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AG München: ADAC wird nicht wegen wirtschaftlicher Ausrichtung aus Vereinsregister gelöscht - Umstrukturierungen reichen

AG München
Beschluss vom 17.01.2017
VR 304


Das AG München hat entschieden, dass der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) nicht wegen seiner wirtschaftlicher Ausrichtung aus Vereinsregister gelöscht wird. Die vom ADAC vorgenommenen Umstrukturierungen und Auslagerungen reichen insoweit aus.

Die Pressemitteilung des AG München:

Der ADAC wird nicht aus dem Vereinsregister gelöscht.

Aufgrund mehrerer Hinweise Ende Januar/Anfang Februar 2014 wurde durch die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts München geprüft, ob der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung aus dem Vereinsregister zu löschen sei.

Die Rechtspflegerin forderte mehrfach Stellungnahmen des ADAC, der IHK, der Finanzverwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie an, wertete diese aus und trat in eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Beteiligungen sowie der eigenen Aktivitäten des Vereins ein.

Der ADAC selbst unternahm einen Umstrukturierungsprozess, in dem Tätigkeiten ausgelagert und Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen geändert wurden.

Nach der erfolgten Reform des Vereins wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, in eine europäische Aktiengesellschaft, der ADAC SE und ihren Tochtergesellschaften ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC) sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst.

Eine Beherrschung der ADAC SE bzw. seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein ist ausgeschlossen, so der Beschluss.

Die Rechtspflegerin ist nach Abschluss dieser Strukturänderungen zu der Auffassung gelangt, dass für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass besteht, und der ADAC folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleibt. Sie stützt sich hierbei unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 (I ZR 88/80), wonach durch die rechtliche und organisatorische Trennung der Beteiligungsgesellschaften vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. eine Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.

Den Personen, die mit ihren Hinweisen die Löschung angeregt haben, steht gegen die Entscheidung des Registergerichts München ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.

Beschluss des Amtsgerichts München 17.01.2017, Aktenzeichen VR 304 (Fall 12)

LG Ulm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Socken aus Viskose mit der Bezeichnung Bambus

LG Ulm
Urteil vom 22.08.2016
11 O 9/16 KfH


Das hat entschieden, dass Socken, die aus Viskose bestehen, nicht mit der Bezeichnung "Bambus" beworben werden. Auch wenn Bambus als Rohstoff für Viskose dient, handelt es sich um eine reine Chemiefaser, so dass die Bewerbung mit "Bambus" eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

BGH: Werbung ohne Preisangabe für das beworbene Produkt unterfällt nicht PAngV - Werbung im Schaufenster durch Präsentation ohne Preisangabe

BGH
Urteil vom 10.11.2016
I ZR 29/15
Hörgeräteausstellung
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 4 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der ihnen angebotenen Erzeugnisse; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass Werbung ohne Preisangabe für das beworbene Produkt nicht der PAngV unterfällt. Vorliegend ging es um Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche
Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

b) Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.

c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster
durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

d) Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.

BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hannover: Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung nicht ausreichen

LG Hannover
Beschluss vom 21.07.2015
18 O 159/15


Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das Gericht rügt dabei, dass unklar ist, was unter einer "auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung" zu verstehen sei, da nicht klar definiert wird, ob damit etwa die Rechtsprechung des BGH oder des EuGH gemeint sei.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Von Vodafone verwendete Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig

LG Düsseldorf
Urteil vom 14.12.2016
12 O 311/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die von Vodafone verwendeten Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Zitatrecht nach § 51 UrhG deckt nicht Wiedergabe von Untersuchungsberichten die nicht veröffentlicht wurden

LG Köln
Urteil vom 25.08.2016
14 O 30/16


Das LG Köln hat entschieden, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht die Wiedergabe von Untersuchungsberichten die nicht veröffentlicht wurden, deckt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der vollständige Abdruck der Untersuchungsberichte ist auch nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt. Danach ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, § 51 S. 1 UrhG. Zulässig ist dies gemäß § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

a) Allerdings handelt es sich um ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG.

Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview, Rn. 25).

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn in der Tat ging es bei dem "Werkstattgespräch" und auch bei der Ausstellung in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) um die Frage der Authentizität und Originalität von antiken Bronzebildnissen. Dazu verhalten sich beide Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C, da sie gerade die Frage der Authentizität anhand der Materialanalyse der beiden betroffenen Skulpturen zum Gegenstand haben. Wie in der Einleitung seines Berichtes aufgeführt, "erfolgte eine umfassende naturwissenschaftliche Untersuchung zur Bestimmung signifikanter Materialmerkmale in der Zusammensetzung der Metalllegierung" und zwar "zur Klärung der Frage nach der Echtheit einer römischen Bronzefigur".

b) Jedoch handelte es sich nicht um veröffentlichte Werke. Dabei ist maßgebend der Maßstab von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Zur Zeit der Aufnahme der Untersuchungsberichte in das Buch der Antragsgegner und das Inverkehrbringen bzw. das Angebot von Vervielfältigungsstücken des Buches zum Verkauf durch die Antragsgegner waren die Berichte nicht mit Zustimmung der Berechtigten veröffentlicht. Damit haben die Antragsgegner ein nicht veröffentlichtes Werk zitiert.

Die Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG ist daran geknüpft, dass das Werk an eine Öffentlichkeit gerichtet wurde, es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und dieses Zugänglichmachen mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt ist.

aa) Die Verfügungsklägerin als Berechtigte hat das Werk nicht an eine Öffentlichkeit gerichtet. Insbesondere war dies mit der Übersendung der Berichte mit der E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4) an den Y nicht der Fall."
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ in § 6 UrhG ist angelehnt an § 15 Abs. 3 UrhG, der wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) dient. "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-115/15 – Rehatraining, Rn. 41). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-117/15 – Rehatraining, Rn. 42).

Allerdings stimmt der Begriff der Öffentlichkeit in § 6 Abs. 1 UrhG zwar weitgehend mit diesem Öffentlichkeitsbegriff überein, ist jedoch nicht vollständig deckungsgleich. Denn bei der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG führt das weite Verständnis der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG entsprechend der Intention des Gesetzgebers bzw. des Richtliniengebers dazu, dass die Verwertungsrechte ausgedehnt und damit die Stellung des Urhebers gestärkt wird. Bei § 6 UrhG besteht die umgekehrte Situation: Je weiter das Verständnis des Begriffs der Öffentlichkeit ist, desto nachteiliger ist es für den Urheber, da er früher sein Recht auf erstmalige Veröffentlichung verliert. Vor diesem Hintergrund ist in § 6 Abs. 1 UrhG die Öffentlichkeit enger und die Nichtöffentlichkeit weiter auszulegen (in diesem Sinne auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7). Daher ist Öffentlichkeit bei Veranstaltungen oder Gruppen anzunehmen, zu denen jedermann Zutritt hat, wobei es unerheblich ist, ob dieser Zutritt für jedermann von der Zahlung eines Eintrittsgeldes, eines Mitgliedsbeitrages oder eines sonstigen Entgelts abhängt (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 10). Damit stimmt überein, dass die zitierte Rechtsprechung des EuGH, in der der Gerichtshof eine Öffentlichkeit bejaht hat, Einrichtungen betroffen hat, die in diesem Sinne für jedermann zugänglich waren, nämlich eine Gastwirtschaft, ein Hotel, eine Kureinrichtung oder ein ambulantes Rehabilitationszentrum. All diesen Einrichtungen ist gemein, dass grundsätzlich jedermann Zugang hat, der den Zugang verlangt, und sei es, dass er im Hotel die Übernachtungskosten zu begleichen oder etwa in der Reha-Einrichtung die Behandlungskosten zu übernehmen hat.

Dies ist anders im vorliegenden Fall, in dem die Verfügungsklägerin gezielt an die Redaktion des Magazins Y mit der E-Mail vom 29. März 2012 die Untersuchungsberichte übersandt hat. Denn selbst wenn die Y-Redaktion aus 240 Personen besteht, wie dies von den Verfügungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen wird, handelt es sich dabei zwar um einen zahlenmäßig schon relativ großen Kreis, jedoch um keine Gruppe, zu der jedermann Zugang hat (vgl. dazu etwa auch die Wertung des BGH in dem Urteil 17. September 2015 - I ZR 228/14 – Ramses, wo der BGH die Bewohner von 343 Wohneinheiten einer Eigentumswohnungsanlage nicht als Öffentlichkeit angesehen hat). Es ist nicht davon auszugehen, dass selbst bei dem Angebot, ein Entgelt zu zahlen, grundsätzlich jedermann Zutritt zur Y-Redaktion und Zugang zu den dort vorhandenen Informationen erlangen könnte. Insbesondere ist die Kammer auch überzeugt, dass die Y-Redaktion selbst niemals annehmen würde, dass ihr übersandte Informationen schon durch die Übersendung an die Redaktion öffentlich würden. Als Presseunternehmen wird es vielmehr auch dem Selbstverständnis des Y entsprechen, dass erst dann, wenn die Informationen aufgrund der Entscheidung des Y selbst in der Zeitschrift verbreitet oder online zugänglich gemacht werden, eine Veröffentlichung gegeben ist. Dabei ändert auch nichts der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass auch noch weitere Personen wie etwa Bildredakteure oder sonstige nichtjournalistische Mitarbeiter in den Kreis derjenigen einbezogen worden sein könnten, die infolge der E-Mail der Verfügungsklägerin Kenntnis von den Berichten erhalten könnten. Denn auch für diesen Personenkreis gilt, dass eben gerade nicht jedermann Zugang hat.

Schließlich fallen auch von Y-Redaktion hinzugezogene Experten zu Beurteilung der Untersuchungsergebnisse nicht darunter. So mag es zulässig gewesen sein, dass Y bzw. Y-Autor T1 die Untersuchungsberichte auch an den Verfügungsbeklagten zu 3) weitergeleitet hat, um dessen Expertise einzuholen; gleiches gilt für die Befassung des Herrn Dr. N mit den Berichten. Einer Öffentlichkeit ist das Werk damit nicht zugänglich gemacht, da es sich auch bei diesen Personen um solche eines geschlossenen Expertenkreises handelt, der nicht jedermann zugänglich ist (vergleiche insofern auch die Beispiele bei Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 11).



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

BGH
Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16


Die Pressemitteilung des BGH:


Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

Das Landgericht Leipzig hat einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch – als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig – Urteil vom 14. Dezember 2015 – 11 KLs 390 Js 9/15




Bundeskartellamt: Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple im Bereich Hörbücher eingestellt

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bundeskartellamt stellt Verfahren gegen Audible/Amazon und Apple ein

Das Bundeskartellamt hat das Verwaltungsverfahren gegen die Amazon-Tochtergesellschaft Audible.com und gegen die Apple Computer Inc. eingestellt. Auf eine Beschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatten das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission eine langjährige Vereinbarung zwischen den Unternehmen im Bereich Hörbücher aufgegriffen. Im Zentrum der Prüfung standen Vertragsklauseln über den exklusiven Bezug von digitalen Hörbüchern für den Download-Shop iTunes-Store durch Apple von Audible und über die Nichtbelieferung anderer digitaler Musikplattformen als iTunes durch Audible. Daraufhin haben die Unternehmen diese Klauseln mit Wirkung ab Januar 2017 aufgegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Exklusivvereinbarung betraf die Absatzmöglichkeiten von Hörbuchverlagen, denen insbesondere im Bereich digitaler Hörbücher kaum alternative Absatzmöglichkeiten neben Audible zur Verfügung standen. Audible und Apple haben bei dem digitalen Angebot von Hörbüchern in Deutschland eine starke Position. Durch die Streichung der Exklusivvereinbarung kann Apple nunmehr andere Bezugsquellen für digitale Hörbücher nutzen. Eine größere Angebotsvielfalt und niedrigere Preise für die Verbraucher werden ermöglicht. Nach eigenen intensiven Ermittlungen und im Rahmen einer engen Kooperation mit der Europäischen Kommission konnte das Bundeskartellamt dieses Verfahren ohne förmliche Entscheidung abschließen.“

Audible ist ein führender Anbieter von Hörbüchern zum Download in Deutschland, die sowohl über Audible.de als auch über die Amazon-Handelsplattform abrufbar sind. Darüber hinaus zählt Audible zu den größten Produzenten von Hörbüchern in Deutschland und Europa. Apple betreibt mit dem ITunes-Store eine der größten digitalen Medien-Handelsplattformen, die neben Musik, Videos und Apps auch eBooks und Hörbücher für den Download anbietet.



BGH: Schutz der Privatsphäre umfasst Angaben über Gesundheitszustand - Berichterstattung kann bei Personen der Öffentlichkeit zulässig sein - Michael Schuhmacher gegen Superillu

BGH
Urteil vom 29.11.2016
VI ZR 382/15
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre auch Angaben über den Gesundheitszustand umfasst. Dennoch kann die Berichterstattung über den Gesundheitszustand bei Personen der Öffentlichkeit zulässig sein. In dem Rechtsstreit ging es um die Berichterstattung über Michael Schuhmacher in der Zeitschrift Superillu.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Notwendigkeit zweimaliger Abwahl einer Reiserücktrittsversicherung bei Online-Buchung einer Flugreise unzulässig

BGH
Urteil vom 29. September 2016
I ZR 160/15
Servicepauschale
Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a


Der BGH hat entschieden, dass die Notwendigkeit zweimaliger Abwahl fakultativer Leistungen (hier: Reiserücktrittsversicherung) bei der Online-Buchung einer Flugreise unzulässig ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gebrauchtwagen mit Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem weist Rechtsmangel auf und rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH
Urteil vom 18. Januar 2017
VIII ZR 234/15


Der BGH hat entschieden, dass Gebrauchtwagen mit Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem einen Rechtsmangel hat und dies den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler
Fahndungsausschreibung (Schengener Informationssystem - SIS)

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1 BGB**) darstellen kann.

Beim Schengener Informationssystem handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält. Der Hauptzweck der Datenbank ist - vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen - die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger kaufte vom Beklagten im Jahr 2012 einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug im Juli 2013 anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen - die auch gegen den Kläger und den Beklagten wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden - die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch gegen die Parteien wiederaufgenommen.

Aufgrund der unverändert fortdauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Seine entsprechende Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagen ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel darstellen kann.

Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, hat ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er muss weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB). Insofern ist nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen. Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.

Im vorliegenden Fall war dies im Jahr 2013 bereits für die Dauer von einigen Monaten geschehen. Nachdem die SIS-Eintragung weiterhin nicht beseitigt ist, muss der Kläger auch zukünftig im gesamten Schengen-Raum jederzeit mit einer erneuten Beschlagnahme rechnen. Gerade bei einem Entzug im Ausland wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneuten zeitweisen Entzug der Nutzungsmöglichkeit, sondern insbesondere auch mit erheblichen Anstrengungen zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes verbunden. Weiterhin ist auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.

433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) […]

§ 435 BGB Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

903 BGB Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. […]

Vorinstanzen:

Landgericht Ravensburg - Urteil vom 1. Dezember 2014 - 6 O 243/14

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 30. September 2015 - 3 U 192/14

LG Hildesheim: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrug der Volkswagen AG - Rückabwicklung des Kaufvertrages bei manipuliertem Diesel-Fahrzeug

LG Hildesheim
Urteil vom 17.01.2017
3 O 139/16

Das LG Hildesheim hat völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines manipulierten Diesel-Fahrzeugs der Volkswagen AG einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Der Kaufpreis ist gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie ein Betrug vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts

Urteil zur Abgasmanipulation - Zivilklage gegen Volkswagen AG auf Kaufpreiserstattung erfolgreich

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz von Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 17.01.2017 der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises stattgegeben (Az. 3 O
139/16).

Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor ausgestattet.

1) Nach den Feststellungen der Kammer ist die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf
der Straße. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. Der Ansicht der Beklagten, wonach
es auf die Emissionswerte des Fahrzeuges im normalen Straßenbetrieb nicht ankomme, sondern allein auf die Emissionswerte unter Laborbedingungen im Prüfbetrieb, schließt sich die Kammer nicht an: Es liege „auf der Hand“, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur korrekt erfolgt, wenn das zu testende Fahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite, wie im Echtbetrieb. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung könne
deshalb nur „als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften“ angesehen werden.

2) Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise (§ 826 BGB - Wortlaut der Vorschrift s.unten) einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben - der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe. Die Beklagte habe im Prozess nicht dargelegt, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, wer dies entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Der Vortrag „man kläre gerade die Umstände auf“, ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen, sei schon in Anbetracht des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation unzureichend und im Übrigen auch unglaubhaft. Bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware handele es sich um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am
unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde.

Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt“ oder als „lässliche Sünde“ angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Die Beklagte habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen.

3) Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht
abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungsaufwandes oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Gegenteilige Erklärungen habe die Beklagte nicht abgegeben. Daher müsse sie die wirtschaftlichen Folgen des Kaufes dadurch
ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges erstatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.




OLG Hamm: 3.000 EURO Vertragsstrafe für unverlangte Email-Werbung in strafbewehrter Unterlassungserklärung eines Unternehmens angemessen und nicht herabzusetzen

OLG Hamm
Urteil vom 25.11.2016
9 U 66/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EURO für unverlangte Email-Werbung in der strafbewehrten Unterlassungserklärung eines Unternehmens angemessen und bei einem Verstoß nicht herabzusetzen ist,

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten.
Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld
der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung
mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben. Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann
eingeklagt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-EMail
gesandt zu haben, war erfolglos.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so der Senat, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-EMail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen.

Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.

Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2016 (9 U 66/15)


BGH: Botsoftware verletzt Urheberrecht des Herstellers von Online-Spielen - World of Warcraft - Diablo III - Blizzard

BGH
Urteil vom 06.10.2016
I ZR 25/15
World of Warcraft I
UrhG § 69d Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass Botsoftware das Urheberrecht des Herstellers von Online-Spielen verletzt. Vorliegend ging es um Schummelsoftware für die Spiele Word of Warcraft und Diabolo III.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B. Entertainment Inc. an der Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. Nicht begründet sind diese Ansprüche allerdings, soweit sie das isolierte Anzeigenlassen der ClientSoftware auf dem Bildschirm betreffen."

Leitsätze des BGH:

a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

b) Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen enthält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Hackerangriff auf Unternehmensseite - IT-Sicherheit muss stimmen – sonst drohen Schadensersatzansprüche

IT-Sicherheit muss stimmen – sonst drohen Schadensersatzansprüche
Rechtsanwalt Marcus Beckmann

In der Vergangenheit sind große und klein Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet sowie Cloud-Anbieter Opfer von Datenklau und Erpressungsversuchen gekommen. Wird ein Online-Shop Opfer eines Datenklaus oder Hackerangriffs bedeutet dies nicht nur einen erheblichen Vertrauensverlust, sondern ist auch ein rechtliches Problem

Ein Unternehmen hat grundsätzlich alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden von Dritten fernzuhalten. Das Unternehmen haftet für alle vorhersehbaren und vermeidbaren Schäden, die durch eine unzureichende Sicherung vor Datenklau entstanden sind. Auch Zahlungsdienstleister und Kreditkartenunternehmen können ggf. Schadensersatzansprüche haben, wenn Kreditkartendaten missbraucht werden. Schließlich besteht die Gefahr, dass eigene Geschäftsgeheimnisse oder die von Vertragspartnern in falsche Hände geraten. Diese Grundsätze galten auch schon vor Inkrafttreten des IT-Sicherheitsgesetzes. Auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften schreiben vor, dass personenbezogene Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen sind. Bei einem Verstoß drohen Ordnungsgelder.

Zu den notwendigen Maßnahmen gehört eine dem Stand der Technik entsprechende IT-Infrastruktur sowie die regelmäßige Aktualisierung von Hard- und Software zur Vermeidung von Sicherheitslücken. Regelmäßige Belehrungen und Schulungen der Mitarbeiter zu Sicherheitsfragen und die Überwachung der Integrität der IT-Sicherheit sind ebenso notwendig. Zudem sollten Kunden bzw. Nutzern Informationen an die Hand gegeben werden, um ungewollten Datendiebstahl zu vermeiden.

Kommt es zu einem Datenklau, Hackerangriff oder Erpressungsversuchen gilt es zunächst etwaige Lücken zu stopfen. Zudem sollten strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Darüber hinaus müssen Unternehmen die betroffenen Kunden und Nutzer umgehen über die Sicherheitslücke informieren. Um weiteren Missbrauch durch Accountdaten zu verhindern empfiehlt es sich Kunden zur Änderung der Passwörter aufzufordern bzw. diese zunächst zurückzusetzen.