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BGH: Kundenschutzklauseln zwischen GmbH und Gesellschafter sind regelmäßig nichtig wenn Geltungsdauer 2 Jahre nach Ausscheiden übersteigt

BGH
Urteil vom 20.01.2015
II ZR 369/13
BGB §§ 138; GG Art. 12

Leitsatz des BGH:

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 369/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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