BGH-Entscheidung zu Miles and More-Teilnahmebedingungen der Lufthansa liegt im Volltext vor
BGH
Urteil vom 28.10.2014
X ZR 79/13
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Beschränkung von Miles & More-Flugprämien der Lufthansa auf Teilnehmer und mit ihm nah verbundene Personen zulässig - Anbieter hat bei Kundenbindungsprogrammen Gestaltungsspielraum" über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens
"Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, …"
und
"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer
… gestattet ist."
stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 28.10.2014
X ZR 79/13
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Beschränkung von Miles & More-Flugprämien der Lufthansa auf Teilnehmer und mit ihm nah verbundene Personen zulässig - Anbieter hat bei Kundenbindungsprogrammen Gestaltungsspielraum" über die Entscheidung berichtet.
Leitsatz des BGH:
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens
"Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, …"
und
"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer
… gestattet ist."
stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt