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BGH: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG

BGH
Urteil vom 14.09.2017
I ZR 231/14
MeinPaket.de II
UWG § 5a Abs. 3 und 5

Leitsätze des BGH:


a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.

c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - OLG Köln- LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf vor - Ausschluss des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene

BGH
Beschluss vom 15.11.2017
VIII ZR 194/16


Der BGH hat dem EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob das Widerrufsrecht aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bei richtlinienkonformer Auslegung ausgeschlossen ist. Zudem muss der EuGH entscheiden, welche Anforderungen an die Versiegelung zu stellen sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor

Sachverhalt:

Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine "Dormiente Natural Basic" Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.

Bisheriger Prozessverlauf:

Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 €) gerichtete Klage hat in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.

Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Ob diese Vorschrift – wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert – dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten. So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e - neben Kosmetika - die Auflegematratze genannt.

Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Mainz - Urteil vom 26. November 2015 - 86 C 234/15

Landgericht Mainz - Urteil vom 10. August 2016 - 3 S 191/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 312g BGB Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht […] zu.

(2) 1Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

[…]

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde […]

Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie

Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Art. 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

[...]

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

[…]

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB […] vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie

Bevor der Verbraucher […] gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über folgendes: in Fällen, in denen gemäß Art. 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert.

LG München: Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!"

LG München I
Urteil vom 17.10.2017
33 O 20488/16


Das LG München hat entschieden, dass die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. genügt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.

a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).

c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten, die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob der - bereits verbindlich bestellte - Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe „bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online angebotener Unterhaltungselektronik gehören - im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird, ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware, ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu manifestieren.

Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.311 und 1.315).

5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17


Der BGH hat dem 1. FC Köln Schadensersatz in Höhe von 20.340 EURO gegen einen Fan wegen eines Böllerwurfs zugesprochen. Der Knallkörperwurf hatte neben anderen Vorkommnissen zu einer Verbandsstrafe von insgesamt 120.000 EURO geführt. Der Schadensersatz ist - so der BGH weiter - anteilig zu berechnen.

Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe
für mehrere Vorfälle

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15

BGH - Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16

OLG Köln - Urteil vom 9. März 2017 - 7 U 54/15



BGH: Unzulässige Werbung mit angeblich reduzierten Nährstoffanteilen von Lebensmitteln auch bei Hinweis ohne Vergleichsprodukte

BGH
Urteil vom 18.05.2017
I ZR 100/16
Märchensuppe
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8, Art. 9

Leitsätze des BGH:


a) Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

b) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) unwirksam

BGH
Urteil vom 08.11.2017
VIII ZR 13/17


Der BGH hat entschieden, das die formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist
unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB* geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verlängern kann; derartige Klauseln sind in Formularverträgen im Wohnraummietrecht weit verbreitet.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagte war seit 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte erhielt die Klägerin die Wohnung Ende Dezember 2014 zurück.

Erst mit im Oktober 2015 zugestellter Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 € wegen an der Wohnung eingetretener Schäden in Anspruch. Der hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf § 548 Abs. 1 BGB* erhobenen Einrede der Verjährung begegnete die Klägerin mit einem Verweis auf eine in dem von ihr verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung, nach welcher Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (ebenso wie Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden.

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unwirksam ist.

Die im streitgegenständlichen Formularmietvertrag enthaltene Klausel erschwert den Eintritt der Verjährung der in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB* genannten Ansprüche des Vermieters gegenüber der gesetzlichen Regelung in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird die Frist, nach deren Ablauf diese Ansprüche verjähren, von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Zum anderen verändert die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, indem sie nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache, sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende abstellt. Beide Regelungsinhalte sind mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 BGB* nicht zu vereinbaren und stellen bereits aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**.

Denn die in § 548 Abs. 1 BGB* geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war es - unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters - das ausdrücklich erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit der kurzen Verjährungsregelung in § 548 BGB* aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen.

Die unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB** entfällt schließlich nicht dadurch, dass die streitgegenständliche Klausel spiegelbildlich eine Verlängerung auch seiner Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung vorsieht. Denn auch die spiegelbildliche Verlängerung beider Verjährungsfristen ändert nichts an dem berechtigten und zentralen Interesse des Mieters an einer möglichst kurzen, an die Rückgabe der Mietsache anknüpfenden Verjährungsfrist - zumal den in § 548 Abs. 1 BGB* genannten Ersatzansprüchen des Vermieters eine große praktische Bedeutung zukommt, während Streitigkeiten über Wegnahme von Einrichtungen und Aufwendungsersatz des Mieters (§ 548 Abs. 2 BGB*) deutlich seltener vorkommen dürften.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Berlin-Neukölln - Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 244/15

Landgericht Berlin - Urteil vom 26. Oktober 2016 - 65 S 305/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]


BGH: Rechteinhaber kann von Internet-Provider verlangen Daten nicht zu löschen die für Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind

BGH
Urteil vom 21.09.2017
I ZR 58/16
Sicherung der Drittauskunft
GVG § 17a Abs. 5 und 6; UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 9; TKG § 96 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Rechteinhaber vom Internet-Provider verlangen kann, die Daten nicht zu löschen, die für eine Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind.

Leitsätze des BGH:

a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

b) Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BSI veröffentlicht Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2017 veröffentlicht.

Den vollständigen Lagebericht finden Sie hier:
BSI - Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Die Pressemitteilung des BSI:

Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Der Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland beschreibt und analysiert die aktuelle IT-Sicherheitslage, die Ursachen von Cyber-Angriffen sowie die verwendeten Angriffsmittel und -methoden, auch anhand konkreter Beispiele und Vorfälle. Daraus abgeleitet thematisiert der Lagebericht Lösungsansätze zur Verbesserung der IT-Sicherheit in Deutschland.

Der Lagebericht des BSI verdeutlicht eine neue Qualität der Gefährdung: Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung durch Entwicklungen wie dem Internet der Dinge, Industrie 4.0 oder Smart Everything bieten Cyber-Angreifern fast täglich neue Angriffsflächen und weitreichende Möglichkeiten, Informationen auszuspähen, Geschäfts- und Verwaltungsprozesse zu sabotieren oder sich anderweitig auf Kosten Dritter kriminell zu bereichern. Angreifer verfügen über leistungsfähige und flexibel einsetzbare Angriffsmittel und -methoden. Gleichzeitig verlieren bisherige klassische Abwehrmaßnahmen weiter an Wirksamkeit. Im Fokus der Angriffe stehen Unternehmen und Kritische Infrastrukturen ebenso wie Verwaltung, Forschungseinrichtungen und Bürger.

Die Cyber-Angriffe mit Erpressungs-Software (Ransomware) oder gezielte Angriffe auf den "Faktor Mensch" (CEO-Fraud) haben deutlich gemacht, welche Konsequenzen diese Entwicklungen haben und wie verwundbar eine digitalisierte Gesellschaft ist.

Der Lagebericht des BSI macht deutlich, dass sich die Frage der Sicherheit der eingesetzten Informationstechnik nicht mehr nur nebenbei stellt. Sie stellt sich auch nicht länger nur einem eingeweihten Kreis der IT-Spezialisten. Vielmehr ist die Cyber-Sicherheit wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Digitalisierung in Deutschland. Das BSI arbeitet mit verschiedenen Akteuren aus Staat, Wirtschaft und Gesellschaft gemeinsam daran, den Risiken wirksame und umsetzbare Sicherheitsmaßnahmen entgegenzusetzen und die Widerstandsfähigkeit Deutschlands gegen Cyber-Gefahren zu erhöhen .


AG Bonn: Werbung bzw werbende Zusätze in Auto-Reply-Email sind ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige Email-Werbung

AG Bonn
Urteil vom 01.08.2017
104 C 148/17


Das AG Bonn hat entschieden, dass Werbung bzw werbende Zusätze in Auto-Reply-Email ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige Email-Werbung darstellen. Dementsprechend hat der Empfänger einen Unterlassungsanspruch.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 12).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann in der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 12; NJW 2011, 1005 = WM 2011, 1194, juris Rz. 8).

Aber auch die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 823 Abs. 1 BGB im Lichte von Art. 13 Abs. 1, 5 Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie).

Die mitgliedstaatlichen Vollzugsorgane – Verwaltungsbehörden und Gerichte – sind verpflichtet, das in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen (Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung). Dabei müssen sie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmung des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Unionsrecht im Einklang steht (vgl. EuGH – Canal Digital, Rs. C-611/14. GRUR 2016, 1307, juris Rz. 30 ff.; EuGH – Welter, Rs. C-306/12EU:C:2013:650, Rz. 30).

Art. 13 Datenschutzrichtlinie gilt gemäß Abs. 5 für alle Teilnehmer am Markt, die natürliche Personen sind. Nach Art. 13 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie darf die Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie dient die Richtlinie der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Nach Erwägungsgrund (1) und (10) sollen die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre sichergestellt werden. Nach Erwägungsgrund (40) sollen Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten sei es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten zugesandt werden.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (BGHZ 177, 253 = GRUR 2008, 1010, juris Rz. 28 ff. – Payback). § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Darunter fällt grundsätzlich auch Werbung in einem Autoresponder (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530). Dem Kläger selbst steht kein Anspruch auf Unterlassen unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu, da er kein Mitbewerber der Beklagten i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 1 UWG ist. Jedoch hat er einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Bei der Prüfung dieses generalklauselartigen Tatbestandes des Bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich die gleichen Wertmaßstäbe wie bei § 7 UWG anzulegen, um unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden (ebenso BGH NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 980, juris Rz. 14 – E-Mail-Werbung II; GRUR 2013, 1259 = DB 2013, 2561, juris Rz. 20 – Empfehlungs-E-Mail; GRUR 2016, 831 = DB 2016, 1372, juris Rz. 16 – Lebens-Kost).

Unter Berücksichtigung der gesamten Datenschutzrichtlinie und insbesondere der soeben genannten Normen und Erwägungsgründe, sollen natürliche Personen insgesamt geschützt werden, vor allem im Bereich ihrer Privatsphäre. Art. 13 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie stellt darauf ab, dass die Person eine vorherige Einwilligung in die Direktwerbung geben muss. Ob sie hingegen nach der Kontaktnahme ausdrücklich widersprochen hat, ist irrelevant. §§ 8, 7 UWG gewähren natürlichen Personen diesen Schutz nur, wenn sie ausnahmsweise Mitbewerber sind. Auch ist § 7 UWG aufgrund des klaren Wortlauts des § 8 Abs. 3 UWG kein allgemeines Schutzgesetz im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 7 Rn. 14). Der von der Datenschutzrichtlinie geforderte Schutz natürlicher Personen ist damit unvollständig und anderweitig zu realisieren. Dies hat durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu geschehen. Um den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie gerecht zu werden, ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insoweit unionskonform auszulegen, als das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann beeinträchtigt ist, wenn einer natürlichen Person ohne ihre ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken E-Mails geschickt werden.

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH GRUR 2013, 1259 = DB 2013, 2561, juris Rz. 17 mwN – Empfehlungs-E-Mail). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2), (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 16).

Nach alledem ist der streitgegenständliche Zusatz als Werbung anzusehen. Mit dem Link zu www.xxxxxxxxxxxxx.de bewirbt die Beklagte einen Service, durch den sie Zusatzleistungen anbietet und damit jedenfalls mittelbare Absatzförderung betreibt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die von dem Server der Beklagten automatisch generierten Bestätigungs-E-Mails sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf die zuvor versandten Nachrichten des Klägers als auch Werbung enthielten.

Zwar ist die Eingangsbestätigung selbst keine Werbung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine (Direkt-)werbung darstellen könnte (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 19). Die elektronische Post des Klägers wird von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung - genutzt. Für die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post des Klägers zu Werbezwecken sei durch die zulässige Bestätigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, ist indes kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, K&R 2015, 678, 679), (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 19). Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail kein ausdrückliches Einverständnis in die Benachrichtigung zu Werbezwecken abgegeben.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH WRP 2017, 806; NJW 2017, 1550 = GRUR 2017, 304, juris Rz. 15).

Nach unionsrechtskonformer Auslegung von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB im Lichte von Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie unter Berücksichtung von Erwägungsgrund (40) ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entgegen der grundsätzlichen Abwägungsentscheidung indiziert. Die Beklagte konnte keine Tatsachen vorbringen, die ausnahmsweise eine Rechtswidrigkeit verneinen ließen.

Aber auch eine sonst erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, mit potentiellen Kunden zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, ihren E-Mail-Schreiben an den Kläger werbende Zusätze hinzuzufügen. Dabei ist einerseits zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigte, weil er sie unschwer als solche hat erkennen können. Andererseits ist das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre. Er muss die Werbung zumindest soweit zur Kenntnis nehmen, als er sie von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen hat, was abhängig von der Gestaltung der Nachricht unterschiedlich großen Aufwand erfordern wird. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in engen Grenzen halten. Wie der BGH jedoch richtig festgestellt hat, ist mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 980, juris Rz. 12 – E-Mail-Werbung II). Entscheidend ist zudem, dass sich der Empfänger dieser Art von Werbung und damit einem gegenständlichen Eindringen in seine Privatsphäre nicht erwehren kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er der Werbung ausdrücklich widersprochen hat. Denn die Eigenart von Werbung in Autorespondern ist, dass diese automatisch zugeleitet werden und völlig losgelöst sind von dem eigentlichen Anliegen des Empfängers des Autoresponders. Selbst wenn der Empfänger schon in der ersten Nachricht einer werbenden Nachricht widerspricht, bekommt er aufgrund der automatischen Antwort unzulässigerweise Werbung. Auf einen Widerspruch kommt es zudem nicht an, sondern darauf, dass der Empfänger einer solchen Autorespond-Nachricht nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Die Veranlassung zur Werbung war einzig die E-Mail des Klägers, in der er die Nichtbeantwortung seines Begehrens nach § 34 BDSG rügte. In einer solchen E-Mail an die Datenschutzabteilung der Beklagten ist offenkundig keine Einwilligung in einen werbenden Kontakt zu sehen. Ein schutzwürdiges Interesse, einem solchen Kommunikationsteilnehmer ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung zukommen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls für den Bereich der Privatsphäre setzt sich angesichts des Stellenwerts dieses Bereichs für die individuelle Lebensgestaltung das Recht des Einzelnen, diesen von einem unerlaubten Eindringen von Werbung freizuhalten, gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Beklagten, für ihre Produkte zu werben, durch.


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KG Berlin: Deutsches Datenschutzrecht für Facebook - unzureichende Einwilligungserklärung zur Weitergabe von Daten an App- und Spiele-Anbieter

KG Berlin
Urteil vom 22.09.2017
5 U 155/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass sich Facebook an deutsches Datenschutzrecht zu halten hat und dass die streitgegenständlichen Einwilligungserklärungen zur Weitergabe von Daten an App- und Spiele-Anbieter unzureichend und damit unwirksam sind.

Siehe zur Vorinstanz: LG Berlin: Facebook - Einwilligung im App-Zentrum zur Datenweitergabe an App-Anbieter / Spiele-Anbieter mangels ausreichender Belehrung über Umfang unwirksam

Aus den Entscheidungsgründen:

"Diese Tätigkeit der Facebook Germany GmbH stellt einen hinreichenden Rahmen für die hier streitgegenständlichen Datenverarbeitungsvorgänge dar.

Insoweit müssen die Datenverarbeitungsvorgänge inhaltlich mit dieser Tätigkeit der Niederlassung verbunden sein (vergleiche EuGH Google Spain TZ 55 ff). Der vorliegend streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten ist - wie erörtert - auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet und damit in einem besonderen Maß für deutsche Werbekunden sowie an einer Werbung gegenüber deutschen Verbrauchern interessierten Kunden von Bedeutung. Gerade diese Werbekunden soll die Facebook Germany GmbH einwerben und betreuen. Auch die Beklagte unterscheidet nicht Werbekunden (insbesondere auf den Nutzerseiten) und Anbieter von Apps/Anwendungen. Die Beklagte hat nicht gezielt in Abrede gestellt, dass die Facebook Germany GmbH für die Werbung und Betreuung von Anbietern von Anwendungen in Deutschland zuständig ist. Bei kostenpflichtigen Anwendungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte an dem Erlös - anteilig oder pauschal - beteiligt ist. Im Ausgangspunkt von Dritten kostenlos angebotene Anwendungen (so wie vorliegend die Spiele) dienen den Spieleranbietern in aller Regel entweder als eigene Werbeplattform für Werbungen anderer Unternehmen oder der kostenlose Teil der Anwendungen ist Werbung für entgeltliche Zusatzleistungen der Anwendungsanbieter. Der Kläger hat beispielhaft für die streitgegenständlichen Anwendungen darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden App-Angebote nur im Ausgangspunkt kostenlos sind und sie auch zusätzliche kostenpflichtige Leistungen beinhalten. Dies hat die Beklagte bei den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in Abrede gestellt, sondern nur etwa angebotene kostenpflichtige Bücher als
unerheblich angesehen.
[...]
Unerheblich ist vorliegend der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Datenverarbeitung einen engeren Bezug zu den Nutzern in Deutschland hat als die Facebook Germany GmbH. Darauf kommt es nicht entscheidend an.

(1) Grundlage eines Abstellens auf einen solchen engeren Bezug ist die Annahme, die Datenschutzrichtlinie wolle eine Konkurrenz mehrerer nationaler Datenschutzrechte innerhalb der EU vermeiden, so dass allein auf die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle abzustellen sei (was vorliegend für die Beklagte und damit für irisches Datenschutzrecht sprechen könnte).

(2)
Schon der rechtliche Ausgangspunkt ist nicht überzeugend. Gerade für das Datenschutzrecht fehlt es an einer vollständigen Harmonisierung innerhalb der EU, so dass sogar die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr — wie erörtert - vom Herkunftslandprinzip für den Bereich des Datenschutzes eine Ausnahme bestimmt.

Für ein Gebot, bei mehreren Niederlassungen in der EU nur ein nationales Datenschutzrecht anzuwenden und dabei etwa auf die Niederlassung mit der engsten Verbindung zur streitigen Datenverarbeitung abzustellen, findet sich in der Datenschutzrichtlinie weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Ratio und den hierzu getroffenen Erwägungen ein hinreichender Anhalt. Eine Konzentration auf ein nationales Datenschutzrecht kommt nur dann in Betracht, wenn das datenverarbeitende Unternehmen innerhalb der EU seinen Sitz hat und keine (im oben genannten Sinne qualifizierte) Niederlassung in anderen EU-Ländern unterhält. Besteht aber eine solche Niederlassung in einem anderen EU-Land, findet allein Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie Anwendung, der schon nach seinem Wortlaut keinen Anhalt für eine Konzentration auf das Datenschutzrecht eines einzigen EU-Landes enthält. Im Gegenteil: Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 2 der
Datenschutzrichtlinie regelt den Fall einer Mehrzahl von Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten dahin, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für "jede dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht festgelegten Verpflichtungen einhält", also das einschlägige nationale Datenschutzrecht für jedes EU-Land (mithin auch mehrere nationale Datenschutzregelungen) anwendet, in dem er eine Niederlassung unterhält. Danach soll der allein in einem einzigen EU-Land ansässige Unternehmer datenschutzrechtlich privilegiert werden, diese Privilegierung aber dann verlieren, wenn er weitergehend mit einer Niederlassung auch in einem anderen EU-Land tätig wird. Mit der Eröffnung einer solchen Niederlassung sind somit auch umfangreichere Verantwortlichkeiten verbunden.

Auch den genannten Entscheidungen des EuGH (Google Spain, Amazon und Weltimmo) ist kein Anhalt für eine Konzentration auf eine Niederlassung zu entnehmen. Dabei ging es sowohl in der Entscheidungen Weltimmo (TZ 17 und TZ 38) als auch in der Entscheidung Amazon (TZ 29 und TZ 80) um eine Mehrzahl von Niederlassungen in der EU. Insoweit verweist der EuGH zu Recht darauf, dass - wenn der Verantwortliche im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten niedergelassen ist - er vor allem zur Vermeidung von Umgehungen höherer Datenschutzniveaus sicherstellen muss, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen einhält, die im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, dass auf ihre jeweiligen Tätigkeiten anwendbar ist (EuGH, aaO, Google Spain, TZ 48; aaO, Weltimmo, TZ 28)."

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OLG Bremen: Staatsanwaltschaft muss bei Verdacht der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ermitteln - Plagiate von Wagenfeld-Leuchte

OLG Bremen
Beschluss vom 21.09.2017
1 Ws 55/17


Das OLG Bremen hat im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bei Verdacht der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ermitteln Vorliegend ging es um den Vertrieb vom Plagiaten der urheberrechtlich geschützten Wagenfeld-Leuchte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die hier vorgetragenen Tatsachen begründen nach Auffassung des Senats, im Gegensatz zu der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung der behaupteten Straftat der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 UrhG.

Die Firma X. Limited vertrieb auf ihrer Internetseite www.X.com unter anderem Leuchten, die sie mit „WG 24 Wagenfeld Lampe“ bezeichnete. Die Antragstellerin ist alleinige und ausschließliche Lizenznehmerin von Urheberrechten an den vonProfessor Wilhelm Wagenfeld entworfenen Tischleuchten, die unter anderem unter den Bezeichnungen WG 24 und WA 24 von der Antragstellerin vertrieben werden. Die Tischleuchten sind urheberrechtlich geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR
114/04, juris Rn. 1, BGHZ 171, 151; Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 1, NJW 2016, 2338).

Nachdem ein Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin bei der X. Limited die „WG 24 Wagenfeld Lampe“ zum Preis von 145,00 € gekauft hatte, konnte die Antragstellerin feststellen, dass die übersandte Lampe der urheberrechtlich
geschützten Original WG 24 zum Verwechseln ähnlich sah. Dies ist auch den der Strafanzeige beigefügten Fotos zu entnehmen.

Damit sind die noch zu ermittelnden für den Vertrieb Verantwortlichen der Firma X. Limited verdächtig, ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk in Deutschland verbreitet zu haben, § 106 Abs. 1 UrhG.

Hierfür ist erforderlich, dass durch den ausländischen Händler eine im Inland erfolgte Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes an die Öffentlichkeit durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt. Die oben genannten Wagenfeldlampen genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Strafvorschrift des § 106 UrhG ist der Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG zugrunde zu legen (vgl.BGH, Urteil vom 11.10.2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 41, BGHSt 58, 15). § 17 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42). In einem Vorlageverfahren des BGH gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV zur Frage der Auslegung des Verbreitungsbegriffs im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 21.06.2012, AZ: C-5/11 (vgl. BeckRS 2012, 81277, GRUR 2012, 817-819) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine Verbreitung an die die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind diese vom EuGH aufgegebenen Voraussetzungen im Fall der Firma X. Limited erfüllt. Zwar betreibt die Firma X. Limited eine englischsprachige Webseite, auf der sie nicht ausdrücklich, aber auch deutsche Kunden anspricht. Man konnte jedoch zumindest bis mindestens November 2015 Waren der X. Limited über deutschsprachige Internetseiten erwerben, so etwa über die Webseite www.[...].com. Die von der
Antragstellerin als Anlage 8 der Strafanzeige eingereichten Unterlagen legen ebenfalls den Schluss nahe, dass die X. Limited gezielt Werbung in Deutschland gemacht hat, um deutsche Kunden anzusprechen. Darüber hinaus wurde über die Webseite
www.[...].de mit dem Transport von bei der Firma X. erworbenen Möbeln innerhalb Deutschlands geworben. Die von der Antragstellerin eingereichte Rechnung über die zum Test gekaufte Wagenfeld-Lampe zeigt, dass diese auf fehlerfreiem Deutsch verfasst ist, eine Lieferung nach Deutschland erfolgen soll und eine deutsche Servicetelefonnummer angegeben ist. Damit liegt nach den vom EuGH im oben genannten Urteil aufgestellten Kriterien gerade ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG und der Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß § 106 Abs. 1 UrhG durch die noch zu ermittelnden Verantwortlichen der Firma X. Limited vor.

2. Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen Anfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die
Anweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind.

Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom 10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor - Preisvergleichsportal muss über Provisionsvereinbarungen mit gelisteten Anbietern informieren

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 55/16
Preisportal
UWG §§ 3, 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Preisvergleichsportal im Internet muss über Provisionsvereinbarungen mit den gelisteten Anbietern informieren über die Entscheidung berichtet.

Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Be-
stattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich
nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichs-
portals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision ver-
pflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: