalten der Verbraucher regelnde Norm darstellt. Dies ist allerdings durch den am 18. Juni 2016 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG mittlerweile festgeschrieben und ist im Übrigen auch für die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vom Landgericht zutreffend bejaht worden.

Da mit der Berufung keine weiteren Beanstandungen gegen das Urteil erhoben werden und keine Rechtsfehler ersichtlich sind, kann im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze.


BGH: Wettbewerbswidrige Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Bewerbung mit überhöhtem Vergleichspreis

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 31/15
Apothekenabgabepreis
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2; SGB V § 130 Abs. 1


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit einem Sonderpreis wirbt und dabei einen überhöhtem Vergleichspreis (regulärer Apothekenabgabepreis) angibt.

Leitsatz des BGH:

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer
Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs.
1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Baden-Württemberg: Beleidigung eines Kollegen bei Facebook per Emoticon u.a. als fettes Schwein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 22.06.2016
4 Sa 5/16


Das LAG Baden-Württemberg hat enetschieden, dass die Beleidigung eines Kollegen bei Facebook per Emoticon u.a. als fettes Schwein keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Vielmehr ist vorab eine Abmahnung erforderlich. Das Gericht begründet dies mit den generelle ruppigen Umgangsformen in sozialen Netzwerken.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - AP BGB § 626 Nr. 234; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349).

2. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes an sich in Form einer Beleidigung von Vorgesetzten, kann vorliegend unterstellt werden.

a) Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - AP BGB § 626 Nr. 226).

b) Solche grobe Beleidigungen liegen vor.

aa) Die Bezeichnung einer anderen Person als „Fettesstellt ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar.

Es liegt im Gesamtkontext der Konversation nahe, dass ein Vorgesetzter des Herrn I. mit dieser Beleidigung gemeint war, zumal die Beleidigung erfolgte im direkten Zusammenhang mit der diskutierten Frage, für wie lange Herr I. einen „gelben Urlaubschein“ erhalte. Lang andauernde Arbeitsunfähigkeiten führen klassischerweise zu Verdruss bei Vorgesetzten. Wenn kurz darauf in der Diskussion der vormalige Beschäftigte C. H. darauf verweist, dass (übersetzt) solche langen Krankschreibungen bei „S.“, also dem vormaligen Abteilungsleiter der Montage A. B., nicht durchgegangen wären, wird deutlich, dass auch andere in den internen Code eingeweihte Diskutanten davon ausgingen, dass über Vorgesetzte diskutiert wurde.

Ob aber tatsächlich Herr F. wegen seiner Körperfülle das einzige in Betracht kommende Beleidigungsopfer ist, oder ob ein anderer Vorgesetzter gemeint gewesen sein könnte oder gar Herr D. C., wie vom Kläger behauptet, kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Es wird nachfolgend zugunsten der Beklagten unterstellt, dass ihre Behauptung insoweit zutrifft.

bb) Ob und wie grob „kopf“ eine Beleidigung darstellt, hängt von den Umständen und auch vom Adressaten der Beleidigung ab.

Das vom Kläger benutzte Emoticonbedeutet ausweislich der List of Emoticons for Facebook (http://www.symbols-n-emoticons.com/p/facebook-emoticons-list.html) nämlich nicht „Bärenkopf“, sondern „monkey face“. Ein Bärenkopf wird dagegen mit dem Emoticonausgedrückt, welches „teddy bear Emoticon“ heißt. Aber offenbar haben beide Parteien das verwendete Emoticon als Bärenkopf angesehen.

Die Benutzung des Spitznamen „Bärenkopf“ wäre jedenfalls dann grob beleidigend, sollte damit Herr H. gemeint gewesen sein und sollte damit beabsichtigt gewesen sein, sich über dessen krankheitsbedingt ausgeprägte Gesichtszüge lustig zu machen. Ob Herr H. tatsächlich gemeint war oder möglicherweise der Kläger selbst, wobei ein Anlass, weshalb sich der Kläger über eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit des Herrn I., der gar nicht in der Gruppe des Klägers beschäftigt ist, hätte ärgern sollen, nicht erkennbar ist, kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Es wird nachfolgend zugunsten der Beklagten unterstellt, dass ihre Behauptung insoweit zutrifft.

3. Die Kündigung erweist sich jedenfalls im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung als nicht erforderlich.

a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und die wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktion ist insbesondere die Abmahnung anzusehen. Sie ist dann alternatives Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen. Das Erfordernis weitergehend zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134,349; BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - AP BGB § 626 Nr. 239).

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 25. Oktober 2012 aaO).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hält die Kammer dafür, dass es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausreichend gewesen wäre, den Kläger abzumahnen. Die Abmahnung war nicht entbehrlich.

aa) Dabei ist zugunsten der Beklagten aber in die Abwägung einzustellen, dass die Beleidigungen erfolgten ohne jeglichen von den Beleidigten gesetzten äußeren Anlass.

Eine solche Unterhaltung über Vorgesetzte auch unter Kollegen ist durchaus geeignet, die Vorgesetztenstellung zu untergraben.

Auch das Verbreitungsmedium Facebook ist besonders zu berücksichtigen. Der Kläger stellte seinen Kommentar nämlich zu einem Post des Herrn I. auf dessen Chronik. Erfolgt eine beleidigende Äußerung nicht in der eigenen Chronik, sondern in der Chronik eines anderen Nutzers, so muss der beleidigende Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er die Angabe gegenüber einem ihm unbekannten Empfängerkreis macht. Neben den eigenen Freunden kann die Mitteilung nämlich zumindest auch von den Freunden des Chronikinhabers eingesehen werden. Außerdem hat der beleidigende Arbeitnehmer keine Kontrolle mehr darüber, ob sein Kommentar öffentlich wird. Denn der Chronikinhaber kann den Empfängerkreis jederzeit (auch nachträglich) ändern. Sollte der Chronikinhaber die Facebook-Grundeinstellungen nicht verändert haben, ist der Kommentar ohnehin von vornherein öffentlich (Bauer/Günther NZA 2013, 67). Dass Herr I. seine Grundeinstellungen geändert hätte und die Kommunikation nur in einer Gruppe von definierten Freunden erfolgte, hat selbst der Kläger nicht behauptet. Es bestand somit zumindest die Gefahr einer sehr schnellen Verbreitung an einen sehr großen Empfängerkreis in kurzer Zeit (Bauer/Günther NZA 2013, 67).

bb) Es ist aber zugunsten des Klägers angesichts der tatsächlichen Gesamtumstände davon auszugehen, dass dem Kläger die Tragweite seines Tuns und die Reichweite seiner Beleidigungen so nicht bewusst war. Auch wenn sich der Kreis der Kommentatoren (21 Personen) nicht nur aus einem kleinen Kreis mit den betrieblichen Verhältnissen der Beklagten vertrauter Person beschränkte, ging der Kläger offenkundig davon aus, dass die von ihm verwendeten Codes und Spitznamen nicht allgemein verständlich sind, sondern eben nur für Eingeweihte, insbesondere für den Chronikinhaber Herrn I.. Das „fette Schwein“ wurde von Herrn I. sofort einer Person zugeordnet, die den synonymen Spitznamen „Spanferkel“ trage. Es handelt sich also erkennbar um einen Insidersprachgebrauch. So ist auch der Spitznamen „Bärenkopf“ zu verstehen. Mit dieser Bezeichnung vermag ein Außenstehender nichts anzufangen. Ein Außenstehender vermag darin noch nicht einmal notwendigerweise eine Beleidigung sehen. Es handelt sich um einen Herrn H. von einer Gruppe an Eingeweihten gegebenen Spitznamen, der am äußeren Erscheinungsbild anknüpft, von dem aber nicht zu erwarten ist, dass dieser von irgendeinem des eingeweihten Kreises jemals direkt gegenüber Herrn H. verwendet würde. Der Kläger ging davon aus, dass nur in den Code eingeweihten Personen eine Zuordnung möglich wäre. Dies ergibt sich auch aus dem ebenfalls verwendeten Spitznamen „Lars Ricken“ für den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten Herrn H.. Eine Zuordnung von Namen an Personen außerhalb eines Kreises von Eingeweihten sollte vermieden werden, wie sich aus dem Kommentar des Klägers zur Namensnennung „Schonny“ durch Herrn H. ergibt.

Die Beleidigungen sind ein Ausdruck des vielfach zu beobachtenden Phänomens, dass unter dem Schutz der Anonymität der sozialen Netzwerke deutlich heftiger „vom Leder gezogen“ wird als man dies in einem Gespräch direkt Auge gegenüber Auge getan hätte. Dies kann zwar nicht als Rechtfertigung für ungebührliche Äußerungen herhalten. Jedoch wird erkennbar, dass der Kläger das Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in einer plumpen Art und Weise schlicht lustig gefunden hat. Dies ist zwar gänzlich inakzeptabel. Jedoch geht die Kammer davon aus, dass wenn dem Kläger durch eine Abmahnung die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten worden wäre, auch bei diesem eine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tun hätte geweckt werden können, sodass mit entsprechenden Vertragsstörungen künftig nicht mehr hätte gerechnet werden müssen.

Das Vertrauen in den Kläger erscheint auch deshalb nicht endgültig zerstört, da der Kläger bislang 16 Jahre unbeanstandet seine Arbeitsleistung verrichtet hat und einen Vertrauensbonus aufgebaut hat. Der Kläger ist ein überdurchschnittlich guter Mitarbeiter, wie aus der überdurchschnittlichen Leistungszulage von 18,91 % ersichtlich ist.

Der Kläger hat auch keinen ständigen direkten Kontakt mit den beiden beleidigten Vorgesetzten. Herr F. ist der Produktionsleiter des gesamten Werkes mit ca. 1.000 Produktionsmitarbeitern. Ein Kontakt und Austausch zwischen diesen beiden dürfte eher selten sein. Herr H. ist Gruppenleiter des Herrn I., nicht aber des Klägers. Auch diese beiden dürften bei der täglichen Arbeit wenig Berührungspunkte haben.

Hinzu kommt, dass die Kündigung den Kläger in seiner besonderen sozialen Lage überdurchschnittlich schwer treffen würde. Der Kläger selbst ist mit einem Grad der Behinderung von 20 behindert. Er arbeitet im Wechsel mit seiner Ehefrau in Teilzeit, um die Betreuung des einjährigen Kindes und die Pflege der demenzkranken Großmutter organisieren zu können. In der sehr ländlich geprägten Region um L., wo die Beklagte bei weitem der größte Arbeitgeber ist, erscheint es zumindest mehr als schwierig, eine neue Anstellung zu finden, bei der auch weiterhin die Betreuung und Pflege gesichert werden könnte.

Eine deutliche „Gelbe Karte“ erscheint daher ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verpächter ist grundsätzlich Inhaber der Rechte am Unternehmenskennzeichen einer Gaststätte - bei Verkauf des Pachtgrundstücks gehen Rechte auf Erwerber über

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 07.07.2016
6 U 19/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass grundsätzlich der Verpächter Inhaber der Rechte am Unternehmenskennzeichen einer Gaststätte ist und die Rechte bei einem Verkauf des Pachtgrundstücks auf den Erwerber übergehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Der Antragsgegner zu 2 kann sich jedoch auf ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung berufen, das der Verfügungsmarke jedenfalls im örtlichen Geltungsbereich der Etablissementbezeichnung in Stadt1 entgegenhalten werden kann (§ 6 III MarkenG). Der Antragsgegner und die anderen Miteigentümer haben die Liegenschaft mit der Gaststätte von dem Voreigentümer C erworben. Dabei ist auch das Unternehmenskennzeichenrecht A auf sie übergegangen.

aa) Ein Unternehmenskennzeichen kann grundsätzlich nicht ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden. Denn schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Für eine Übertragung müssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (BGH GRUR 2002, 327 Rn. 62 [BPatG 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00] - FROMMIA). Für Etablissementbezeichnungen gelten jedoch Besonderheiten. Sie kennzeichnen nicht nur einen Geschäftsbetrieb, der an beliebigen Orten fortgesetzt werden kann, sondern markieren in besonderer Weise auch den Ort der Geschäftsausübung. Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter "zuwachsen" (vgl. BGH GRUR 1959, 87 - Fischl; OLG Hamm WRP 1982, 534 - Eulenspiegel; BPatG, Urt. v. 17.4.2014 - 30 W (pat) 32/12 - LIQUIDROM, insoweit nicht beanstandet durch BGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 [BGH 15.10.2015 - I ZB 44/14] - LIQUIDROM; ebenso Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., Rdz. 65 zu § 5). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Antragstellervertreters lässt sich nichts anderes aus der Entscheidung "Dorf Münsterland II" ableiten (BGH GRUR 2004, 868 [BGH 09.06.2004 - I ZR 31/02]). Dort ging es um den Übergang einer zum Geschäftsbetrieb gehörenden Marke nach § 27 II MarkenG. Die Bestimmung findet auf Unternehmenskennzeichen keine Anwendung (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 27 MarkenG, Rn. 5). Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer mit dem Betreiber der Gaststätte keinen Pachtvertrag über den Gaststättenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter (vgl. LG Stuttgart GRUR-RR 2006, 333; Ströbele/Hacker a.a.O.).

bb) Demnach war im Streitfall ursprünglich der Verpächter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen. Unstreitig hieß das Lokal in der Straße 1 schon zu dem Zeitpunkt "A", als es der Antragsteller von dem Voreigentümer Herrn C gepachtet hat. Der Antragsteller hat nicht nur die Räume gemietet, sondern das ...lokal als solches inklusive Einrichtung und Kundenstamm gepachtet (vgl. § 1 des Pachtvertrages vom 24.10.2004, Anlage AS1). Unter § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages heißt es, der Pächter sei auch berechtigt, die "seitherige Bezeichnung des Lokales" weiterzuführen. Wenn er eine neue Bezeichnung wähle, bedürfe dies der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Dies spricht dafür, dass der Verpächter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen war und dem Antragsteller nur ein Nutzungsrecht eingeräumt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass er den Geschäftsbetrieb samt Bezeichnung auf den Pächter übertragen wollte. Unstreitig sind die Antragsgegner in den Pachtvertrag als Verpächter eingetreten, als sie im Jahr 2008 die Liegenschaft erworben haben. Sie sind daher als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen, auch wenn sie nur das Grundstück erworben haben. Darauf, ob sie zusätzlich den Geschäftsbetrieb des ...lokals erworben haben, kommt es nicht an. Die Rechtsstellung des Antragstellers als Pächter und Inhaber eines Nutzungsrechts an der Bezeichnung bis zum Ende des Pachtvertrages hat sich nicht verändert. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Voreigentümer den Geschäftsbetrieb separat an den Antragsteller oder an Dritte veräußert hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

cc) Das Unternehmenskennzeichenrecht ist auch nicht erloschen. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt, wenn der Betrieb des gekennzeichneten Unternehmens - nicht nur vorrübergehend - aufgegeben wird. Im Fall einer nur vorübergehende Unterbrechung kommt es darauf an, ob aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs das spätere Unternehmen noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs anzusehen ist (BGH GRUR 2002, 967, [BGH 28.02.2002 - I ZR 177/99] Rn. 33 - Hotel Adlon). Im Streitfall stand das Lokal zwischen dem Ende des Pachtvertrages September/Oktober 2015 und der Neueröffnung im Dezember 2015 leer. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Nutzung der Bezeichnung für das Lokal ist davon auszugehen, dass der Verkehr die Neueröffnung durch den Antragsgegner zu 2 als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs ansieht. Ohnehin waren auch in der meisten Zeit des Leerstands Schilder mit dem Namen "A" am Geschäftslokal angebracht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




AG Köln: Bei Verkauf von Klebeband muss der Grundpreis angegeben werden - Verstoß gegen Preisangabenverordnung

AG Köln
Urteil vom 23.05.2016
142 C 566/15


Das AG Köln hat entschieden, das beim Verkauf von Klebeband der Grundpreis angegeben werden muss. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

" 2 Abs. 1 PAngV sieht vor, dass derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben hat. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Nach § 2 Abs. 3 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die in unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, einen leichteren Überblick über die Preisgestaltung und damit eine einfachere Möglichkeit des Preisvergleiches zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 – I ZR 139/12 –, juris). Die Voraussetzung der unmittelbaren Nähe zu dem Gesamtpreis ist richtlinienkonfom (RL 98/6; PreisangabenRL-EU) dahingehend zu verstehen, dass Gesamtpreis und Grundpreis unmissverständlich, klar und gut lesbar sein müssen, zudem beide Preise auf einen Blick für den Verbraucher erkennbar sein müssen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 PAngV Rn. 3; LG Erfurt, Urteil vom 10. Juli 2015 – 3 O 1333 /14 –). In jedem Fall müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Die Pflicht zur Grundpreisangabe wird dann nicht ausgelöst, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Verbraucherinformation erfolgen wie z.B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Gürteln oder Schnürsenkeln, Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen. Bei den genannten Beispielen dient die Größenangabe jeweils der Auswahl des Produktes als für den Verbraucher passend (LG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2015 - 12 O 465/14 zitiert nach juris).

Auf dieser Grundlage ist vorliegend ein Verstoss gegen Ziffer 1 und 2 des Unterlassungvertrages festzustellen. Die streitgegenständlichen Angebote der Beklagten betreffend der Klebebänder vom 14.08.2015 wurden im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform ebay unter Bürobedarf veröffentlicht und unterfallen Ziffer 1 des Unterlassungsvertrages. Die Angebote unterfallen weiter dem Begriff der Werbung unter Ziffer 2, da Werbung nur ein "Minus" zu Angebot ist (BGH, MDR 2009, 1294 f.) Bei den Klebebändern handelt es sich sodann um Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (§ 2 Abs. 1 PAngV iVm. § 33 FertigpackungsV, vgl. zur Maßgeblichkeit der FPV Köhler/Bornkamm, UWG, 3 § PAngV Rn. 2), da § 33 FPV ausdrücklich „Bänder“ sowie „Geflechte und Gewebe jeder Art“ erfasst. Schliesslich wurden sie entgegen der Ansicht der Beklagten der Länge nach angeboten. Zwar ist der Beklagte zuzugestehen, dass sie in der Artikelbeschreibung auch Angaben zu der Breite machte ( 66 Meter x 48 mm breit bzw. 50 mm x 50 m vgl. Bl.22, 24, 27 d.A. dort die 2 mittleren Angebote). Indes ändert das nichts daran, dass die Angaben zur Länge massgeblich sind; denn letztlich besteht die Beschreibung aus Angaben zu den Seitenlängen des Bandes. Die Beklagte macht gerade keine Angaben zur Fläche, die nach § 2 Abs. 3 PAngV in qm zu machen gewesen wären. Die Verwendung des Wortes Breite ändert daran nichts; denn auch sie wird in Längenmassen angegeben. Zudem ist nach der Verkehrsauffassung für den Verbraucher bei Klebeband hinsichtlich der Ergiebigkeit des Produktes die Länge für einen Preisvergleich massgebend. Sie zeigt ihm an, wieviel Band ihm zur Verwendung zur Verfügung steht, während die Breite nur von Bbedeutung ist für die Frage der Stabilität der Verklebung. Die Längenangabe ist daher der für den Verbraucher zum Preisvergleich entscheidende Parameter. Er dient anders als die Breite nicht nur der Information des Verbrauchers über die Klebewirkung. Zuletzt ist sowohl auf den Artikelseiten (Bl. 22, 24 dA.) als auch auf der Galerieseite (Bl. 27 d.A.,) bei den streitgegenständlichen Angebote an keiner Stelle ein Grundpreis ausgewiesen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: