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Volltext BGH liegt vor - Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt

BGH
Urteil vom 13. Juli 2017
I ZR 193/16
Benutzerkennung
EU-Grundrechtecharta Art. 7, 17 Abs. 2; Richtlinie 2004/48/EG Art. 8; GG Art. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 3 und 9


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IPAdresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung
von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 193/16 - LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit "19% MwSt. GESCHENKT" in Prospekt wenn Einschränkungen oder Bedingungen für Inanspruchnahme des Preisnachlasses nicht gut sichtbar vorgehalten werden

BGH
Urteil vom 27.07.2017
I ZR 153/16
19% MwSt. GESCHENKT
UWG § 5a Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass wettbewerbswidrige Werbung mit "19% MwSt. GESCHENKT" in einem Prospekt vorliegt, wenn Einschränkungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen nicht gut sichtbar vorgehalten werden. Der BGH betont, dass dies Informationen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG sind.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 153/16 - OLG Bamberg - LG Bamberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Koblenz: Klage des Künstlers Rainald Grebe gegen Land Rheinland-Pfalz auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an Autobahnraststätten abgewiesen

VG Koblenz
Urteil vom 17.11.2017
5 K 1284/16.KO


Das VG Koblenz hat die Klage des Künstlers Rainald Grebe gegen Land Rheinland-Pfalz auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an Autobahnraststätten abgewiesen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage bereits unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

VG Koblenz: Klage auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten abgewiesen

Die Beigeladene, eine private Gesellschaft, ist Inhaberin von für den Betrieb von Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen, die sie aufgrund von Abschlüssen von Konzessionsverträgen mit der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat. Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz neben 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) auf den Autobahnen 43 nicht bewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC). In 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen sind die sanitären Einrichtungen nach dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Danach zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent, sie erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in sämtlichen Raststätten mit Sanifair-Konzept eingelöst werden kann. Der Kläger ist aus privaten und beruflichen Gründen unter anderem auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs. Im Juli 2016 forderte er das Land Rheinland-Pfalz auf, ihm auf dessen Gebiet die unentgeltliche Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept zu gewährleisten. Dies lehnte das beklagte Land ab. Daraufhin hat der Kläger mit diesem Ziel Klage erhoben.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Sie sei, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, bereits unzulässig. Soweit der Kläger vom Land Rheinland-Pfalz die Gewährleistung einer unentgeltlichen Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept verlange, sei der Antrag schon nicht hinreichend bestimmt. Es erschließe sich schon nicht, welches Verwaltungshandeln das Land konkret vornehmen solle. Von daher bleibe unklar, zu welchem hoheitlichen Tun oder Unterlassen der Beklagte verurteilt werden solle. Das Land sei nicht befugt, die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen hierzu seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Vertragsverhältnisses vorbehalten. Denn das Fernstraßenrecht sehe vor, dass die Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen für Bundesautobahnen unter bundeseinheitlichen Bedingungen erfolgen müsse. Außerdem verfüge der Kläger auch nicht über die notwendige Klagebefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Toilettenbenutzung haben könnte, den das Land erfüllen müsste. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einem von der Bundesrepublik Deutschland mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998. Dieser Vertrag sei mittlerweile gekündigt worden. Auch Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs könnten den geltend gemachten Anspruch nicht vermitteln. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Monopolstellung der Beigeladenen verweise, die einen Verkehrsteilnehmer nötige, Sanifair-Anlagen anzufahren, sofern dieser nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, sei die Darstellung sachlich falsch. An den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken würden nämlich 43 öffentliche Toiletten vorgehalten, die kostenfrei genutzt werden könnten. Dem Kläger sei es unbenommen, diese Toiletten in Anspruch zu nehmen. Auf gaststättenrechtliche Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz könne der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn für den Bereich der Bundesfernstraßen und deren Nebenanlagen, wozu auch die Raststätten gehörten, habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit insoweit abschließende Regelungen erlassen. Insoweit komme das Landesrecht nicht zur Anwendung. Schließlich folge ein Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten auch nicht aus dem Grundsatz der Daseinsvorsorge oder den grundgesetzlichen Regelungen der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Leistungen der Daseinsvorsorge oder die Wahrnehmung von aus den Grundrechten sich ergebenden Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssten.

Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2017, 5 K 1284/16.KO)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG München: Firmenevent darf Bauernhofolympiade heißen - Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz

OLG München
Urteil vom 07.12.2017
29 U 2233/17


Das OLG München hat entschieden, dass eine Firmenveranstaltung, die von einer Eventagentur veranstaltet wird, als "Bauernhofolympiade" bezeichnet werden darf. Es liegt kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und auch keine sonstige Rufausbeutung vor. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen sind gestattet, da sie zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Die Klage des DOSB wurde abgewiesen.

BPatG: Nespresso-Kaffekapsel verliert markenrechtlichen Schutz für Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte

BPatG
Beschluss vom 17.11.2017
25 W(pat) 112/14

Das Bundespatengericht hat entschieden, dass die Nespresso-Kaffekapsel in Deutschland ihren markenrechtlichen Schutz für die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakt" verliert. Die Nespressokapseln waren in Form einer dreidimensionalen Gestaltung als IR-Marke geschützt. Das Bundespatentgericht stützt die Entscheidung auf § 3 Nr. 2 MarkenG. Danach scheidet markenrechtlicher Schutz für Zeichen aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

Die als dreidimensionale Marke geschützte „Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert nach der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 2017 in Deutschland teilweise ihren markenrechtlichen Schutz insoweit, als die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Der Senat hat für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

BGH: Zur Unterscheidungskraft einer originär schutzunfähigen Unionsmarke bei Erlangung von Unterscheidungskraft infolge Benutzung - OXFORD ./. Oxford Club

BGH
Beschluss vom 09.11.2017
I ZB 45/16
OXFORD/Oxford Club
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 3; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) Eine originär schutzunfähige Unionsmarke, deren Eintragung im Register erfolgt ist, weil sie gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, verfügt im Inland grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn im Eintragungsverfahren der Nachweis geführt worden ist, dass das Schutzhindernis im Inland überwunden worden ist.

b) Ist ein solcher Nachweis im Eintragungsverfahren nicht erfolgt, muss der Widerspruchsmarke, auch wenn sie originär schutzunfähig ist, im Inland Schutz zugebilligt werden. Macht der Widersprechende geltend, die Widerspruchsmarke verfüge mindestens über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, muss er Umstände vortragen, die eine entsprechende Annahme
rechtfertigen.

BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 45/16 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor - Schadensersatz des 1. FC Köln gegen Fan für Böllerwurf und der daraus resultierenden Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17
BGB § 249; ZPO § 287 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle
gemeinsam verhängte Verbandsstrafe.

BGH, Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Luxuswaren-Hersteller dürfen Vertrieb bei Amazon, eBay und Co. im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verbieten wenn dadurch Luxusimage aufrechterhalten wird

EuGH
Urteil vom 06.12.2017
C‑230/16
Coty Germany GmbH gegen Parfümerie Akzente GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass Luxuswaren-Hersteller den Vertrieb bei Amazon, eBay und Co. im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verbieten dürfen, wenn dadurch das Luxusimage der Produkte aufrechterhalten wird und die Maßnahme im übrigen angemessen ist. Dabei ist u.a. auch erforderlich das die Vorgaben einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt werden sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Dies muss das OLG Frankfurt nunmehr prüfen.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen

Ein solches Verbot ist geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen, und geht grundsätzlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt sie, um
deren Luxusimage zu wahren, über ein selektives Vertriebsnetz, d. h. über autorisierte Händler.

Die Verkaufsstätten der autorisierten Händler müssen einer Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung genügen. Die autorisierten Händler können die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, wobei dies für den Verbraucher nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es ihnen hingegen, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten. Coty Germany erhob vor den deutschen Gerichten Klage gegen einen ihrer autorisierten Händler, Parfümerie Akzente, und beantragte unter Berufung auf das vertragliche Verbot, diesem Händler zu untersagen, ihre Produkte über die Plattform „amazon.de“ zu vertreiben. Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Zweifel daran hat, ob die Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, hat es den Gerichtshof hierzu befragt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen das
unionsrechtliche Kartellverbot verstößt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß
hinausgehen.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element solcher Waren, da die Verbraucher sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden können. Daher ist eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren
selbst zu beeinträchtigen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass das unionsrechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die – wie hier – autorisierten Händlern eines selektiven

Der Gerichtshof hebt hervor, dass im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 110/11) nicht – abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – der Grundsatz aufgestellt werden sollte, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergibt, künftig für sämtliche Waren, insbesondere auch Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen könnte. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Kosmetika und Körperpflegeprodukte zu schützen, kein berechtigtes, ein pauschales Verbot des Verkaufs dieser Waren im Internet rechtfertigendes Anliegen war.

Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Klausel soll das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen, sie wird einheitlich
festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt, und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist. Der Gerichtshof hält die streitige Klausel, vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht vorzunehmenden Prüfungen, für rechtmäßig.

Es steht nämlich fest, dass die Vertragsklausel das Luxus- und Prestigeimage der Waren von Coty sicherstellen soll. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten hervor, dass das Oberlandesgericht die Klausel als objektiv und einheitlich ansieht und davon ausgeht, dass sie ohne Diskriminierung auf alle autorisierten Händler angewandt wird.

Zudem ist das von einem Anbieter von Luxuswaren an seine autorisierten Händler gerichtete Verbot, beim Internetverkauf dieser Waren nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen.

Dieses Verbot dürfte auch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Insbesondere kann es – mangels einer Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und den Drittplattformen, die es dem Anbieter erlauben würde, von den Plattformen die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu verlangen, die er seinen autorisierten Händlern auferlegt hat – nicht als ebenso wirksam wie das streitige Verbot angesehen werden, wenn diesen
Händlern gestattet würde, solche Plattformen unter der Bedingung einzuschalten, dass sie vordefinierte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Schließlich ist, falls das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die streitige Klausel grundsätzlich unter das unionsrechtliche Kartellverbot fällt, nicht ausgeschlossen, dass für die Klausel eine Gruppenfreistellung in Betracht kommt.

Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls stellt nämlich das streitige Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher dar. Solche Beschränkungen sind, weil sie zu schwerwiegenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen führen könnten, von vornherein von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen.


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EuG: Keine Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Mi Pad" in Klassen 9 und 31 - Verwechslungsgefahr mit Kennzeichenrechte "iPad" von Apple

EuG
Urteil vom 05.12.2017
T-893/16


Das EuG hat entschieden, dass eine Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Mi Pad" in den Klassen 9 und 31 durch Xiami aufgrund der bestehenden Kennzeichenrechte von Apple an der Zeichenfolge "iPad" scheitert. Insofern besteht - so das Gericht - Verwechslungsgefahr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtliches Gehör - Bundespatentgericht muss auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen ka

BGH
Beschluss vom 06.07.2017
I ZB 59/16
PLOMBIR
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen muss, wenn eine Partei in mündlicher Verhandlung auf einen Hinweis des Gerichts nicht Stellung nehmen kann. Geschieht dies nicht, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Leitsatz des BGH:

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen
Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor - Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus - IKEA MALM

BGH
Urteil vom 29.06.2017
I ZR 9/16
Bettgestell
DesignG § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 15, 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3, § 72 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus - IKEA MALM über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

b) Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Seit 01.12.2017 neue Pflichtinformationen für Telekommunikationsanbieter - Vertragslaufzeit - Anbieterwechsel - Verbrauchtes Datenvolumen

Am 01.12.2017 sind die §§ 5 und § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 der TK-Transparenzverordnung in Kraft getreten. Ein Verstoß gegen die neuen Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bundesnetzagentur hat Muster zur Verfügung gestellt:

Die neuen Vorschriften:

§ 5 Informationen zur Vertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel

Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, müssengegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen,gegenüber anderen Endnutzern in der Rechnung Folgendes angeben:

1. das Datum des Vertragsbeginns,
2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und
4. einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite
der Bundesnetzagentur.

Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger.

§ 10 Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen

(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung mit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müssen Verbrauchern und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern folgende Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen:

1. mindestens tagesaktuell den Anteil des bislang verbrauchten Datenvolumens innerhalb des vereinbarten Abrechnungszeitraums

und

2. nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter oder mittels einer unternehmenseigenen Software-Applikation zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 sind zusätzlich im Einzelverbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen

Bundeskartellamt: DFB erleichtert Ticketkauf für WM 2018 - Verfahren wegen Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen den DFB wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf für die Fußball-WM 2018 eingestellt, nachdem der DFB die Voraussetzungen für den Kauf aufgrund des Verfahrens gelockert hat.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts

DFB erleichtert die Voraussetzungen für den Ticketkauf zur WM 2018

Das Bundeskartellamt hat sein Verwaltungsverfahren gegen den Deutschen Fußballbund (DFB) wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestellt. Zuvor hatte der DFB zugesagt, die Voraussetzungen für eine Bewerbung um ein Ticket für Spiele der deutschen Nationalmannschaft bei der WM 2018 zu erleichtern.

Für eine Bewerbung um ein Ticket aus dem Kontingent des DFB für die EM 2016 oder für die Auswärtsspiele im Rahmen der WM-Qualifikation war eine reguläre Mitgliedschaft im Fanclub Nationalmannschaft vorausgesetzt. Für die Mitgliedschaft ist eine Jahresgebühr von 40 Euro zu entrichten. Aufgrund von zahlreichen Beschwerden gegen diese Kopplung der Ticketbewerbung mit der Fanclub-Mitgliedschaft hatte das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Nach Absprache mit dem Bundeskartellamt führt der DFB nun eine alternative Möglichkeit ein, um die Voraussetzungen für eine Ticketbewerbung zu schaffen. Fans können sich für die WM 2018 nun auch über eine mit zehn Euro deutlich kostengünstigere, zeitlich befristete Turniermitgliedschaft um Tickets bewerben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die Fans, die lediglich Tickets erwerben wollen, stellt die Mitgliedschaft eine zusätzliche Kostenbelastung dar. Auf der anderen Seite hat der DFB uns gegenüber deutlich gemacht, dass die vorgeschriebene Mitgliedschaft ganz wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit im Stadion beitragen kann. Diese Argumente haben wir sehr ernst genommen. Zusammen mit dem bereits 2016 vom DFB eingeführten Bonussystem stellt die Turniermitgliedschaft einen guten Kompromiss dar. Den Sicherheitserwägungen wird vollumfänglich Rechnung getragen - zugleich haben die Fußballfans jetzt die Möglichkeit, sich für zehn Euro für eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft zu entscheiden, wenn sie die weiteren Zusatzleistungen des Fanclubs gar nicht in Anspruch nehmen wollen.“




OLG Frankfurt: Kein Brötchengutschein in der Apotheke bei Verkauf preisgebundener Arzneimittel

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.11.2017
6 U 164/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Apotheke beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel keine Brötchengutscheine ausgeben darf. Dies stellt - so das Gericht - eine unzulässige Vergünstigung und einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung dar.

em>Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Keine Brötchen vom Apotheker

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit heute veröffentlichtem Urteil die Abgabe von Brötchengutscheinen in Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel.

Die Klägerin ist ein gewerblicher Interessenverband. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mit. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden.

Die Klägerin wertet die Gutscheinabgabe als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Das Landgericht hatte die Beklagte daraufhin verpflichtet, die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel zu unterlassen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Grundsätzlich, so das OLG, gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil - etwa in Form eines Gutscheins - abgebe. Nach der „Lebenserfahrung können - gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist - auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben“, betont das OLG.

Auf die Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht (Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15 – DocMorris) komme es hier nicht an. Die Beklagte betreibe eine stationäre Apotheke, so dass die Warenverkehrsfreiheit nicht betroffen sei.

Die Arzneimittelpreisbindung sei schließlich gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker. Diese Beschränkung sei jedoch durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“. Apotheken sollen sich „in unattraktiven Lagen (…) keinen ruinösen Preiskampf liefern“. Zudem solle „im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden“. Schließlich diene die Preisbindung dazu, das finanzielle Gleichgewicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.

Das OLG weist jedoch auch darauf hin, dass die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Inländerdiskriminierung verfassungsrechtlich zukünftig fragwürdig werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können ausländische Versandhandelsapotheken seit gut einem Jahr rezeptpflichtige Arzneimittel im Inland ohne Rücksicht auf die deutsche Preisbindung verkaufen. Sollte ihr Marktanteil sich zukünftig so erhöhen, dass inländische Präsenzapotheken dadurch ernsthaft in ihrer Existenz bedroht würden, könnten die Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nach Einschätzung des OLG bedenklich werden. Hierfür lägen jedoch derzeit angesichts eines Umsatzanteils der ausländischen Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln von etwa 0,6 % keine Anhaltspunkte vor.

Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Inländerdiskriminierung die Revision zugelassen.

Das Urteil ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.11.2017, Az. 6 U 164/16
(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 10.06.2016, Az. 14 O 186/15)


Erläuterungen:

§ 78 [1] AMG Preise

(1) 1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,
- 2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabege-fäße,
(…)

(2) 1) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung. 2) Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3) Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) 1) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; (…)